Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsWer sich auf die im § 8 angeführte Weise dem Dienst im Bundesheer für immer oder dem Dienst im Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a oder b WG zu entziehen sucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.Wer sich auf die im Paragraph 8, angeführte Weise dem Dienst im Bundesheer für immer oder dem Dienst im Einsatz nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, oder b WG zu entziehen sucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2Wer jedoch ohne Beziehung auf einen Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a WG das erste Mal desertiert ist, sich binnen sechs Wochen aus freien Stücken stellt und bereit ist, seine Dienstpflicht zu erfüllen, ist nicht wegen Desertion, sondern wegen unerlaubter Abwesenheit nach § 8 zu bestrafen.Wer jedoch ohne Beziehung auf einen Einsatz nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WG das erste Mal desertiert ist, sich binnen sechs Wochen aus freien Stücken stellt und bereit ist, seine Dienstpflicht zu erfüllen, ist nicht wegen Desertion, sondern wegen unerlaubter Abwesenheit nach Paragraph 8, zu bestrafen.
In Kraft seit 01.01.1998 bis 31.12.9999
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