(1) Dieses Gesetz regelt
a) | das Aufstellen und den Betrieb von Glücksspielautomaten zum Zweck der Durchführung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 und § 5 des Glücksspielgesetzes – GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, und | |||||||||
b) | das Aufstellen und den Betrieb von Spielautomaten im Sinne des § 2 Abs. 7 |
soweit deren Regelung jeweils in die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers fällt.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für das Halten von Spielen, soweit diese in die Gewerberechtskompetenz des Bundes fallen und für die Durchführung von Glücksspielen, soweit diese dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen.
(3) Dieses Gesetz gilt weiters nicht für
a) | Spielautomaten im Sinne des § 2 Abs. 7, sofern es sich bei diesen um pratermäßige Veranstaltungen oder Veranstaltungen im Tourneebetrieb im Sinne des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 2010 – K-VAG 2010, LGBl. Nr. 27/2011, handelt, | |||||||||
b) | Spielautomaten, die ihrer Art, Beschaffenheit und Funktion nach ausschließlich zur Unterhaltung von nicht schulpflichtigen Kindern bestimmt sind (zB Kinderreitautomaten), | |||||||||
c) | Spielautomaten, die nicht an einem öffentlich zugänglichen Ort oder in einer öffentlich zugänglichen Einrichtung aufgestellt und betrieben werden, und | |||||||||
d) | Spielautomaten, die zu Schulungs- oder Demonstrationszwecken in Geschäften oder sonstigen Verkaufsstellen aufgestellt und betrieben werden, sofern diese Tätigkeit für den rechtmäßig ausgeübten Handelszweig branchenüblich und erforderlich ist. |
(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, soweit dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, durch Verordnung Spielautomaten, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 erfüllen, zu bestimmen.
(5) Nach anderen landesgesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Kärntner Vergnügungssteuergesetz, LGBl. Nr. 63/1982, bestehende Verpflichtungen bleiben, soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird, von diesem Gesetz unberührt.
(6) Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes Zuständigkeiten des Bundes, insbesondere in den Angelegenheiten des Glücksspielmonopols oder des Gewerberechts, berührt werden, sind diese so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
(1) Ein Glücksspiel im Sinne dieses Gesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.
(2) Ausspielungen im Sinne dieses Gesetzes sind Glücksspiele,
a) | die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht, | |||||||||
b) | bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung im Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz), | |||||||||
c) | bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung ausgefolgt oder in Aussicht gestellt wird (Gewinn), und | |||||||||
d) | bei denen es sich nicht um Warenausspielungen im Sinne des § 4 Abs. 3 GSpG oder um Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform im Sinne des § 4 Abs. 6 GSpG handelt. |
(3) Unternehmer im Sinne des Abs. 2 ist, wer nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 GSpG selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.
(4) Vertragspartner im Sinne dieses Gesetzes ist eine Person, in deren Betriebsstätte aufgrund einer vertraglichen Beziehung dieser Person zu dem Inhaber einer Ausspielbewilligung eine Einzelaufstellung von Glücksspielautomaten erfolgt.
(5) Ein Glücksspielautomat im Sinne dieses Gesetzes ist ein Gerät mit mechanischen oder elektronischen Vorrichtungen zur Durchführung von Landesausspielungen, bei welchem die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Gerät selbst erfolgt.
(6) Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten im Sinne dieses Gesetzes sind mit Glücksspielautomaten durchgeführte Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 und § 5 GSpG, welche in Automatensalons oder in Einzelaufstellung erfolgen.
(7) Ein Spielautomat im Sinne dieses Gesetzes ist ein gegen die Erbringung eines Einsatzes betriebenes Gerät mit mechanischen oder elektronischen Vorrichtungen, das der Unterhaltung, dem Vergnügen oder dem Zeitvertreib des Spielers dient, unabhängig davon, ob der Spielerfolg ausschließlich oder überwiegend von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt, und das nicht für die Durchführung von Glücksspielen eingesetzt wird. Spielautomaten im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere Simulatoren und Videospielautomaten. Keine Spielautomaten im Sinne dieses Gesetzes sind Billardtische, Fußballtische, Kegel- und Bowlingbahnen, Dartspiele sowie sonstige Spiele, die der Gewerberechtskompetenz des Bundes unterliegen.
(8) Eine Betriebsstätte im Sinne dieses Gesetzes ist eine für das Aufstellen und den Betrieb von Spielautomaten oder von Glücksspielautomaten bestimmte ortsfeste, öffentlich zugängliche Einrichtung. Eine Betriebsstätte für Glücksspielautomaten kann in Form einer Einzelaufstellung (Abs. 10) oder eines Automatensalons (Abs. 9) bestehen.
(9) Ein Automatensalon im Sinne dieses Gesetzes ist eine Betriebsstätte, die ausschließlich oder überwiegend der Durchführung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten dient.
(10) Eine Einzelaufstellung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn bewilligungspflichtige Glücksspielautomaten nicht in einem Automatensalon, sondern in einer Betriebsstätte aufgestellt und betrieben werden, die nicht ausschließlich oder überwiegend der Durchführung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten dient.
(1) Spielautomaten dürfen nur aufgestellt und betrieben werden, wenn an ihnen an einer gut sichtbaren Stelle zumindest folgende Informationen angebracht sind:
a) | der Name des Herstellers, | |||||||||
b) | die Modellbezeichnung und, | |||||||||
c) | soweit vorhanden, die Geräte-Seriennummer. |
(2) Weiters müssen auf jedem Spielautomat an einer gut sichtbaren Stelle zumindest der Name und die Anschrift des Aufstellers und Betreibers angebracht sein.
(1) Spielautomaten dürfen nur in Betriebsstätten (§ 2 Abs. 8 erster Satz) aufgestellt und betrieben werden, die nach ihrer Lage, baulichen Gestaltung und Ausstattung in bau-, feuer-, sicherheits-, gesundheits- und verkehrspolizeilicher Hinsicht so beschaffen sind, dass
a) | eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit, die körperliche Sicherheit von Menschen, das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte ausgeschlossen werden kann, und | |||||||||
b) | eine unzumutbare Beeinträchtigung der Nachbarschaft nicht zu erwarten ist. | |||||||||
Sofern eine aufrechte Betriebsanlagengenehmigung nach der GewO 1994 oder eine aufrechte Veranstaltungsstättengenehmigung nach dem K-VAG 2010 vorliegt, wird die Erfüllung der im ersten Satz genannten Voraussetzungen vermutet und bedarf ohne ausdrückliches Verlangen der Behörde keines weiteren Nachweises. |
(2) Spielautomaten müssen nach ihrer Bauart, nach ihrem technischen Zustand und ihrem Programm so beschaffen sein, dass bei ihrem widmungsgemäßen Betrieb keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Spielern oder unbeteiligten Personen entstehen kann (Betriebssicherheit). Für jeden Spielautomaten muss an diesem oder in der Betriebsstätte eine ausreichend genaue Spielbeschreibung für die Spieler zugänglich sein.
(3) Der Standort einer Betriebsstätte, in der gleichzeitig mehr als zehn Spielautomaten aufgestellt und betrieben werden, muss weiters so gelegen sein, dass aufgrund seiner Entfernung
zu Schulen, Knotenpunkten öffentlicher Verkehrsmittel (zB Eisenbahnstationen, Autobusbahnhöfen), Sportplätzen, Schülerheimen und Horten anzunehmen ist, dass die Interessen des Kinder- oder Jugendschutzes nicht verletzt werden. Der Mindestabstand zwischen dem Standort der Betriebsstätte und den im ersten Satz genannten Einrichtungen muss 100 Meter Luftlinie betragen, sofern nicht im Einzelfall eine Gefährdung der im ersten Satz genannten Interessen ausgeschlossen werden kann.
(4) Entspricht eine Betriebsstätte, in welcher Spielautomaten aufgestellt und betrieben werden, den in Abs. 1 bis Abs. 3 genannten Erfordernissen nicht, hat die für die Überwachung zuständige Behörde unter Androhung der sonstigen Untersagung des weiteren Aufstellens und Betriebes von Spielautomaten dem Inhaber der Betriebsstätte die Herstellung eines den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechenden Zustandes mit Bescheid aufzutragen. Kommt der Inhaber der Betriebsstätte diesem behördlichen Auftrag nicht nach, darf die für die Überwachung zuständige Behörde dem Inhaber der Betriebsstätte das Aufstellen und den Betrieb von Spielautomaten in der betreffenden Betriebsstätte bis zur Herstellung eines den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechenden Zustandes untersagen.
(1) Spielautomaten dürfen nur von voll geschäftsfähigen und verlässlichen Personen betrieben werden. Ist der Aufsteller und Betreiber eine juristische Person, eine eingetragene Personengesellschaft oder eine einer eingetragenen Personengesellschaft vergleichbare Personengesellschaft, so müssen jene Personen, die zur Vertretung nach außen berufen sind, voll geschäftsfähig und verlässlich sein. Den zur Vertretung nach außen berufenen natürlichen Personen obliegen alle dem Aufsteller und Betreiber nach diesem Gesetz und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, Bescheiden, Erkenntnissen, Beschlüssen und sonstigen behördlichen oder gerichtlichen Anordnungen zukommenden Aufgaben und Pflichten, und sie sind für deren Einhaltung verantwortlich.
(2) Bestehen Zweifel an der vollen Geschäftsfähigkeit oder an der Verlässlichkeit einer natürlichen Person, so hat ihr die zuständige Behörde die unverzügliche Vorlage geeigneter Unterlagen, insbesondere eines Strafregisterauszuges oder im Falle einer Gleichstellung nach Abs. 5 einer vergleichbaren Bescheinigung eines anderen Staates, aufzutragen, welche nicht älter als drei Monate sein dürfen.
(3) Eine natürliche Person ist dann nicht als verlässlich im
Sinne des Abs. 1 anzusehen, wenn
a) | die Person bereits dreimal wegen Übertretungen dieses Gesetzes oder vergleichbarer Gesetze anderer Bundesländer oder im Falle einer Gleichstellung nach Abs. 5 anderer Staaten rechtskräftig verwaltungsstrafrechtlich belangt wurde, solange die Strafe nicht als getilgt gilt, oder | |||||||||
b) | die Person wegen eines Verbrechens oder sonst wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit, gegen fremdes Vermögen oder wegen einer gemeingefährlichen gerichtlich strafbaren Handlung von einem ordentlichen Gericht rechtskräftig verurteilt worden ist, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, oder | |||||||||
c) | das bisherige Verhalten der Person die Annahme rechtfertigt, dass von ihr Übertretungen dieses Gesetzes, insbesondere eine missbräuchliche Ausübung der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bestehenden Rechte und Pflichten, zu befürchten ist. |
(4) Der Aufsteller und Betreiber muss Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gleichgestellt sein. Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind gleichgestellt:
a) | Staatsangehörige von Staaten, deren Angehörigen Österreich aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration das Recht auf Niederlassung oder im Rahmen der europäischen Integration das Recht auf Niederlassung und/oder Dienstleistungsfreiheit zu gewähren hat, und | |||||||||
b) | Drittstaatsangehörige, die nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union über ein Aufenthaltsrecht verfügen. |
(5) Ist der Aufsteller und Betreiber eine juristische Person, eine eingetragene Personengesellschaft oder eine einer eingetragenen Personengesellschaft vergleichbare Personengesellschaft, so muss ihr Sitz im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder, soweit mit einem Staat Gegenseitigkeit in Staatsverträgen festgelegt worden ist, in einem solchen liegen.
(1) Das Aufstellen und der Betrieb eines Spielautomaten,
a) | dessen Spielinhalt aggressive, gewalttätige, kriminelle, rassistische oder pornographische Darstellungen aufweist, | |||||||||
b) | dessen Spielgeschehen die Tötung oder Verletzung von Menschen oder Tieren in natürlicher Weise darstellt, soweit ein derartiger Spielinhalt nicht bereits von lit. a erfasst, ist oder | |||||||||
c) | dessen Spielinhalt nach allgemeinem sittlichen Empfinden die Menschenwürde grob verletzt, soweit ein derartiger Spielinhalt nicht bereits von lit. a oder b erfasst ist, |
ist untersagt.
(2) Weiters sind das Aufstellen und der Betrieb von Spielautomaten, die Vermögenswerte auszahlen oder ausfolgen, untersagt. Hierbei ist es unerheblich, ob die Vermögenswerte vom Spielautomaten selbst oder auf andere Weise ausgefolgt werden oder Hinweise und Ankündigungen die Erzielung eines Vermögenswertes ausschließen. Freispiele, die beim Betrieb des Spielautomaten erzielt werden, gelten nicht als Vermögenswerte im Sinne des ersten und zweiten Satzes. Die Ablöse von Freispielen in Vermögenswerten ist jedoch unzulässig. Ebenfalls nicht als Vermögenswerte im Sinne des ersten und zweiten Satzes gelten Gegenstände von geringem Wert, die üblicherweise der Unterhaltung von Kindern dienen. Die Landesregierung hat durch Verordnung eine ziffernmäßige Wertgrenze, die diese Gegenstände nicht überschreiten dürfen, festzulegen.
(1) Die Durchführung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sowie das Aufstellen und der Betrieb einzelner Glücksspielautomaten für Landesausspielungen mit solchen bedürfen der behördlichen Bewilligung. Für Automatensalons ist darüber hinaus eine Standortbewilligung erforderlich.
(2) Bewilligungen im Sinne des Abs. 1 sind von der Behörde (§ 21 Abs. 2) schriftlich mit Bescheid zu erteilen. Bewilligungen können mit Auflagen und Bedingungen versehen sein, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist und insbesondere der Sicherung der Entrichtung der Abgaben, der Einhaltung glücksspielrechtlicher Bestimmungen, der Geldwäschevorbeugung sowie der Aufsicht dient.
(3) Im Land Kärnten dürfen insgesamt drei Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (Ausspielbewilligungen) erteilt werden, wobei zu keinem Zeitpunkt die Höchstzahl von insgesamt drei zur gleichen Zeit aufrechten Bewilligungen überschritten werden darf. Von diesen drei Bewilligungen dürfen zwei Ausspielbewilligungen nur für das Aufstellen und den Betrieb von Glücksspielautomaten in Automatensalons sowie eine Ausspielbewilligung sowohl für das Aufstellen und den Betrieb von Glücksspielautomaten in Automatensalons als auch in Einzelaufstellung vergeben werden. Hierbei darf im Zeitpunkt der Erteilung der Ausspielbewilligungen ein höchstzulässiges Verhältnis von einem Glücksspielautomat pro 1 200 Einwohner im Land Kärnten nicht überschritten werden.
(4) Die Einwohnerzahl des Landes Kärnten im Sinne des Abs. 3 bestimmt sich nach dem für den jeweiligen Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes oder der Volkszählung zum Stichtag 31. Oktober, wobei das zuletzt kundgemachte Ergebnis zum Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung maßgeblich ist.
(5) Der Bewilligungsinhaber darf sich für das Aufstellen und den Betrieb von Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung eines oder mehrerer Vertragspartner bedienen.
(1) Jeder Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, die ihm übertragene wirksame Ausspielbewilligung ab dem in der Bewilligung festgelegten Zeitpunkt ununterbrochen und unter vollständiger Aufstellung aller bewilligten Glücksspielautomaten in betriebsbereitem Zustand auszuüben.
(2) Bei Verzicht auf die erteilte Ausspielbewilligung, bei Zurücklegung der Ausspielbewilligung vor Ablauf der gemäß § 9 Abs. 5 lit. a in der Bewilligung festgesetzten Frist oder bei nachträglichem Wegfall der Ausspielbewilligung hat der Bewilligungsinhaber bzw. haben die Bewilligungsinhaber die Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten bis zum Ablauf einer von der Behörde mit längstens einem Jahr festzusetzenden Frist weiter durchzuführen. Die Frist ist von der Landesregierung so zu bestimmen, dass mit ihrem Ablauf ein neuer Bewilligungsinhaber die Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten durchführen kann. Wird über fristgerecht eingebrachte Anträge auf Erteilung einer Ausspielbewilligung nicht vor Ablauf der Ausspielbewilligung entschieden, ist der zuletzt berechtigte Bewilligungsinhaber bzw. sind die zuletzt berechtigten Bewilligungsinhaber befugt, die Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten bis zum Ablauf einer von der Behörde mit längstens einem Jahr festzusetzenden Frist weiter durchzuführen; der zweite Satz gilt hierbei sinngemäß.
(3) Kurzzeitige Betriebsausfälle und aus technischen Gründen erfolgende Betriebsunterbrechungen stellen keinen Verstoß gegen die Betriebspflicht nach Abs. 1 dar.
(1) Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten dürfen
a) | nur in geeigneten Betriebsstätten erfolgen, die entsprechend der Bewilligung Automatensalons oder Einzelaufstellung sein müssen (Abs. 5 lit. b), und die nach ihrer Lage, baulichen Gestaltung und Ausstattung in bau-, feuer-, sicherheits-, gesundheits- und verkehrspolizeilicher Hinsicht so beschaffen sind, dass | |||||||||
1. | eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit, die körperliche Sicherheit von Menschen, das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte ausgeschlossen werden kann, | |||||||||
2. | eine unzumutbare Beeinträchtigung der Nachbarschaft nicht zu erwarten ist |
und
b) | nur mit Glücksspielautomaten durchgeführt werden, die den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes entsprechen. |
(1a) Der Erteilung einer Ausspielbewilligung hat eine öffentliche Interessentensuche vorauszugehen, welche den Grundsätzen der Transparenz und der Nichtdiskriminierung zu entsprechen hat. Die Interessentensuche ist öffentlich bekannt zu machen, wobei die Bekanntmachung nähere Angaben zu der Ausspielbewilligung sowie zur Interessensbekundung und den dabei verpflichtend vorzulegenden Unterlagen sowie eine angemessene Frist für die Interessensbekundung zu enthalten hat.
(2) Die Ausspielbewilligung zur Durchführung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten darf nur einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat erteilt werden, die jedenfalls folgende ordnungspolitische Anforderungen erfüllt:
a) | der Sitz der Kapitalgesellschaft muss in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleichgestellten Staat liegen; | |||||||||
b) | die Kapitalgesellschaft muss einen oder mehrere Geschäftsleiter bestellen, die aufgrund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und gegen die kein Ausschließungsgrund nach § 13 GewO 1994 vorliegt; | |||||||||
c) | die Kapitalgesellschaft muss über zumindest einen Geschäftsleiter verfügen, der den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hat, die deutsche Sprache beherrscht und aufsichtsrechtlichen Anforderungen unverzüglich Folge leisten kann; | |||||||||
d) | die Kapitalgesellschaft muss dem Bundesminister für Finanzen das Recht einräumen, einen Staatskommissär und einen Stellvertreter mit Kontrollrechten im Sinne des § 76 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zu entsenden; | |||||||||
e) | die Kapitalgesellschaft muss durch geeignete Nachweise darlegen, dass | |||||||||
1. | die Abwicklung des Betriebs der Glücksspielautomaten in einer Form erfolgt, die eine effektive und umfassende ordnungspolitische Aufsicht nach diesem Gesetz und den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes erlaubt, | |||||||||
2. | sie über keine Gesellschafter mit beherrschendem Einfluss verfügt, durch deren Einfluss eine Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht nicht gewährleistet ist, | |||||||||
3. | sie über ein aus rechtmäßiger Mittelherkunft stammendes eingezahltes Stamm- oder Grundkapital von mindestens 8000 Euro je betriebsberechtigtem Glücksspielautomaten verfügt, | |||||||||
4. | sie eine Sicherstellung in der Höhe von zumindest 20 % des Mindeststamm- oder Mindestgrundkapitals erbringt, | |||||||||
5. | sie über eine Eigentümer- oder Konzernstruktur verfügt, die eine wirksame Aufsicht über den Bewilligungsinhaber nicht behindert, wobei die Behörde bei Bedarf zusätzlich einen Nachweis über die konzerninternen Aufgabenbereiche und Verantwortlichkeiten anfordern darf, | |||||||||
6. | sie über eine elektronische Anbindung an das Datenrechenzentrum der Bundesrechenzentrum GmbH im Sinne des § 2 Abs. 3 GSpG und nach der in den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes vorgesehenen Form verfügt, | |||||||||
7. | sie die nach § 2 Abs. 3 GSpG vorgesehenen Datenübertragungen an das Datenrechenzentrum der Bundesrechenzentrum GmbH nach den in den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes vorgesehenen Modalitäten durchführt, | |||||||||
8. | sie eine über einen Zentralcomputer vernetzte Abrechnung aller Glücksspielautomaten durchführt, | |||||||||
9. | sie ihre Mitarbeiter im Umgang mit Spielsucht schult und mit einer oder mehreren Spielerschutzeinrichtungen zusammenarbeitet, | |||||||||
10. | sie über ein Warnsystem mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen, das von der Spielerinformation bis zur Spielersperre, abhängig von der Teilnahme am Spiel mit den vom Bewilligungsinhaber aufgestellten und betriebenen Glücksspielautomaten reicht, verfügt, | |||||||||
11. | ihre Glücksspielautomaten über geeignete Vorkehrungen gegen unberechtigten Zugang von außen sowie gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen elektromagnetische, elektrostatische und durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse verfügen, | |||||||||
12. | sie an der gemäß § 5 Abs. 4 lit. a Z 8 GSpG vorgesehenen Austauschverpflichtung von personenbezogenen Daten über Besuchs- und Spielsperren oder Spielbeschränkungen zwischen Glücksspielanbietern teilnimmt; | |||||||||
f) | die Kapitalgesellschaft muss sich verpflichten, die in den §§ 14, 15, 17 und 18 vorgesehenen Spielerschutzmaßnahmen und spielsuchtvorbeugenden Maßnahmen nach Erteilung der Bewilligung einzuhalten; | |||||||||
g) | die Kapitalgesellschaft muss sich verpflichten, sofern dies in Kärnten landesgesetzlich vorgesehen ist, Zuschläge zur Bundesautomaten-Abgabe entsprechend den landesgesetzlichen Bestimmungen, zu entrichten; | |||||||||
h) | die Kapitalgesellschaft muss sich verpflichten, die in § 19 vorgesehenen Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzuhalten und bei den in § 19a vorgesehenen, die Aufsicht sichernden Maßnahmen mitzuwirken. |
(3) Im Falle der Bewerbung um die erstmalige Erteilung einer Ausspielbewilligung genügt es, wenn die betreffende Kapitalgesellschaft die Erfüllung der in Abs. 2 lit. e Z 6 bis Z 12 vorgesehenen Nachweise in Form geeigneter und schlüssiger Konzepte erbringt.
(4) Überschreitet die Zahl der Bewerbungen die Zahl der zu vergebenden Ausspielbewilligungen, so hat die Behörde denjenigen Bewilligungswerbern den Vorzug zu geben, die die Voraussetzungen nach diesem Gesetz am besten erfüllen, insbesondere im Hinblick auf die Kriterien Spielerschutz, Spielsuchtvorbeugung, Infrastruktur, Qualitätssicherung und Erfahrung.
(5) In der Bewilligung sind insbesondere festzusetzen:
a) | die Dauer der Ausspielbewilligung, wobei diese zehn Jahre nicht übersteigen darf; | |||||||||
b) | die Art der Betriebsstätten (Automatensalons, Einzelaufstellung); | |||||||||
c) | die zulässige Anzahl der Glücksspielautomaten sowie die Frist für ihre Aufstellung; | |||||||||
d) | die Verpflichtung, die festgelegte Anzahl an Glücksspielautomaten innerhalb der festgesetzten Frist und entsprechend der erteilten Berechtigung ununterbrochen aufzustellen und in betriebsbereitem Zustand zu halten (Betriebspflicht); | |||||||||
e) | die Verpflichtung, die in Abs. 2 lit. e, f, g und h genannten Anforderungen für die Dauer der Ausspielbewilligung zu erfüllen; | |||||||||
f) | die Verpflichtung zur Auflegung von Rahmenspielbedingungen, wobei diese jedenfalls im Internet zu veröffentlichen und auf Nachfrage den Spielern am Standort der Glücksspielautomaten kostenlos auszuhändigen sind; | |||||||||
g) | die Verpflichtung zur Wahrung des Spielgeheimnisses gemäß § 16, durch den Bewilligungsinhaber, seine Organe, Vertragspartner und die in den Betriebsstätten mit bewilligten Glücksspielautomaten Beschäftigten. |
(6) Die Ausspielbewilligung erlischt:
a) | durch Ablauf der Bewilligungsdauer; | |||||||||
b) | durch Zurücklegung der Ausspielbewilligung oder durch Verzicht auf diese vor Ablauf der gemäß Abs. 5 lit. a gesetzten Frist; | |||||||||
c) | mit dem Enden des Bestehens der nach Abs. 2 erforderlichen Rechtsform des Bewilligungsinhabers; | |||||||||
d) | durch behördlichen Entzug der Ausspielbewilligung. |
(7) Liegen nach Erteilung der Ausspielbewilligung die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bis 4 nicht mehr vor oder verletzt der Bewilligungsinhaber Bestimmungen dieses Gesetzes, von auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen oder der Bewilligung, so hat die Behörde in nachstehender Reihenfolge folgende Maßnahmen zu setzen:
a) | dem Bewilligungsinhaber ist unter Androhung einer Zwangsstrafe mit Bescheid aufzutragen, den entsprechenden Zustand binnen einer von der Behörde festzusetzenden Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Erfüllung seiner Aufgaben und im Interesse der Spieler angemessen ist; | |||||||||
b) | im Wiederholungsfall ist den Geschäftsleitern des Bewilligungsinhabers oder bei Einzelaufstellung den Vertragspartnern des Bewilligungsinhabers die Geschäftsleitung mit Bescheid ganz oder teilweise zu untersagen; | |||||||||
c) | wird trotz einer Untersagung gemäß lit. b ein den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechender Zustand nicht hergestellt, ist dem Bewilligungsinhaber der weitere Betrieb von Glücksspielautomaten an der betreffenden Betriebsstätte bis zur Behebung des Mangels mit Bescheid zu untersagen; | |||||||||
d) | die Ausspielbewilligung ist mit Bescheid zu entziehen, wenn andere Maßnahmen die Einhaltung dieses Gesetzes nicht sicherstellen können. |
(8) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, einen Antrag auf Verhängung von Sanktionen nach Abs. 7 durch die Behörde zu stellen, wenn ein Bewilligungsinhaber gegen ihm obliegende Verpflichtungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, hierauf ergangenen Bescheiden, Erkenntnissen, Beschlüssen oder sonstigen behördlichen Anordnungen verstößt, sofern diese ihre rechtliche Grundlage in § 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 und § 5 GSpG haben.
(9) Die Behörde hat den Bundesminister für Finanzen unverzüglich von jedem Verfahren betreffend die Erteilung oder den Entzug einer Ausspielbewilligung zu verständigen.
(1) Eine Standortbewilligung für einen Automatensalon darf nur dem Inhaber einer Ausspielbewilligung erteilt werden.
(2) In einem Automatensalon müssen mindestens zehn, dürfen jedoch höchstens 50 Glücksspielautomaten gleichzeitig aufgestellt und betrieben werden.
(3) Ein Automatensalon darf nur in der Zeit von zehn Uhr vormittags (Aufsperrstunde) bis längstens vier Uhr morgens (Sperrstunde) geöffnet sein.
(4) Eine Standortbewilligung für einen Automatensalon darf weiters nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die Einhaltung nachstehender Mindestabstände nachweist:
a) | Der Standort eines Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten muss vom Standort einer Spielbank im Sinne des Glücksspielgesetzes mindestens 15 Kilometer Luftlinie entfernt sein. | |||||||||
b) | In einer Gemeinde mit bis zu 10 000 Einwohnern muss der Standort eines Automatensalons mindestens 300 Meter Luftlinie von einem bestehenden Automatensalon entfernt sein. | |||||||||
c) | In einer Gemeinde mit mehr als 10 000 Einwohnern muss der Standort eines Automatensalons mindestens 150 Meter Luftlinie von einem bestehenden Automatensalon entfernt sein.Die Einwohnerzahl der Gemeinden im Sinne der lit. b und lit. c richtet sich nach dem für den jeweiligen Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes oder der Volkszählung zum Stichtag 31. Oktober. |
(5) Der Standort eines Automatensalons muss weiters so gelegen sein, dass aufgrund seiner Entfernung zu Schulen, Knotenpunkten öffentlicher Verkehrsmittel (zB
Eisenbahnstationen, Autobusbahnhöfen), Sportplätzen, Schülerheimen, Horten und Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices anzunehmen ist, dass die Interessen des Kinder- oder Jugendschutzes und des Spielerschutzes nicht verletzt werden. Der Mindestabstand zwischen dem Standort eines Automatensalons und den im ersten Satz genannten Einrichtungen muss 100 Meter Luftlinie betragen.
(6) Nach der Erteilung der Standortbewilligung erfolgende Änderungen von Mindestabständen im Sinne des Abs. 4 und Abs. 5, die der jeweilige Inhaber der Ausspielbewilligung nicht selbst herbeigeführt oder verschuldet hat, haben während der Dauer der Standortbewilligung unberücksichtigt zu bleiben.
(7) Ein Antrag auf Standortbewilligung hat neben den in Abs. 4 und 5 geforderten Nachweisen zu enthalten:
a) | den Namen und die Anschrift (Hauptwohnsitz) des zuständigen Geschäftsleiters; | |||||||||
b) | die Anschrift des geplanten Standortes; | |||||||||
c) | die angestrebte Dauer der Standortbewilligung; | |||||||||
d) | die Anzahl der Glücksspielautomaten, die aufgestellt und betrieben werden sollen. |
(8) In der Standortbewilligung sind insbesondere festzusetzen:
a) | die Dauer der Standortbewilligung, wobei diese die Dauer der erteilten Ausspielbewilligung nicht übersteigen darf, und | |||||||||
b) | die Höchstzahl der Glücksspielautomaten, die an diesem Standort gleichzeitig aufgestellt und betrieben werden dürfen. |
(9) Jede Auflassung eines bewilligten Standortes für Automatensalons ist vom Bewilligungsinhaber der Behörde zu melden. Die Meldung hat spätestens vier Wochen vor der geplanten Auflassung zu erfolgen.
(10) Die Behörde hat der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach auch der Landespolizeidirektion, und dem Bundesminister für Finanzen die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und personenbezogenen Daten über die Erteilung und das Erlöschen einer Standortbewilligung zur Verfügung zu stellen.
(11) Während der Betriebszeiten des Automatensalons haben entweder der zuständige Geschäftsleiter oder eine von ihm bestellte verantwortliche Person anwesend zu sein. Zu diesem Zweck hat der Geschäftsleiter eine oder mehrere verantwortliche Personen zu bestellen.
(12) Als verantwortliche Person im Sinne des Abs. 11 und als Geschäftsleiter eines Automatensalons darf nur eine Person bestellt werden, die
a) | aufgrund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet ist, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb eines Automatensalons erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügt und gegen die kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 GewO 1994 vorliegt sowie | |||||||||
b) | der Bestellung nachweislich zugestimmt hat.Auf Verlangen der Behörde hat der Bewilligungsinhaber das Vorliegen dieser Voraussetzungen nachzuweisen. |
(13) Liegen die Voraussetzungen für die Bestellung einer verantwortlichen Person oder eines Geschäftsleiters eines Automatensalons nicht oder nicht mehr vor, hat die Behörde dem Bewilligungsinhaber schriftlich mitzuteilen, dass der Betroffene die erforderliche Eignung nicht besitzt und ihm jede weitere Tätigkeit als verantwortliche Person oder als Geschäftsleiter untersagt ist. Gleichzeitig mit der Untersagung jeder weiteren Tätigkeit ist der Bewilligungsinhaber zur Bestellung einer entsprechend geeigneten verantwortlichen Person oder eines entsprechend geeigneten Geschäftsleiters eines Automatensalons aufzufordern. Hinsichtlich von Geschäftsleitern von Automatensalons hat die Behörde diese Untersagung und Aufforderung gegenüber dem Bewilligungsinhaber mit Bescheid auszusprechen.
(14) Die Bestellung eines neuen Geschäftsleiters oder einer verantwortlichen Person ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(1) In Einzelaufstellung dürfen höchstens drei Glücksspielautomaten in derselben Betriebsstätte gleichzeitig aufgestellt und betrieben werden.
(2) Das Aufstellen und der Betrieb von Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung ist nur für die Dauer der Ausspielbewilligung und nur in den Betriebsräumlichkeiten einer Person zulässig, die eine aufrechte Gastgewerbeberechtigung nach § 111 Abs. 1 GewO 1994 besitzt.
(3) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung hat der Behörde unverzüglich
a) | den Namen und die Anschrift (Hauptwohnsitz oder Firmensitz) von Vertragspartnern (§ 2 Abs. 4), | |||||||||
b) | den Standort der Betriebsstätte, und | |||||||||
c) | den Nachweis des Vorliegens einer aufrechten Gewerbeberechtigung nach § 111 Abs. 1 GewO 1994 |
sowie jede Änderung der in lit. a bis c genannten personenbezogenen Daten bekannt zu geben.
(1) Das Aufstellen, der Betrieb und die Änderung eines Glücksspielautomaten in Automatensalons oder in Einzelaufstellung sowie eine Änderung der Art der Betriebsstätte, in welcher der Glücksspielautomat aufgestellt und betrieben wird, bedürfen einer behördlichen Bewilligung.
Die Veränderung des Standortes eines Glücksspielautomaten unter Beibehaltung der Art der Betriebsstätte, für welche der Glücksspielautomat bewilligt wurde, gilt nicht als Änderung der Betriebsstätte. Der Bewilligungsinhaber hat derartige Standortveränderung der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 darf nur dem Inhaber einer Ausspielbewilligung erteilt werden.
(3) Der Antrag auf Bewilligung gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:
a) | die Adresse und die Art der Betriebsstätte (Einzelaufstellung oder Automatensalon), in welcher der Glücksspielautomat aufgestellt und betrieben werden soll, | |||||||||
b) | den Namen und die Anschrift | |||||||||
1. | des Geschäftsleiters des Automatensalons oder | |||||||||
2. | bei Einzelaufstellung des Vertragspartners, in dessen Betriebsstätte die Aufstellung und der Betrieb erfolgen, | |||||||||
c) | die angestrebte Dauer der Bewilligung, wobei diese die Dauer der erteilten Ausspielbewilligung nicht übersteigen darf, | |||||||||
d) | die Anzahl der Glücksspielautomaten, deren Aufstellung und Betrieb beantragt wird, | |||||||||
e) | eine Beschreibung der beantragten Glücksspielautomaten, anhand derer diese nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes eindeutig einem geprüften Glücksspielautomatentyp zugeordnet werden können, und | |||||||||
f) | den Nachweis, dass für die beantragten Glücksspielautomaten eine Typenanzeige entsprechend den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes erfolgt ist. |
(4) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn
a) | der Antrag die Anforderungen gemäß Abs. 3 erfüllt, | |||||||||
b) | die für den Bewilligungswerber im Bescheid zur Erteilung der Ausspielbewilligung festgelegte höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten nicht überschritten wird (§ 9 Abs. 5 lit. c), | |||||||||
c) | im Falle des Aufstellens und des Betriebs des Glücksspielautomaten in einem Automatensalon die für den Automatensalon in der Standortbewilligung festgelegte höchste zulässige Anzahl an Glücksspielautomaten nicht überschritten wird, und | |||||||||
d) | im Falle des Aufstellens und des Betriebs des Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung die höchstzulässige Anzahl von drei Glücksspielautomaten nicht überschritten wird. |
(5) Der Bewilligungsinhaber hat im Falle der Erteilung der Bewilligung durch Bescheinigungen gemäß Abs. 7 nachzuweisen, dass der Glücksspielautomat nachstehende Anforderungen erfüllt und dafür Sorge zu tragen, dass diese während der gesamten Bewilligungsdauer eingehalten werden:
a) | der Glücksspielautomat muss nach Maßgabe der Betriebsstätte (Automatensalon oder Einzelaufstellung), in welcher er aufgestellt und betrieben werden soll, den Anforderungen des § 15 an einen spielerschutzorientierten Spielverlauf entsprechen; | |||||||||
b) | der Glücksspielautomat darf keine anderen Funktionseigenschaften besitzen als jene, die im technischen Handbuch des Glücksspielautomaten beschrieben sind, | |||||||||
c) | der Glücksspielautomat muss an das Datenrechenzentrum der Bundesrechenzentrum GmbH, insbesondere an dessen zentrales Kontrollsystem, entsprechend den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes elektronisch angebunden werden, und | |||||||||
d) | auf jedem Glücksspielautomat muss eine lesbare Herstellerplakette, welche die nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes erforderlichen Informationen aufweist, sichtbar angebracht werden. |
(6) Der Bewilligungswerber hat die für eine rechtskonforme Inbetriebnahme erforderlichen Glücksspielvignetten und Hardware-Komponenten auf jedem bewilligten Glücksspielautomaten entsprechend den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes anzubringen.
(7) Der Bewilligungsinhaber hat binnen einer Frist von drei Wochen nach Erteilung der Bewilligung der Bewilligungsbehörde für jeden bewilligten Glücksspielautomat durch eine in deutscher Sprache abgefasste Bescheinigung eines geeigneten und befugten Prüfunternehmens, welches den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes entspricht, nachzuweisen, dass die Hardware-Komponenten und Glücksspielvignetten entsprechend den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes angebracht und die Anforderungen des Abs. 5 eingehalten werden. Vor Übermittlung dieser Bescheinigung darf der bewilligte Glücksspielautomat nicht in Betrieb genommen und Besuchern zur Durchführung von Landesausspielungen zugänglich gemacht werden.
(8) Erfolgt die Übermittlung einer Bescheinigung gemäß Abs. 7 nicht innerhalb der in Abs. 7 genannten Frist, tritt die Bewilligung des betreffenden Glücksspielautomaten von Gesetzes wegen außer Kraft.
(9) Die Behörde darf die Bewilligung zum Aufstellen und zum Betrieb eines Glücksspielautomaten höchstens für die Dauer der Standortbewilligung oder im Falle einer Einzelaufstellung für die Dauer der Ausspielbewilligung erteilen.
(10) Die Behörde darf für die Bewilligung der Änderung eines Glücksspielautomaten oder der Art der Betriebsstätte auf die Erbringung einzelner Nachweise zur Erfüllung der
Voraussetzungen gemäß Abs. 3 bis 5 durch den Bewilligungswerber verzichten, sofern diese für die
Beurteilung der Frage, ob die Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen, nicht erforderlich sind. Sie sind dem Bewilligungswerber entsprechend mitzuteilen.
(11) Die Behörde hat der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach auch der Landespolizeidirektion, und dem Bundesminister für Finanzen die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und personenbezogenen Daten über die Erteilung, die Änderung oder das Erlöschen einer Bewilligung zum Aufstellen und zum Betrieb eines Glücksspielautomaten zur Verfügung zu stellen.
Die Bewilligung zum Aufstellen und zum Betrieb eines Glücksspielautomaten gemäß § 12 erlischt, abgesehen von § 12 Abs. 8, durch:
a) | den Ablauf der Bewilligungsdauer, | |||||||||
b) | das Erlöschen der Standortbewilligung bei Automatensalons, | |||||||||
c) | die Schließung der Betriebsstätte oder den Wegfall der Gewerbeberechtigung bei Einzelaufstellung, | |||||||||
d) | das Erlöschen der Ausspielbewilligung des Bewilligungsinhabers oder | |||||||||
e) | Fehlfunktionen, die einen Betrieb des Glücksspielautomaten entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes verhindern. |
(1) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung hat für die Einrichtung eines Zutritts- und Identifikationssystems in jedem von ihm betriebenen Automatensalon und in jeder Betriebsstätte mit Einzelaufstellung, in welcher von ihm betriebene Glücksspielautomaten aufgestellt sind, zu sorgen, welches den Anforderungen nach Abs. 2 bis Abs. 5 entspricht.
(2) Der Besuch eines Automatensalons ist nur Personen gestattet, die die Vollendung des achtzehnten Lebensjahres durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben, der den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Z 1 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz entspricht. Die Geschäftsleitung eines Automatensalons hat die Identität jedes Besuchers und die personenbezogenen Daten seines amtlichen Lichtbildausweises, mit dem diese Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten und diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Minderjährigen ist der Aufenthalt in einem Automatensalon für Glücksspielautomaten verboten.
(3) Glücksspielautomaten dürfen in Einzelaufstellung nur in Räumlichkeiten aufgestellt werden, zu denen Minderjährige keinen Zutritt haben.
(4) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung hat sicherzustellen, dass die Glücksspielautomaten nur Personen, die die Vollendung des achtzehnten Lebensjahres im Sinne des Abs. 2 erster Satz nachgewiesen haben und die im Besitz einer gültigen Spielerkarte gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 2 sind, bedient werden können. Physischen Spielerkarten gemäß § 17 Abs. 1 und 2 sind im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 3a biometrische Erkennungsverfahren gleichgestellt.
(5) Personen in Dienstuniform ist der Zutritt zu Automatensalons nur in Ausübung ihres Dienstes gestattet. Die Geschäftsleitung darf hiervon in begründeten Einzelfällen Ausnahmen gestatten.
(6) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung, der Geschäftsleiter eines Automatensalons und der Vertragspartner dürfen Personen ohne Angabe von Gründen vom Besuch der Betriebsstätte ausschließen, sofern dies nicht in der Absicht einer Diskriminierung der betreffenden Person aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer Religion oder Weltanschauung oder ihrer sexuellen Orientierung erfolgt.
(7) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung hat bei der Auswahl seiner Mitarbeiter darauf Bedacht zu nehmen, dass diese durch ihr bisheriges Verhalten die Annahme rechtfertigen, dass sie den ihnen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes obliegenden Verpflichtungen, insbesondere hinsichtlich der Gewährleistung des Spielerschutzes nachkommen werden, sofern ihnen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Aufgaben im Zusammenhang mit dem Spielerschutz zukommen.
(8) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung hat dafür zu sorgen, dass für ihn tätige Mitarbeiter in Automatensalons oder in Standorten mit Einzelaufstellung, denen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Aufgaben im Zusammenhang mit dem Spielerschutz zukommen, in Zusammenarbeit mit zumindest einer Spielerschutzeinrichtung im Umgang mit Spielsucht regelmäßig geschult werden. Die Schulungen sind in Form einer Grundschulung und regelmäßig zu besuchender vertiefender Schulungen zu absolvieren und haben jedenfalls die Bereiche der Spielsuchtproblematik, der Spielsuchtdiagnostik, der Spielsuchtprävention und Möglichkeiten der Spielsuchttherapie zu umfassen. Die Grundschulung hat für jeden Mitarbeiter im Sinne des ersten Satzes mindestens 32 Ausbildungsstunden, für besonders geschulte Mitarbeiter im Sinne des Abs. 10 jedoch mindestens 80 Ausbildungsstunden zu umfassen. Die vertiefenden regelmäßigen Schulungen sind von jedem Mitarbeiter im Sinne des ersten Satzes zumindest alle zwei Jahre in einem Ausmaß von mindestens acht Stunden, von besonders geschulten Mitarbeitern im Sinne des Abs. 10 jedoch jährlich in einem Ausmaß von mindestens 16 Stunden, zu besuchen. Die Landesregierung wird ermächtigt, nähere Bestimmungen über den Aufbau, den Inhalt sowie die Art und Weise der Absolvierung der Schulung durch Verordnung zu erlassen, sofern dies die einheitliche Vollziehung dieses Gesetzes erleichtert. Der Bewilligungsinhaber hat der Landesregierung über die von ihm gesetzten Schulungsmaßnahmen nach diesem Absatz alle zwei Jahre einen Bericht zu erstatten.
(9) Der Bewilligungsinhaber hat in jedem Automatensalon und an allen Standorten mit Einzelaufstellung ein Warnsystem mit abgestuften Maßnahmen, die von der Information der Spieler bis zu deren Sperre – abhängig von der Teilnahme am Spiel mit den vom Bewilligungsinhaber aufgestellten und betriebenen Glücksspielautomaten – reichen, einzurichten. Dieses Warnsystem hat zumindest die in Abs. 10 genannten Maßnahmen und Pflichten zu enthalten.
(10) Entsteht bei einem Spieler die begründete Annahme, dass Häufigkeit und Intensität seiner Teilnahme am Spiel für den Zeitraum, in welchem er mit dieser Intensität und Häufigkeit spielt, das Existenzminimum gefährden, hat der Bewilligungsinhaber sicherzustellen, dass wie folgt vorgegangen wird:
a) | Es sind Auskünfte bei einer unabhängigen Einrichtung einzuholen, die Bonitätsauskünfte erteilt (unabhängige Bonitätsauskünfte): | |||||||||
1. | Wird durch diese Auskünfte die begründete Annahme, dass die fortgesetzte und unveränderte Teilnahme am Spiel das konkrete Existenzminimum dieses Spielers gefährdet, bestätigt, haben besonders geschulte Mitarbeiter mit dem Spieler ein Beratungsgespräch zu führen, in welchem der Spieler auf die Gefahren der Spielteilnahme und der möglichen Gefährdung seines Existenzminimums hingewiesen wird; darüber hinaus sind dem Spieler Informationen über Beratungseinrichtungen anzubieten. | |||||||||
2. | Nimmt der Spieler trotz des Beratungsgesprächs unverändert häufig und intensiv am Spiel teil oder verweigert er dieses Beratungsgespräch, ist ihm die Teilnahme am Spiel mit sämtlichen vom Bewilligungsinhaber aufgestellten und betriebenen Glücksspielautomaten dauernd oder auf eine bestimmte Zeit zu untersagen oder die Anzahl der Spiele einzuschränken. | |||||||||
b) | Ist die Einholung unabhängiger Bonitätsauskünfte nicht möglich oder sind diese nicht aussagekräftig, so hat der Bewilligungsinhaber sicherzustellen, dass wie folgt vorgegangen wird: | |||||||||
1. | durch besonders geschulte Mitarbeiter ist mit dem Spieler ein Beratungsgespräch zu führen, in welchem der Spieler auf die Gefahren der Spielteilnahme und der möglichen Gefährdung des Existenzminimums hingewiesen wird; darüber hinaus sind dem Spieler Informationen über Beratungseinrichtungen anzubieten. | |||||||||
2. | Im Anschluss daran ist der Spieler zu befragen, ob seine Einkommens- und Vermögenssituation derart ist, dass durch seine Teilnahme am Spiel sein konkretes Existenzminimum gefährdet ist. | |||||||||
3. | Wird durch das Beratungsgespräch und die Befragung des Spielers über eine allfällige Gefährdung seines Existenzminimums die begründete Annahme bestätigt, dass die fortgesetzte und nach Häufigkeit und Intensität unveränderte Teilnahme am Spiel sein konkretes Existenzminimum gefährden würde, oder verweigert der Spieler das Beratungsgespräch oder die Auskunft, ob eine Gefährdung seines Existenzminimums vorliegt, ist ihm die Teilnahme am Spiel mit sämtlichen vom Bewilligungsinhaber aufgestellten und betriebenen Glücksspielautomaten dauernd oder auf eine bestimmte Zeit zu untersagen oder die Anzahl der Spiele einzuschränken. |
(11) Bei Standorten in Einzelaufstellung hat der Vertragspartner den Inhaber der Ausspielbewilligung von dem Vorliegen einer begründeten Annahme im Sinne des Abs. 10 erster Satz in Kenntnis zu setzen.
(12) Eine über die Einholung der unabhängigen Bonitätsauskünfte, das Beratungsgespräch oder die Befragung des Spielers hinausgehende Überprüfungs- und Nachforschungspflicht des Bewilligungsinhabers besteht nicht.
(13) Verletzt der Bewilligungsinhaber die ihm obliegenden Pflichten und beeinträchtigt der Spieler durch die deshalb unveränderte Teilnahme am Spiel sein konkretes Existenzminimum, haftet der Bewilligungsinhaber für die dadurch während der unveränderten Teilnahme am Spiel eintretenden Verluste.
(14) Die Haftung gemäß Abs. 13 ist innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Verlust gerichtlich geltend zu machen. Die Haftung des Bewilligungsinhabers besteht nicht, sofern der Spieler bei seiner Befragung nicht offensichtlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder wenn dem Bewilligungsinhaber bei der Erfüllung seiner Pflichten nur leichte Fahrlässigkeit vorwerfbar ist.
(15) Unbeschadet der Abs. 9 und 10 hat der Bewilligungsinhaber sicherzustellen, dass jeder Spieler sich auf eigenen Wunsch für unbestimmte Zeit, für einen von ihm selbst bestimmten Zeitraum oder bei Erreichen einer vom Spieler selbst gewählten Verlustobergrenze von der Teilnahme am Spiel in dem jeweiligen Automatensalon oder an dem jeweiligen Standort mit Einzelaufstellung sowie von der Teilnahme am Spiel in allen Automatensalons des Bewilligungsinhabers oder an allen vom Bewilligungsinhaber betriebenen Standorten mit Einzelaufstellung selbst ausschließen kann („Selbstsperre“).
(16) Den Besuchern eines Automatensalons oder eines Standortes mit Einzelaufstellung ist das Mitführen technischer Hilfsmittel, die geeignet sind, sich oder anderen einen Spielvorteil zu verschaffen, nicht gestattet. Ergeben sich begründete Anhaltspunkte dafür, dass eine Person technische Hilfsmittel mit sich führt, hat die Geschäftsleitung diese vom Besuch des Automatensalons auszuschließen.
(1) Der Bewilligungsinhaber hat für einen spielerschutzorientierten Spielverlauf Sorge zu tragen. Ein spielerschutzorientierter Spielverlauf besteht bei Aufstellung in Automatensalons, unbeschadet der nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes bestehenden Verpflichtungen, wenn
a) | die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens zehn Euro pro Spiel beträgt, | |||||||||
b) | die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 10 000 Euro pro Spiel nicht übersteigen, | |||||||||
c) | jedes Spiel zumindest eine Sekunde dauert und vom Spieler gesondert ausgelöst wird, | |||||||||
d) | keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei jedoch Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach lit. a übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach lit. b überschritten wird, | |||||||||
e) | eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach lit. a oder den Höchstgewinn nach lit. b mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführten Begleitspielen nicht möglich ist, | |||||||||
f) | keine Jackpots ausgespielt werden, und | |||||||||
g) | der Glücksspielautomat nach zwei Stunden ununterbrochener Spieldauer eines Spielers nach Ablauf des bereits begonnen Spiels kein weiteres Spiel zulässt und das aktuelle Guthaben des Spielers auszahlt (Abkühlungsphase); die weitere Spielteilnahme des Spielers richtet sich nach § 17 Abs. 1 lit. b. |
(2) Der Bewilligungsinhaber hat für einen spielerschutzorientierten Spielverlauf bei Einzelaufstellung von Glücksspielautomaten Sorge zu tragen. Werden die Glücksspielautomaten in der Betriebsstätte eines Vertragspartners des Bewilligungsinhabers betrieben, hat auch dieser für einen spielerschutzorientierten Spielverlauf Sorge zu tragen. Ein spielerschutzorientierter Spielverlauf besteht bei Einzelaufstellung, wenn unbeschadet der nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes bestehenden Verpflichtungen, wenn
a) | die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens einen Euro pro Spiel beträgt, | |||||||||
b) | die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geltwerten Leistungen) 1 000 Euro pro Spiel nicht überschreiten, | |||||||||
c) | jedes Spiel zumindest zwei Sekunden dauert und vom Spieler gesondert ausgelöst wird, | |||||||||
d) | keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach lit. a übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach lit. b überschritten wird, | |||||||||
e) | eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach lit. a oder den Höchstgewinn nach lit. b mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführten Begleitspielen nicht möglich ist, | |||||||||
f) | keine Jackpots ausgespielt werden und | |||||||||
g) | das Spielen auf Glücksspielautomaten nur höchstens für drei Stunden je Spieler innerhalb von 24 Stunden möglich ist (höchstzulässige Tagesspieldauer). |
(3) Die mathematisch ermittelte Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms bei der gewählten Einsatzgröße muss an jedem Glückspielautomaten entsprechend den Vorgaben der glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes angezeigt werden. Die Gewinnausschüttungsquote muss, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, bei Glücksspielautomaten in Automatensalons innerhalb einer Bandbreite von 85 % bis 95 % und bei Einzelaufstellung innerhalb einer Bandbreite von 82 % bis 92 % liegen, und sie darf nur nach vorheriger Bekanntgabe an die Landesregierung geändert werden. Werden dem Spieler in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über der festgelegten Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms liegen.
(4) Spielinhalte mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornografischen Darstellungen sind verboten.
(5) Der Bewilligungsinhaber, im Falle von Einzelaufstellung auch der Vertragspartner, hat sicherzustellen, dass jeder Spieler jederzeit in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spielprogramme der aufgestellten und betriebenen Glücksspielautomaten Einsicht nehmen kann.
(1) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung, der Geschäftsleiter eines Automatensalons, die Vertragspartner bei Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung und die in Betriebsstätten mit bewilligten Glücksspielautomaten Beschäftigten haben über die Spieler und deren Teilnahme am Spiel (Gewinn oder Verlust) Verschwiegenheit zu bewahren (Spielgeheimnis).
(2) Werden Organen von Behörden bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Spielgeheimnis unterliegen, so haben sie das Spielgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren, sofern nicht eine Ausnahme von dieser Verpflichtung gemäß Abs. 3 besteht.
(3) Die Verpflichtung zur Wahrung des Spielgeheimnisses
besteht nicht:
a) | in Verfahren vor Zivilgerichten und in Zusammenhang mit Strafverfahren gemäß der Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, | |||||||||
b) | gegenüber Verlassenschafts- und Pflegschaftsgerichten, | |||||||||
c) | gegenüber Abgaben- und Finanzstrafbehörden für Zwecke von Abgabenverfahren und verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren, | |||||||||
d) | wenn der Spieler der Offenbarung des Geheimnisses ausdrücklich zustimmt und, | |||||||||
e) | in den Fällen des § 19 und des § 19a gegenüber der Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Bundeskriminalamt-Gesetz, | |||||||||
f) | gegenüber der Landesregierung für Zwecke der Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflichten und der sonstigen Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und des FM-GwG, | |||||||||
g) | in Ermittlungs- und Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz sowie dem GSpG. |
(4) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung ist nach Maßgabe des § 5 Abs. 4 lit. a Z 8 GSpG und sonstiger glücksspielrechtlicher Bestimmungen des Bundes sowie der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet, personenbezogene Daten über Besuchs- und Spielsperren oder Spielbeschränkungen zwischen Glücksspielanbietern nach Maßgabe dieser Bestimmungen auszutauschen.
(5) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung ist berechtigt die zur Erstellung und Verwendung einer Spielerkarte gemäß § 17 Abs. 1 und 2 erforderlichen personenbezogenen Daten (Name des Spielers, Geburtsdatum, gegebenenfalls ein internes Identifikationszeichen) in Verbindung mit den in § 17 Abs. 1 genannten sonstigen Daten dem Geschäftsleiter jedes von ihm betriebenen Automatensalons und jedem Vertragspartner, in dessen Betriebsstätte ein von ihm betriebener Glücksspielautomat aufgestellt ist, automationsunterstützt zu übermitteln. Der Inhaber einer Ausspielbewilligung ist weiters berechtigt, personenbezogene Daten im Sinne des § 14 Abs. 10 und Abs. 15 dem Geschäftsleiter jedes von ihm betriebenen Automatensalons und jedem Vertragspartner, in dessen Betriebsstätte ein von ihm betriebener Glücksspielautomat in Einzelaufstellung aufgestellt ist, automationsunterstützt zu übermitteln. Personenbezogenen Daten dürfen, soweit nicht bundes- oder landesgesetzlich kürzere Fristen vorgesehen sind, nur so lange aufbewahrt werden, als dies zur Erfüllung der in § 14 Abs. 10 und Abs. 15 sowie der in § 17 Abs. 1 und Abs. 2 genannten Zwecke jeweils erforderlich ist. Nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen bestehende Auskunfts- und Löschungsansprüche bleiben hiervon unberührt.
(1) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung hat sicherzustellen, dass alle Glücksspielautomaten, für die er eine Bewilligung gemäß § 12 besitzt, von Spielern nur unter Verwendung einer
nummerierten Spielerkarte in Betrieb genommen werden können, welche zumindest über folgende Funktionen verfügt:
a) | die Anzeige | |||||||||
1. | der Abkühlungsphase für Glücksspielautomaten in Automatensalons (§ 15 Abs. 1 lit. g), | |||||||||
2. | der höchstzulässigen Tagesspieldauer für Glücksspielautomaten in Einzelausstellung (§ 15 Abs. 2 lit. g), | |||||||||
3. | eines Ausschlusses vom Spiel oder einer Einschränkung der Teilnahme am Spiel gemäß § 14 Abs. 10 lit. a Z 2 oder lit. b Z 3, sowie die Dauer des Ausschlusses oder der Einschränkung, | |||||||||
4. | etwaiger vom Spieler gewünschter Selbstsperren gemäß § 14 Abs. 15 sowie die Dauer und den Umfang des gewünschten Ausschlusses von der Teilnahme am Spiel, | |||||||||
b) | den Ausschluss von der weiteren Spielteilnahme im Falle | |||||||||
1. | des Erreichens der Abkühlungsphase gemäß § 15 Abs. 1 lit. g für mindestens 15 Minuten, | |||||||||
2. | des Erreichens der höchstzulässigen Tagesspieldauer für die nächsten 21 Stunden (§ 15 Abs. 2 lit. g), | |||||||||
3. | eines Ausschlusses vom Spiel oder einer Einschränkung der Teilnahme am Spiel gemäß § 14 Abs. 10 lit. a Z 2 oder lit. b Z 3, für die Dauer des Ausschlusses oder der Einschränkung, | |||||||||
4. | etwaiger vom Spieler gewünschter Selbstsperren gemäß § 14 Abs. 15 für die Dauer und den Umfang des gewünschten Ausschlusses von der Teilnahme am Spiel. |
(2) Der Bewilligungsinhaber hat dafür zu sorgen, dass jedem Spieler eine nummerierte Spielerkarte gemäß Abs. 1 ausgestellt wird. Auf jeder Spielerkarte muss zumindest der Name des Bewilligungsinhabers, bei Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung auch des Vertragspartners, der die Spielerkarte ausgestellt hat, der Name und das Geburtsdatum des Spielers, ein Lichtbild des Spielers und das (Erst-)Ausstellungsdatum angebracht sein. Der Bewilligungsinhaber hat sicherzustellen, dass pro Spieler jeweils nur eine Spielerkarte ausgestellt wird, oder, wenn mehrere
Spielerkarten für einen Spieler ausgestellt wurden, jeweils nur eine Spielerkarte für einen Spieler gültig ist und nur diese Spielerkarte zur Teilnahme am Spiel berechtigt. Die Dauer der seit der letzen Abkühlungsphase gemäß § 15 Abs. 1 lit. g oder der seit dem letzten Erreichen der höchstzulässigen Tagesspieldauer gemäß § 15 Abs. 2 lit. g bereits absolvierten Spielteilnahmen muss bei Ausstellung einer neuen Spielerkarte für einen Spieler auf diese Spielerkarte übertragen werden.
(3) Die in Abs. 1 und Abs. 2 vorgesehenen Verpflichtungen dürfen auch durch betreiberunabhängige Spielerkarten nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes erfüllt werden, sofern diese zumindest über die in Abs. 1 vorgesehenen Funktionen verfügen.
(3a) Die Ausstellung einer physischen Spielerkarte kann entfallen, wenn aufgrund des technischen Fortschrittes biometrische Erkennungsverfahren eingesetzt werden, die in ihrer Funktionalität der entfallenden Spielerkarte zumindest gleichwertig sind und die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 erfüllt werden.
(4) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung ist zur Einhaltung eines verantwortungsvollen Maßstabes bei Werbeauftritten im Sinne des § 56 Abs. 1 GSpG verpflichtet. Er hat hierzu insbesondere
a) | auf Werbung für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten, die sich speziell an Kinder und Jugendliche im Sinne des § 3 Abs. 1 des Kärntner Jugendschutzgesetzes, LGBl. Nr. 5/1998, richtet, | |||||||||
b) | auf Anrufe zu Werbezwecken und auf die Zusendung elektronischer Post, einschließlich SMS, zu Werbezwecken im | |||||||||
Sinne des § 107 des Telekommunikationsgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, sowie | ||||||||||
c) | auf sonstige Werbung und Angebote zur Spielteilnahme, unabhängig von der technischen Form ihrer Übermittlung, die sich speziell an Spieler wendet, hinsichtlich derer eine begründete Annahme der Gefährdung des konkreten Existenzminimums aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Teilnahme am Spiel im Sinne des § 14 Abs. 10 besteht, |
zu verzichten.
(5) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Spielern weder durch die Geschäftsleiter der von ihm betriebenen Automatensalons noch durch die Vertragspartner in Betriebsstätten mit Einzelaufstellung die Spielteilnahme durch die Stundung von
Spieleinsätzen ermöglicht wird.
(6) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung ist weiters verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass aus Gründen des Spielerschutzes und spielsuchtvorbeugender Maßnahmen an Glücksspielautomaten oder in unmittelbarer Nähe zu diesen kein Konsum alkoholischer Getränke erfolgt.
(1) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung hat für jeden von ihm betriebenen Automatensalon oder für Glücksspielautomaten, die in Betriebsstätten von Vertragspartner aufgestellt sind (Einzelaufstellung) eine Besuchs- und Spielordnung festzusetzen und diese in geeigneter Weise durch Anschlag allen Besuchern der Betriebsstätte zur Kenntnis zu bringen.
(2) Die Besuchs- und Spielordnung hat insbesondere zu enthalten:
a) | die näheren Spielregeln und Spielbedingungen für die in der Bewilligung zugelassenen Glücksspiele sowie die Mindest- und Höchsteinsätze, | |||||||||
b) | die Bedingungen für das Bedienen eines Glücksspielautomaten (Identitätsnachweis und Spielerkarte), | |||||||||
c) | die Spielzeiten, | |||||||||
d) | den Hinweis, dass jedem Spieler auf sein Verlangen hin kostenlos ein Ausdruck oder eine Kopie der Rahmenspielbedingungen gemäß § 9 Abs. 5 lit. f ausgehändigt wird, | |||||||||
e) | einen Hinweis auf die Möglichkeit des Ausschlusses vom Besuch des Automatensalons oder der Betriebsstätte mit Einzelaufstellung gemäß § 14 Abs. 6 und Abs. 10 sowie | |||||||||
f) | einen Hinweis, dass an Glücksspielautomaten oder in unmittelbarer Nähe zu diesen kein Konsum alkoholischer Getränke zulässig ist. |
(3) Die Besuchs- und Spielordnung darf den Bestimmungen dieses Gesetzes und den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes nicht widersprechen. Sie ist der Behörde unverzüglich nach Bekanntmachung im Internet zu übermitteln.
(1) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung hat potentielle Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Art. 1 Abs. 3 bis 6 der 4. Geldwäsche-Richtlinie [EU] 2015/849), denen die Kapitalgesellschaft ausgesetzt ist, nach § 4 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG zu ermitteln, zu bewerten und aufzuzeichnen.
(2) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung hat ferner:
a) | stets die Sorgfaltspflichten nach § 6 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 FM-GwG (Identitätsfeststellung der Besucher) bei Besuch eines Automatensalons oder eines Standortes mit Einzelaufstellung sinngemäß anzuwenden, sofern sich eine gleichartige Verpflichtung nicht bereits aus § 14 ergibt; | |||||||||
b) | § 5 Z 1 und 2 sowie 4 und 5, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 5 bis 7, § 11 Abs. 1, 3 und 4, §§ 13 bis 15, § 16 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 17, § 19 Abs. 2, §§ 20 und 21, § 23 Abs. 1 bis 6, § 24 Abs. 1 bis 4 und 6 und § 40 Abs. 1 FM-GwG anzuwenden; | |||||||||
c) | die Bestimmungen der §§ 6 Abs. 3, 8 Abs. 1 bis 4, 9 Abs. 1 und 2 und 9a Abs. 1 sinngemäß anzuwenden; | |||||||||
d) | wenn sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme ergibt, dass der Besucher eines Automatensalons oder eines Standortes mit Einzelaufstellung nicht auf eigene Rechnung handelt, den Besucher aufzufordern, die Identität des Treugebers mit den gemäß § 6 Abs. 3 sechster bis letzter Satz FM-GwG erforderlichen Mitteln nachzuweisen; wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen oder ist der Identitätsnachweis ungenügend, ist der Besuch aller Betriebsstätten des Bewilligungsinhabers zu untersagen und die Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Bundeskriminalamt-Gesetz in Kenntnis zu setzen; | |||||||||
e) | bei Besuchern aus einem Drittland mit hohem Risiko im Sinne des Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 FM-GwG sinngemäß anzuwenden; | |||||||||
f) | bei Wechselungen von Bargeld in Automatensalons oder in Standorten mit Einzelaufstellung in Spielguthaben oder umgekehrt sowie bei Einsätzen in Höhe von 2 000 Euro oder mehr pro Besucher und Spieltag oder, ergibt sich dieser Betrag durch mehrere anscheinend zusammen-hängende Vorgänge, die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 2 bis 7 FM-GwG jeweils sinngemäß anzuwenden; | |||||||||
g) | wenn die Risikoanalyse gemäß Abs. 1 kein geringes Risiko ergibt, die Bestimmungen der §§ 9 Abs. 3 und 9a Abs. 1 FM-GwG anzuwenden; die Anlagen I bis III des FM-GwG sind sinngemäß anzuwenden. | |||||||||
h) | im Fall von politisch exponierten Personen die Bestimmungen des § 11 FM-GwG sinngemäß anzuwenden; | |||||||||
i) | über Systeme zu verfügen, die es ihm ermöglichen, auf eine Art und Weise, die die vertrauliche Behandlung der Anfragen sicherstellt, auf Anfragen der Geldwäschemeldestelle oder der Landesregierung, die diesen zur Verhinderung oder Verfolgung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung erforderlich erscheinen, vollständig und rasch Auskunft darüber zu geben, ob er mit bestimmten Personen eine Geschäftsbeziehung unterhält oder während eines Zeitraumes von fünf Jahren vor der Anfrage unterhalten hat, sowie über die Art dieser Geschäftsbeziehung. |
(3) Auf die Abs. 1 und 2 sind die Begriffsbestimmungen des § 2 FM-GwG sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Inhaber einer Ausspielbewilligung haben der Landesregierung zur Erfüllung der in § 25 Abs. 2 FM-GwG festgelegten Aufsichtsbefugnisse jährlich einen Bericht zu übermitteln.
(5) Die Landesregierung hat den Inhabern einer Ausspielbewilligung Zugang zu den aktuellen von der Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Bundeskriminalamt-Gesetz zur Verfügung gestellten Informatio-nen über Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen. Ebenso hat die Landesregierung dafür zu sorgen, dass eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachts-meldungen bei Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen erfolgt, soweit dies praktikabel ist und die Landesregierung derartige Rückmeldungen von der Geldwäschemeldestelle erhalten hat.
(6) Die Inhaber einer Ausspielbewilligung sind nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer berechtigt.
(1) Die Landesregierung hat die Einhaltung der Vorschriften des § 19 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit den Bestimmungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes durch Bewilligungsinhaber mit dem Ziel zu überwachen, die Nutzung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern.
(2) Die Landesregierung hat bei der Ausübung ihrer Aufgaben und Aufsichtsbefugnisse gemäß Abs. 1 nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen. Sie hat
a) | die in Kärnten bestehenden Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung durch Inhaber von Ausspielbewilligungen zu analysieren und zu bewerten; | |||||||||
b) | sich hinsichtlich der Häufigkeit und Intensität von Prüfungen vor Ort und außerhalb der Räumlichkeiten von Inhabern von Ausspielbewilligungen an deren Risikoprofil und den im Inhalt vorhandenen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu orientieren; | |||||||||
c) | das Risikoprofil der Inhaber von Ausspielbewilligungen im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, einschließlich der Risiken der Nichteinhaltung einschlägiger Vorschriften, in regelmäßigen Abständen und bei Eintritt wichtiger Ereignisse oder Entwicklungen in der Geschäftsleitung und Geschäftstätigkeit des Inhabers der Ausspielbewilligung neu zu bewerten; | |||||||||
d) | den Ermessensspielräumen, die dem Inhaber der Ausspielbewilligung zustehen, Rechnung zu tragen und die Risikobewertungen, die diesem Ermessensspielraum zugrunde liegen, sowie die Eignung und Umsetzung der internen Strategien, Kontrollen und Verfahren der Bewilligungsinhaber in angemessener Weise zu überprüfen. |
(3) Auf die Abs. 1 und 2 sind die Begriffsbestimmungen des § 2 FM-GwG sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Landesregierung hat im Rahmen der Überwachung gemäß Abs. 1 zur Vorbeugung gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung die Bestimmungen der §§ 8 Abs. 5, 9 Abs. 4, 9a Abs. 2 bis 5, 18, 19 Abs. 3, 24 Abs. 5, 25 Abs. 5, 6 und 8 bis 10, 26, 31 Abs. 1, 2 und 3 Z 1, § 32, § 33 Abs. 3, 5 und 6, § 37 Abs. 1 iVm Abs 4 bis 6, § 38 und § 40 Abs. 2 bis 4 FM-GwG nach einem risikobasierten Ansatz mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministers für Finanzen, der Finanzmarktaufsicht oder der Abgabenbehörden des Bundes die Landesregierung tritt. § 40 Abs. 2 und 3 FM-GwG kann auch durch Beteiligung an dem gemäß § 31 Abs. 5 Glücksspielgesetz vom Bundesminister für Finanzen eingerichteten Hinweisgebersystem entsprochen werden. Die Landesregierung hat den Bundesminister für Finanzen vor Erlassung oder Anwendung einer Maßnahme gemäß § 9a Abs. 5 oder § 25 Abs. 9 FM-GwG zu unterrichten.
(5) Die Landesregierung hat im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Vorbeugung gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung als Beitrag zur Vorbereitung der nationalen Risikoanalyse (§ 3 FM-GwG) und für die Zwecke der Überprüfung der Wirksamkeit der nationalen Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit solcher Systeme relevant sind, zu führen. Diese Statistiken haben dem in § 3 Abs. 8 Z 1 bis 6 FM-GwG umschriebenen Umfang zu entsprechen.
(6) Die Landesregierung hat die Statistiken gemäß Abs. 5 zumindest einmal jährlich an das Koordinierungsgremium gemäß § 3 FM-GwG zu übermitteln und sie hat darüber hinaus in geeigneter Weise an der Erstellung der nationalen Risikoanalyse mitzuwirken.
(7) Die Landesregierung hat den Namen und die Stammzahl der Inhaber einer Ausspielbewilligung auf elektronischem Wege, soweit möglich über eine Schnittstelle oder über eine Online-Applikation, unentgeltlich an die Registerbehörde nach dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz zu übermitteln und laufend aktuell zu halten, sofern diese Daten nicht aus dem Unternehmensregister ermittelt werden können oder bereits dem Unternehmensserviceportal zur Verfügung stehen.
(1) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung hat sicherzustellen, dass in seinen Betriebsstätten (Automatensalons oder Einzelaufstellung) keine anderen Glücksspielautomaten als jene, für die er eine entsprechende Bewilligung nach § 12 besitzt, noch andere Glücksspiele angeboten werden.
(2) Beschäftigte des Inhabers einer Ausspielbewilligung und des Vertragspartners dürfen, außer zu Test- und Wartungszwecken, Glücksspielautomaten in den vom Bewilligungsinhaber betriebenen Automatensalons oder in den Betriebsstätten von Vertragspartnern im Falle von Einzelaufstellung zu Spielzwecken nicht bedienen. Der Bewilligungsinhaber und der Vertragspartner haben dies entsprechend sicherzustellen.
(3) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung hat dem Bundesminister für Finanzen über Spenden an einzelne Spendenempfänger von mehr als 10 000 Euro im Kalenderjahr bis zum 15. März des Folgejahres jährlich zu berichten.
(4) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung hat die gemäß § 2 Abs. 3 sechster Satz GSpG auf ihn entfallenden Kosten, die ihm von der Behörde auf der Grundlage einer von der Bundesrechenzentrum GmbH durchzuführenden Abrechnung jährlich mit Bescheid vorgeschrieben werden, dem Bund zu erstatten.
(1) Für die Wahrnehmung behördlicher Befugnisse im Zusammenhang mit der Überwachung und Überprüfung des Aufstellens und des Betriebs von Spielautomaten ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
(2) Für die Wahrnehmung behördlicher Befugnisse und Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten ist, mit Ausnahme der in Abs. 3 genannten Verfahren, die Landesregierung zuständig.
(3) Für die Durchführung von Strafverfahren betreffend Verwaltungsübertretungen gemäß § 34 ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
(4) (entfällt)
(5) Dem Bundesminister für Finanzen kommt in allen Verfahren betreffend die Erteilung oder den Entzug einer Ausspielbewilligung, einer Standortbewilligung für Automatensalons oder der Bewilligung von Glücksspielautomaten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Parteistellung zu. Die Landesregierung hat mit dem Bundesminister für Finanzen in Aufsichtsangelegenheiten zusammenzuarbeiten.
(6) (entfällt)
(1) Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben, soweit den
Behörden nach § 21 Abs. 1 und Abs. 2 nicht andere geeignete
Organe zur Verfügung stehen, an der Vollziehung,
a) | des § 23 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 und | |||||||||
b) | des § 34 Abs. 1 und Abs. 3, soweit es sich nicht um betriebstechnische oder bau- und feuerpolizeiliche Angelegenheiten handelt, mitzuwirken durch |
Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung der genannten Bestimmungen erforderlich sind.
(2) Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben den nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Vollziehung dieses Gesetzes im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(3) Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei sind berechtigt durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
a) | die Entfernung von nicht entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes aufgestellten und betriebenen Glücksspielautomaten zur Durchführung von Landesausspielungen zu erwirken, | |||||||||
b) | die Entfernung von nicht entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes aufgestellten und betriebenen Spielautomaten zu erwirken sowie deren Aufstellen und Inbetriebnahme zu unterbinden, und | |||||||||
c) | im Falle der Verweigerung des Zuganges oder der Überprüfungsmöglichkeiten nach § 23 diese zu erwirken. |
(1) Den Organen der für die Bewilligung, Entziehung der Bewilligung, der Überprüfung und der Überwachung zuständigen Behörden, den von der Behörde beigezogenen Sachverständigen, den
Landes-Aufsichtsorganen gemäß dem 5. Hauptstück dieses Gesetzes sowie den Organen der Bundespolizei ist in dem für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und dem für die Überprüfung der Glücksspielautomaten und Spielautomaten erforderlichen Ausmaß Zutritt zu allen Automatensalons oder sonstigen Betriebsstätten, in welchen Spielautomaten oder Glücksspielautomaten aufgestellt und betrieben werden, zu gewähren. Sie sind insbesondere berechtigt zu diesem Zweck unangekündigt Räumlichkeiten, in denen ein begründeter Verdacht für die Ausübung einer Tätigkeit, die diesem Gesetz unterliegt, besteht, zu betreten.
(2) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung, der Geschäftsleiter eines Automatensalons, der Vertragspartner, die in Betriebsstätten mit bewilligungspflichtigen Glücksspielautomaten Beschäftigten und der Aufsteller und Betreiber eines Spielautomaten haben den Organen der Behörde, den von ihr beigezogenen Sachverständigen, den Landes-Aufsichtsorganen und den Organen der Bundespolizei alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen die Bewilligungen, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlichen Aufzeichnungen, Bescheinigungen und die Spielbeschreibungen aller Spielprogramme vorzulegen.
(3) Die Befugnis zur Überprüfung schließt auch die Überprüfung der Spielautomaten und Glücksspielautomaten und der verwendeten Spielprogramme sowie einzelner Spielprogrammteile außerhalb des Aufstellungsortes mit ein. Den überprüfenden Organen sind eine umfassende Überprüfung und die Durchführung von Testspielen ohne Entgelt zu ermöglichen. Darüber hinaus sind auf Verlangen die Spielautomaten und Glücksspielautomaten zu öffnen und die Datenträger (Platinen, Festplatten etc) der Spielprogramme auszuhändigen.
(4) Die in Abs. 1 genannten Organe haben bei der Wahrnehmung ihrer Überwachungstätigkeit einen ihre Organeigenschaft bestätigenden Ausweis mit sich zu führen und diesen auf Verlangen vorzuweisen.
(5) Zur Durchsetzung der in Abs. 1 bis Abs. 3 genannten Befugnisse dürfen erforderlichenfalls Maßnahmen der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, einschließlich der Anwendung körperlichen Zwangs, gesetzt werden. Die Organe im Sinne des Abs. 1 haben sich dabei der jeweils gelindesten noch zum Ziel führenden Maßnahme zu bedienen.
(6) Die Landesregierung ist berechtigt, für Überwachungs- und Überprüfungstätigkeiten der zuständigen Landesbehörden und ihrer Organe, die in Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind, von dem Aufsteller und Betreiber eines Spielautomaten oder von dem Inhaber einer Ausspielbewilligung Gebühren zu verlangen, sofern für diese Tätigkeiten nicht bereits nach anderen landesrechtlichen oder bundesrechtlichen Vorschriften Abgaben zu entrichten sind. Werden Gebühren verlangt, ist dieser Tarif der Gebühren durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.
(7) Die Behörde hat zur Herstellung eines gesetzmäßigen Zustandes, sofern ihr im Rahmen ihrer Überwachungs- und Überprüfungstätigkeit Mängel bekannt werden, nach § 9 Abs. 7 vorzugehen.
(1) Personenbezogene Daten
a) | einer Person, die Spielautomaten aufstellt und betreibt oder die Inhaber eines Spielautomaten ist, | |||||||||
b) | eines Geschäftsleiters eines Automatensalons, | |||||||||
c) | einer verantwortlichen Person im Sinne des § 10 Abs. 11, | |||||||||
d) | eines Inhabers einer Ausspielbewilligung und | |||||||||
e) | eines Vertragspartners (§ 2 Abs. 4) |
dürfen von den zuständigen Behörden und ihren Organen auch automationsunterstützt verarbeitet werden, soweit diese für die Durchführung von Verfahren, zur Erfüllung von Aufsichts- und Überwachungstätigkeiten oder zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich sind.
(2) Die in Abs. 1 genannten personenbezogene Daten dürfen von der zuständigen Behörde an
a) | die Parteien eines Verfahrens, | |||||||||
b) | die Beteiligten eines Verfahrens, | |||||||||
c) | die Sachverständigen, die einem Verfahren beigezogen werden, | |||||||||
d) | Landes-Aufsichtsorgane im Sinne des 5. Hauptstückes dieses Gesetzes, | |||||||||
e) | Gerichte und die in § 16 Abs. 3 genannten Behörden und Stellen sowie | |||||||||
f) | Gerichte, Behörden und Stellen des Landes Kärnten, des Bundes, anderer Bundesländer, anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum |
(auch automationsunterstützt) übermittelt werden, soweit diese Daten für die Erfüllung der ihnen gesetzlich obliegenden Aufgaben benötigt, eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung dieser Aufgaben bilden und schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzt werden.
(1) Die Behörde darf die Beschlagnahme von Spielautomaten anordnen, sofern der begründete Verdacht besteht, dass fortgesetzt oder wiederholt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des §34 Abs. 1 verstoßen wird.
(2) Die in § 23 Abs. 1 genannten Organe können Spielautomaten auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehreren Bestimmungen des § 34 Abs. 1 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen, oder wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung ist der Aufsteller und Betreiber des Spielautomaten aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden. Darüber hinaus ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Abs. 3) hinzuweisen.
(3) Die Behörde hat in den Fällen des Abs. 2 unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Aufstellers und des Betreibers des Spielautomaten zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme der Aufsteller und der Betreiber des Spielautomaten binnen vier Wochen nicht ermittelt werden kann oder sich dieser nicht binnen vier Wochen meldet oder der Aufsteller und Betreiber des Spielautomaten zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes ist, kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
(4) Beschlagnahmte Spielautomaten sind amtlich zu verwahren. Bereitet die amtliche Verwahrung Schwierigkeiten, so sind die Spielautomaten einer dritten Person in Verwahrung zu geben; sie können aber auch dem bisherigen Inhaber belassen werden, wenn hierdurch der Zweck der Beschlagnahme nicht gefährdet wird. In solchen Fällen ist ein Verbot zu erlassen, über die Spielautomaten zu verfügen, wobei hinsichtlich der Benützung, Pflege und Wertsicherung der Spielautomaten die erforderlichen Bedingungen und Auflagen festzulegen sind. Die Spielautomaten können auch durch amtliche Verschlüsse gesichert werden.
(1) Spielautomaten, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 34 Abs. 1 verstoßen wird, sind zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 34 Abs. 1 einzuziehen, es sei denn, der Verstoß war geringfügig.
(2) Die Einziehung ist mit selbständigem Bescheid zu verfügen. Dieser ist all jenen der Behörde bekannten Personen zuzustellen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Spielautomaten haben, insbesondere dem Aufsteller und Betreiber des Spielautomaten, oder ein solches geltend machen. Der Bescheid kann von ihnen mit Berufung angefochten werden.
(3) Eingezogene Spielautomaten sind nach Rechtskraft der Einziehung binnen Jahresfrist von der Behörde nachweislich zu vernichten.
(1) Beschlagnahmte Spielautomaten, die nicht eingezogen werden und die auch nicht gemäß § 17 Abs. 1 oder Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, für verfallen erklärt werden können, sind dem Aufsteller und Betreiber eines Spielautomaten dann herauszugeben, sofern dieser nicht wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß einer oder mehreren Bestimmungen des § 34 Abs. 1 innerhalb der letzten fünf Jahre bestraft worden ist. Die Herausgabe hat mit dem Hinweis zu erfolgen, dass im Falle einer weiteren Verwaltungsübertretung gemäß einer oder mehreren Bestimmungen des § 34 Abs. 1 der Spielautomat, mit dem gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 34 Abs. 1 verstoßen wird, eingezogen wird.
(2) Sind beschlagnahmte Spielautomaten gemäß Abs. 1 innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nach Rechtskraft der Bestrafung niemandem herauszugeben, so gehen sie in das Eigentum des Landes über.
(3) Geld, das sich in beschlagnahmten Spielautomaten befindet, ist zunächst zur Tilgung von fälligen Abgabenforderungen des Landes und sodann von offenen Geldstrafen des Aufstellers und Betreibers des Spielautomaten zu verwenden, ansonsten auszufolgen.
Die Landesregierung darf als Organe der öffentlichen Aufsicht Landes-Aufsichtsorgane zur Unterstützung
a) | der Bezirksverwaltungsbehörden | |||||||||
1. | bei der Überwachung und Überprüfung von Spielautomaten, | |||||||||
2. | bei der Einziehung und Beschlagnahme von Spielautomaten, | |||||||||
3. | bei der Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 34, und | |||||||||
b) | der Landesregierung bei der Überwachung und Überprüfung von Glücksspielautomaten bestellen. |
(1) Die Landes-Aufsichtsorgane sind mit schriftlichem Bescheid zu bestellen. Es dürfen nur Personen bestellt werden, die die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen und ihrer Bestellung zustimmen.
(2) In der Bestellung ist der Aufgabenbereich des Landes-Aufsichtsorgans festzulegen. Die Bestellungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln; die Landespolizeidirektion und der Bundesminister für Finanzen sind von der Bestellung ebenfalls in Kenntnis zu setzen.
(3) Das Landes-Aufsichtsorgan hat vor der Landesregierung die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.
(1) Als Landes-Aufsichtsorgane dürfen nur volljährige österreichische Staatsbürger bestellt werden, die für die angestrebte Tätigkeit körperlich und geistig geeignet sowie verlässlich sind und die zur Ausübung des Amtes erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen.
(2) Die körperliche und geistige Eignung ist durch Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses nachzuweisen.
(3) Die erforderliche Verlässlichkeit im Sinne des Abs. 1 ist nicht (mehr) gegeben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Landes-Aufsichtsorgan von seinen Befugnissen in einer den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechenden Weise Gebrauch machen wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn diese Person wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung von einem ordentlichen Gericht rechtskräftig verurteilt wurde und die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Zur Beurteilung der Verlässlichkeit ist eine Strafregisterbescheinigung vorzulegen, die nicht älter als drei Monate sein darf.
(4) Fachliche Voraussetzungen für die Bestellung zum Landes-Aufsichtsorgan sind:
a) | die erforderlichen Rechtskenntnisse, insbesondere Kenntnisse über die Bestimmungen dieses Gesetzes, der glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes und des Verwaltungsverfahrensrechts, | |||||||||
b) | die erforderlichen technischen Kenntnisse, die eine Beurteilung ermöglichen, ob Spielautomaten oder Glücksspielautomaten entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes aufgestellt oder betrieben werden, und | |||||||||
c) | die Kenntnis der Befugnisse und Pflichten eines Landes-Aufsichtsorgans. |
(5) Die fachlichen Voraussetzungen sind gegenüber der Landesregierung anlässlich einer Befragung nachzuweisen.
(6) Die Landesregierung darf, sofern dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist oder die einheitliche Vollziehung dieses Gesetzes
erleichtert, durch Verordnung nähere Vorschriften über die persönlichen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und die fachlichen Voraussetzungen gemäß Abs. 4 sowie deren Nachweise (Abs. 5) erlassen.
(1) Die Landesregierung hat dem Landes-Aufsichtsorgan unmittelbar nach der Angelobung den Dienstausweis auszufolgen.
(2) Das Landes-Aufsichtsorgan hat bei der Ausübung seines Dienstes den Dienstausweis mitzuführen. Der Dienstausweis ist auf Verlangen vorzuweisen.
(3) Der Dienstausweis hat jedenfalls zu enthalten:
a) | den Hinweis, dass es sich um ein Landes-Aufsichtsorgan nach diesem Gesetz handelt, | |||||||||
b) | den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse und ein Lichtbild des Landes-Aufsichtsorgans und | |||||||||
c) | die Geschäfts- oder Aktenzahl und das Datum der Bestellung sowie das Siegel des Landes. |
(4) Das Landes-Aufsichtsorgan hat der Landesregierung jede Änderung seines Namens unverzüglich mitzuteilen und gleichzeitig den Dienstausweis zur Änderung vorzulegen. Ebenso ist der Verlust des Dienstausweises unverzüglich zu melden.
(5) Der Dienstausweis ist der Landesregierung unverzüglich zurückzugeben, wenn die Funktion als Landes-Aufsichtsorgan beendet ist.
(6) Die Landesregierung wird ermächtigt, sofern dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist oder die einheitliche Vollziehung dieses Gesetzes erleichtert, durch Verordnung nähere Vorschriften über die Form, Größe und Ausführung des Dienstausweises zu erlassen.
(1) Landes-Aufsichtsorgane dürfen in Ausübung ihres Amtes
a) | Personen, die bei der Begehung einer der in § 34 Abs. 1 und Abs. 3 angeführten Verwaltungsübertretungen betreten werden, zum Nachweis ihrer Identität auffordern, und | |||||||||
b) | alle Maßnahmen setzen, zu denen auch die nach § 23 mit der Überwachung und Überprüfung betrauten Organe der zuständigen Behörden im Sinne des § 21 Abs. 1 bis 3 ermächtigt sind. |
(2) Personen, die von Landes-Aufsichtsorganen zur Bekanntgabe ihrer Identität aufgefordert werden, sind verpflichtet dieser Aufforderung unverzüglich Folge zu leisten.
(3) Landes-Aufsichtsorgane sind bei Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit an die Weisungen der Organe der Behörde, für die sie tätig werden (§ 28), gebunden.
(4) Landes-Aufsichtsorgane unterliegen der Amtsverschwiegenheit nach Art. 20 Abs. 3 B-VG und haben das Spielgeheimnis nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes zu wahren.
(5) Landes-Aufsichtsorgane sind in Ausübung ihres Dienstes Beamte im Sinne des § 74 Abs. 1 Z 4 StGB.
(1) Die Funktion als Landes-Aufsichtsorgan endet durch:
a) | Tod; | |||||||||
b) | Verzicht; | |||||||||
c) | Abberufung. |
(2) Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Landesregierung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung kein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.
(3) Die Abberufung eines Landes-Aufsichtsorgans ist mit Bescheid der Landesregierung auszusprechen. Die Abberufung durch die Landesregierung hat zu erfolgen, wenn
a) | die Unterstützung der Behörde (Bezirksverwaltungsbehörde oder Landesregierung) nicht mehr erforderlich ist; | |||||||||
b) | eine der persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung wegfällt oder ihr Fehlen nachträglich bekannt wird; | |||||||||
c) | das Landes-Aufsichtsorgan schwer oder wiederholt gegen seine Pflichten verstößt oder ein mit der Stellung als Organ der öffentlichen Aufsicht unvereinbares Verhalten gezeigt hat. |
(4) Jede Abberufung eines Landes-Aufsichtsorgans ist der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln; die Landespolizeidirektion und der Bundesminister für Finanzen sind von der Abberufung eines Landes-Aufsichtsorgans ebenfalls in Kenntnis zu setzen
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, oder eine Verwaltungsübertretung nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes darstellt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer in Bezug auf Spielautomaten:
a) | Spielautomaten entgegen § 3 ohne entsprechende Geräte-Identifikation aufstellt und betreibt; | |||||||||
b) | gegen die Betriebs- und Standorterfordernisse gemäß § 4 Abs. 1 bis Abs. 3 verstößt; | |||||||||
c) | Spielautomaten entgegen § 5 ohne das Vorliegen der erforderlichen persönlichen Voraussetzungen aufstellt oder betreibt, sofern es sich nicht um die in § 5 Abs. 3 lit. c genannten persönlichen Voraussetzungen handelt; | |||||||||
d) | Spielautomaten entgegen einer gemäß § 4 Abs. 4 erfolgten behördlichen Untersagung aufstellt oder betreibt; | |||||||||
e) | gegen das Verbot des § 6 verstößt; | |||||||||
f) | gegen eine ihm obliegende Duldungs- oder Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 23 Abs. 1 bis 3 verstößt; | |||||||||
g) | das Aufstellen und den Betrieb von Spielautomaten ohne entsprechende Geräte-Identifikation (§ 3) oder das Aufstellen und den Betrieb gemäß § 6 verbotener Spielautomaten in seinen Räumlichkeiten duldet. |
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen.
(3) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, oder eine Verwaltungsübertretung nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes darstellt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer in Bezug auf Glücksspielautomaten
a) | als Bewilligungsinhaber gegen die Betriebspflicht gemäß § 8 verstößt; | |||||||||
b) | als Bewilligungsinhaber gegen Auflagen der Bewilligungen gemäß den §§ 9, 10 oder 12 verstößt; | |||||||||
c) | als Bewilligungsinhaber, als Geschäftsleiter oder als verantwortliche Person die ihm jeweils nach dem 3. Hauptstück (§§ 7 bis 20) dieses Gesetzes obliegenden Pflichten verletzt; | |||||||||
d) | als Vertragspartner eines Bewilligungsinhabers die ihm nach dem 3. Hauptstück (§§ 7 bis 20) dieses Gesetzes obliegenden Pflichten verletzt; | |||||||||
e) | soweit nicht bereits von lit. a bis d erfasst, minderjährigen Personen entgegen § 14 Abs. 2 Zugang zu einem Automatensalon, entgegen § 14 Abs. 3 Zugang zu Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung oder entgegen § 14 Abs. 4 die Spielteilnahme an Glücksspielautomaten ermöglicht; | |||||||||
f) | gegen eine ihm obliegende Duldungs- oder Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 23 Abs. 1 bis 3 verstößt. |
(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 3 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 2000 Euro bis zu 21 950 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(5) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wer eine der Pflichten der Geldwäscheprävention gemäß § 19 Abs. 1, 2 oder 4 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 22.000 Euro zu bestrafen.
(2) Wenn es sich bei der Verletzung der im § 19 Abs. 1, 2 oder 4 sinngemäß für anwendbar erklärten Bestimmungen des § 5 Z 1 und 2 sowie 4 und 5, § 6 Abs. 1 Z 1 bis 5, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, § 7 Abs. 5 bis 7, § 9 Abs. 3, § 9a Abs. 1, § 11 Abs. 1, 3 und 4, § 16 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 17, § 21 Abs. 1 Z 3, § 23 Abs. 4, § 24 Abs. 1 bis 4 und 6 FM-GwG um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zu 1.000.000 Euro oder bis zu dem zweifachen des aus der Pflichtverletzung gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unter sinngemäßer Anwendung des § 37 Abs. 2 bis 6 FM-GwG die Veröffentlichung der natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes vorzunehmen.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn eine Pflichtverletzung gemäß § 34a Abs. 1 oder 2 zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die alleine oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die aufgrund einer der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:
a) | Befugnis zur Vertretung der juristischen Person, | |||||||||
b) | Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen oder | |||||||||
c) | Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person. |
(2) Juristische Personen können wegen Pflichtverletzungen gemäß § 34a Abs. 1 oder 2 auch dann verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung einer in § 34a Abs. 1 oder 2 genannten Pflichtverletzung zugunsten der juristischen Person durch eine für sie tätige Person ermöglicht hat.
Bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 34a und § 34b gilt anstelle der Frist für die Verfolgungs-verjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) eine Frist von drei Jahren. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt in diesen Fällen fünf Jahre.
(1) Bei der Festsetzung einer Aufsichtsmaßnahme gemäß § 19a Abs. 5 iVm § 31 Abs. 3 Z 1 FM-GwG hat die Landesregierung oder bei der Verhängung einer Geldstrafe gemäß § 34a und § 34b hat die Bezirksverwaltungsbehörde § 38 FM-GwG sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen des VStG bleiben durch diesen Absatz unberührt. Die Landesregierung ist über das Ergebnis des Verwaltungsstrafverfahrens zu informieren.
(2) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 34a Abs. 2 und § 34b iVm § 34a Abs. 2 kann die Landesregierung unbeschadet des § 9 Abs. 7 lit. d die Ausspielbewilligung entziehen. Dabei ist § 38 FM-GwG sinngemäß anzuwenden.
Die von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 34a und § 34b verhängten Geldstrafen fließen dem Land zu.
Soweit in diesem Gesetz Bezeichnungen in ausschließlich männlicher oder in ausschließlich weiblicher Form verwendet werden, sind beide Geschlechter gemeint.
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf die nachstehend angeführten Fassungen:
a) | Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 150/2017; | |||||||||
b) | Bundeskriminalamt-Gesetz, BKA-G, BGBl. I Nr. 22/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2016; | |||||||||
c) | (entfällt) | |||||||||
d) | Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2019; | |||||||||
e) | Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 107/2017; | |||||||||
f) | Glücksspielgesetz – GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2019; | |||||||||
g) | Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2017; | |||||||||
h) | Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2017; | |||||||||
i) | Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, in der Fassung BGBl. I Nr. 6/2016; | |||||||||
j) | Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, BGBl. I Nr. 136/2017, in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2019. |
(3) Soweit in diesem Gesetz auf die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. Nr. L 141 vom 5.6.2015, S 73, verwiesen wird, ist dies als Verweis in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018, ABl. Nr. L 156 vom 19.6.2018, S. 43, zu verstehen.
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) in Kraft gesetzt werden.
(3) Öffentliche Ausschreibungen zur Vergabe von Ausspielbewilligungen zur Durchführung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten dürfen aufgrund dieses Gesetzes bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erfolgen. Die Vergabe einer Ausspielbewilligung darf jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgen.
(4) Der in § 9 Abs. 2 lit. e Z 12 und in § 16 Abs. 4 vorgesehenen Verpflichtung zur Teilnahme an der gemäß § 5 Abs. 4 lit. a Z 8 GSpG vorgesehenen Austauschverpflichtung von Daten über Besuchs- und Spielsperren oder Spielbeschränkungen zwischen Glücksspielanbietern hat der Inhaber einer Ausspielbewilligung erst nach Inkrafttreten der in § 5 Abs. 4 lit. a Z 8 GSpG vorgesehenen bundesgesetzlichen Regelungen zu entsprechen.
(5) Landes-Aufsichtsorgane dürfen aufgrund dieses Gesetzes bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag bestellt werden. Die Bestellung darf jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam werden.
(6) Rechtskräftige Bewilligungen von Spielapparaten und Geldspielapparaten nach den Bestimmungen des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 95, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 89/2012, bleiben bis zu dem im Bewilligungsbescheid angegebenen Zeitpunkt, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2014 aufrecht. Dies gilt auch für sonstige behördliche Anordnungen, sofern sie nach dem Kärntner Veranstaltungsgesetz 1997, LGBl. Nr. 95, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 89/2012, vorgeschrieben worden sind.
(7) Nach den Bestimmungen des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 95, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 89/2012, rechtskräftig bewilligte Spielapparate müssen abweichend von § 4 die dort vorgesehenen Betriebs- und Standorterfordernisse erst nach Erlöschen dieser Berechtigung erfüllen.
(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 dürfen Bewilligungen zur Durchführung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nur insoweit ausgeübt werden, als im selben Ausmaß aufrechte und zum 15. März 2010 tatsächlich ausgeübte Bewilligungen für Geldspielapparate nach dem Kärntner Veranstaltungsgesetz 1997 auslaufen oder vorzeitig
unwiderruflich zurückgelegt werden, wobei für neue Bewilligungen die Höchstzahl der Glücksspielautomaten nach § 7 Abs. 3 nicht überschritten werden darf.
(9) Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21. 7. 1998, S 37, in der Fassung der Richtlinie 2006/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2006, ABl. Nr. L 363 vom 20. 12. 2006, S 81, unterzogen.
(1) Dieses Gesetz tritt, sofern in Absatz 2 nicht anderes bestimmt wird, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel I Z 16 (§ 21 Abs. 4) und Artikel I Z 17 (§ 21 Abs. 6) mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
(3) Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21. 7. 1998, S 37, in der Fassung der Richtlinie 2006/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2006, ABl. Nr. L 363 vom 20. 12. 2006, S 81, unterzogen.
Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21. 7. 1998, S 37, in der Fassung der Richtlinie 2006/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2006, ABl. Nr. L 363 vom 20. 12. 2006, S 81, unterzogen.
Artikel II(LGBl Nr 26/2018)(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Kapitalgesellschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) über eine aufrechte Ausspielbewilligung nach den Bestimmungen des Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetzes, LGBl. Nr. 110/2012, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2015, verfügen, sind verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) eine Risikoanalyse im Sinne des § 4 Abs. 1 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes, BGBl. I Nr. 118/2016, vorzunehmen und deren Ergebnis aufzuzeichnen.
(3) Kapitalgesellschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) über eine aufrechte Ausspielbewilligung nach den Bestimmungen des Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetzes, LGBl. Nr. 110/2012, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2015, verfügen, sind verpflichtet, bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) den Verpflichtungen gemäß Art. I Z 3 (§ 9 Abs. 2 lit. c ), Art. I Z 4 (§ 9 Abs. 2 lit. h) und Art. I Z 10 (§ 19 Abs. 2) dieses Gesetzes nachzukommen.
(4) Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (Notifikationsnummer 2017/375/A) unterzogen.
Artikel III(LGBl Nr 96/2019)(1) Soweit in den Abs. 2 und 3 nichts Abweichendes bestimmt wird, tritt dieses Gesetz an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die Verweisungen des Art. I Z 10 (betreffend § 9c Abs. 2 Z 4) und Z 16 (betreffend § 12d Abs. 4) auf § 9a, § 19 Abs. 3 und § 33 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2019, treten am 10. Jänner 2020 in Kraft.
(3) Die Verweisungen des Art. II Z 5 und 8 (betreffend § 19 Abs. 2 lit. b und g) und Z 11 (betreffend § 19a Abs. 4) auf § 9a, § 19 Abs. 3 und § 33 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2019, treten am 10. Jänner 2020 in Kraft.
Gesetz über das Aufstellen und den Betrieb von Spielautomaten und Glücksspielautomaten in Kärnten (Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz – K-SGAG)
StF: LGBl Nr 110/2012
Änderung
1. Hauptstück – Allgemeine Bestimmungen | |
– Anwendungsbereich | |
– Begriffsbestimmungen | |
2. Hauptstück – Spielautomaten | |
– Geräte-Identifikation | |
– Betriebs- und Standorterfordernisse | |
– Persönliche Voraussetzungen | |
– Verbotene Spielautomaten | |
3. Hauptstück – Glücksspielautomaten | |
1. Abschnitt – Bewilligungspflicht | |
– Bewilligungspflicht | |
– Betriebspflicht | |
– Ausspielbewilligung | |
– Standortbewilligung für Automatensalons | |
– Einzelaufstellung | |
– Glücksspielautomatenbewilligung | |
– Erlöschen der Glücksspielautomatenbewilligung | |
2. Abschnitt – Spielerschutz bei Glücksspielautomaten | |
– Spielerschutz in Automatensalons und Einzelaufstellung | |
– Spielverlauf und Spielprogramme | |
– Spielgeheimnis und Datenaustauschverpflichtungen | |
– Ergänzender Spielerschutz und Spielsuchtvorbeugung | |
– Besuchs- und Spielordnung | |
3. Abschnitt – Ergänzende Maßnahmen zur Sicherung der Aufsicht | |
und Geldwäschevorbeugung | |
– Maßnahmen zur Geldwäschevorbeugung | |
– Ergänzende Pflichten des Bewilligungsinhabers | |
4. Hauptstück – Behörden, Überwachung und Überprüfung | |
1. Abschnitt – Behörden und Verfahren | |
– Behörden und Rechtsschutz | |
– Mitwirkung von Organen des Wachkörpers Bundespolizei | |
– Überwachung und Überprüfung | |
– Automationsunterstützter Datenverkehr | |
2. Abschnitt – Behördliche Maßnahmen bei Spielautomaten | |
– Beschlagnahme | |
– Einziehung | |
– Herausgabe | |
5. Hauptstück – Landes-Aufsichtsorgane | |
– Aufgaben | |
– Bestellung und Angelobung | |
– Persönliche und fachliche Voraussetzungen | |
– Dienstausweis | |
– Befugnisse | |
– Beendigung der Funktion | |
6. Hauptstück – Straf- und Schlussbestimmungen | |
– Strafbestimmungen | |
– Sprachliche Gleichbehandlung | |
– Verweise | |
– Umsetzungshinweis | |
– Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen |