Art. 2 MilStG

MilStG - Militärstrafgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(Anm.: Änderung der Strafprozeßordnung 1960, BGBl. Nr. 98/1960)

In Kraft seit 01.01.1971 bis 31.12.9999
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