(1) Dieses Gesetz regelt
a) | das Aufstellen und den Betrieb von Glücksspielautomaten zum Zweck der Durchführung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 und § 5 des Glücksspielgesetzes – GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, und | |||||||||
b) | das Aufstellen und den Betrieb von Spielautomaten im Sinne des § 2 Abs. 7 |
soweit deren Regelung jeweils in die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers fällt.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für das Halten von Spielen, soweit diese in die Gewerberechtskompetenz des Bundes fallen und für die Durchführung von Glücksspielen, soweit diese dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen.
(3) Dieses Gesetz gilt weiters nicht für
a) | Spielautomaten im Sinne des § 2 Abs. 7, sofern es sich bei diesen um pratermäßige Veranstaltungen oder Veranstaltungen im Tourneebetrieb im Sinne des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 2010 – K-VAG 2010, LGBl. Nr. 27/2011, handelt, | |||||||||
b) | Spielautomaten, die ihrer Art, Beschaffenheit und Funktion nach ausschließlich zur Unterhaltung von nicht schulpflichtigen Kindern bestimmt sind (zB Kinderreitautomaten), | |||||||||
c) | Spielautomaten, die nicht an einem öffentlich zugänglichen Ort oder in einer öffentlich zugänglichen Einrichtung aufgestellt und betrieben werden, und | |||||||||
d) | Spielautomaten, die zu Schulungs- oder Demonstrationszwecken in Geschäften oder sonstigen Verkaufsstellen aufgestellt und betrieben werden, sofern diese Tätigkeit für den rechtmäßig ausgeübten Handelszweig branchenüblich und erforderlich ist. |
(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, soweit dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, durch Verordnung Spielautomaten, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 erfüllen, zu bestimmen.
(5) Nach anderen landesgesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Kärntner Vergnügungssteuergesetz, LGBl. Nr. 63/1982, bestehende Verpflichtungen bleiben, soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird, von diesem Gesetz unberührt.
(6) Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes Zuständigkeiten des Bundes, insbesondere in den Angelegenheiten des Glücksspielmonopols oder des Gewerberechts, berührt werden, sind diese so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
(1) Spielautomaten dürfen nur aufgestellt und betrieben werden, wenn an ihnen an einer gut sichtbaren Stelle zumindest folgende Informationen angebracht sind:
a) | der Name des Herstellers, | |||||||||
b) | die Modellbezeichnung und, | |||||||||
c) | soweit vorhanden, die Geräte-Seriennummer. |
(2) Weiters müssen auf jedem Spielautomat an einer gut sichtbaren Stelle zumindest der Name und die Anschrift des Aufstellers und Betreibers angebracht sein.
(1) Spielautomaten dürfen nur von voll geschäftsfähigen und verlässlichen Personen betrieben werden. Ist der Aufsteller und Betreiber eine juristische Person, eine eingetragene Personengesellschaft oder eine einer eingetragenen Personengesellschaft vergleichbare Personengesellschaft, so müssen jene Personen, die zur Vertretung nach außen berufen sind, voll geschäftsfähig und verlässlich sein. Den zur Vertretung nach außen berufenen natürlichen Personen obliegen alle dem Aufsteller und Betreiber nach diesem Gesetz und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, Bescheiden, Erkenntnissen, Beschlüssen und sonstigen behördlichen oder gerichtlichen Anordnungen zukommenden Aufgaben und Pflichten, und sie sind für deren Einhaltung verantwortlich.
(2) Bestehen Zweifel an der vollen Geschäftsfähigkeit oder an der Verlässlichkeit einer natürlichen Person, so hat ihr die zuständige Behörde die unverzügliche Vorlage geeigneter Unterlagen, insbesondere eines Strafregisterauszuges oder im Falle einer Gleichstellung nach Abs. 5 einer vergleichbaren Bescheinigung eines anderen Staates, aufzutragen, welche nicht älter als drei Monate sein dürfen.
(3) Eine natürliche Person ist dann nicht als verlässlich im
Sinne des Abs. 1 anzusehen, wenn
a) | die Person bereits dreimal wegen Übertretungen dieses Gesetzes oder vergleichbarer Gesetze anderer Bundesländer oder im Falle einer Gleichstellung nach Abs. 5 anderer Staaten rechtskräftig verwaltungsstrafrechtlich belangt wurde, solange die Strafe nicht als getilgt gilt, oder | |||||||||
b) | die Person wegen eines Verbrechens oder sonst wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit, gegen fremdes Vermögen oder wegen einer gemeingefährlichen gerichtlich strafbaren Handlung von einem ordentlichen Gericht rechtskräftig verurteilt worden ist, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, oder | |||||||||
c) | das bisherige Verhalten der Person die Annahme rechtfertigt, dass von ihr Übertretungen dieses Gesetzes, insbesondere eine missbräuchliche Ausübung der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bestehenden Rechte und Pflichten, zu befürchten ist. |
(4) Der Aufsteller und Betreiber muss Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gleichgestellt sein. Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind gleichgestellt:
a) | Staatsangehörige von Staaten, deren Angehörigen Österreich aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration das Recht auf Niederlassung oder im Rahmen der europäischen Integration das Recht auf Niederlassung und/oder Dienstleistungsfreiheit zu gewähren hat, und | |||||||||
b) | Drittstaatsangehörige, die nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union über ein Aufenthaltsrecht verfügen. |
(5) Ist der Aufsteller und Betreiber eine juristische Person, eine eingetragene Personengesellschaft oder eine einer eingetragenen Personengesellschaft vergleichbare Personengesellschaft, so muss ihr Sitz im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder, soweit mit einem Staat Gegenseitigkeit in Staatsverträgen festgelegt worden ist, in einem solchen liegen.
(1) Das Aufstellen und der Betrieb eines Spielautomaten,
a) | dessen Spielinhalt aggressive, gewalttätige, kriminelle, rassistische oder pornographische Darstellungen aufweist, | |||||||||
b) | dessen Spielgeschehen die Tötung oder Verletzung von Menschen oder Tieren in natürlicher Weise darstellt, soweit ein derartiger Spielinhalt nicht bereits von lit. a erfasst, ist oder | |||||||||
c) | dessen Spielinhalt nach allgemeinem sittlichen Empfinden die Menschenwürde grob verletzt, soweit ein derartiger Spielinhalt nicht bereits von lit. a oder b erfasst ist, |
ist untersagt.
(2) Weiters sind das Aufstellen und der Betrieb von Spielautomaten, die Vermögenswerte auszahlen oder ausfolgen, untersagt. Hierbei ist es unerheblich, ob die Vermögenswerte vom Spielautomaten selbst oder auf andere Weise ausgefolgt werden oder Hinweise und Ankündigungen die Erzielung eines Vermögenswertes ausschließen. Freispiele, die beim Betrieb des Spielautomaten erzielt werden, gelten nicht als Vermögenswerte im Sinne des ersten und zweiten Satzes. Die Ablöse von Freispielen in Vermögenswerten ist jedoch unzulässig. Ebenfalls nicht als Vermögenswerte im Sinne des ersten und zweiten Satzes gelten Gegenstände von geringem Wert, die üblicherweise der Unterhaltung von Kindern dienen. Die Landesregierung hat durch Verordnung eine ziffernmäßige Wertgrenze, die diese Gegenstände nicht überschreiten dürfen, festzulegen.
(1) Jeder Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, die ihm übertragene wirksame Ausspielbewilligung ab dem in der Bewilligung festgelegten Zeitpunkt ununterbrochen und unter vollständiger Aufstellung aller bewilligten Glücksspielautomaten in betriebsbereitem Zustand auszuüben.
(2) Bei Verzicht auf die erteilte Ausspielbewilligung, bei Zurücklegung der Ausspielbewilligung vor Ablauf der gemäß § 9 Abs. 5 lit. a in der Bewilligung festgesetzten Frist oder bei nachträglichem Wegfall der Ausspielbewilligung hat der Bewilligungsinhaber bzw. haben die Bewilligungsinhaber die Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten bis zum Ablauf einer von der Behörde mit längstens einem Jahr festzusetzenden Frist weiter durchzuführen. Die Frist ist von der Landesregierung so zu bestimmen, dass mit ihrem Ablauf ein neuer Bewilligungsinhaber die Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten durchführen kann. Wird über fristgerecht eingebrachte Anträge auf Erteilung einer Ausspielbewilligung nicht vor Ablauf der Ausspielbewilligung entschieden, ist der zuletzt berechtigte Bewilligungsinhaber bzw. sind die zuletzt berechtigten Bewilligungsinhaber befugt, die Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten bis zum Ablauf einer von der Behörde mit längstens einem Jahr festzusetzenden Frist weiter durchzuführen; der zweite Satz gilt hierbei sinngemäß.
(3) Kurzzeitige Betriebsausfälle und aus technischen Gründen erfolgende Betriebsunterbrechungen stellen keinen Verstoß gegen die Betriebspflicht nach Abs. 1 dar.
(1) Eine Standortbewilligung für einen Automatensalon darf nur dem Inhaber einer Ausspielbewilligung erteilt werden.
(2) In einem Automatensalon müssen mindestens zehn, dürfen jedoch höchstens 50 Glücksspielautomaten gleichzeitig aufgestellt und betrieben werden.
(3) Ein Automatensalon darf nur in der Zeit von zehn Uhr vormittags (Aufsperrstunde) bis längstens vier Uhr morgens (Sperrstunde) geöffnet sein.
(4) Eine Standortbewilligung für einen Automatensalon darf weiters nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die Einhaltung nachstehender Mindestabstände nachweist:
a) | Der Standort eines Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten muss vom Standort einer Spielbank im Sinne des Glücksspielgesetzes mindestens 15 Kilometer Luftlinie entfernt sein. | |||||||||
b) | In einer Gemeinde mit bis zu 10 000 Einwohnern muss der Standort eines Automatensalons mindestens 300 Meter Luftlinie von einem bestehenden Automatensalon entfernt sein. | |||||||||
c) | In einer Gemeinde mit mehr als 10 000 Einwohnern muss der Standort eines Automatensalons mindestens 150 Meter Luftlinie von einem bestehenden Automatensalon entfernt sein.Die Einwohnerzahl der Gemeinden im Sinne der lit. b und lit. c richtet sich nach dem für den jeweiligen Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes oder der Volkszählung zum Stichtag 31. Oktober. |
(5) Der Standort eines Automatensalons muss weiters so gelegen sein, dass aufgrund seiner Entfernung zu Schulen, Knotenpunkten öffentlicher Verkehrsmittel (zB
Eisenbahnstationen, Autobusbahnhöfen), Sportplätzen, Schülerheimen, Horten und Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices anzunehmen ist, dass die Interessen des Kinder- oder Jugendschutzes und des Spielerschutzes nicht verletzt werden. Der Mindestabstand zwischen dem Standort eines Automatensalons und den im ersten Satz genannten Einrichtungen muss 100 Meter Luftlinie betragen.
(6) Nach der Erteilung der Standortbewilligung erfolgende Änderungen von Mindestabständen im Sinne des Abs. 4 und Abs. 5, die der jeweilige Inhaber der Ausspielbewilligung nicht selbst herbeigeführt oder verschuldet hat, haben während der Dauer der Standortbewilligung unberücksichtigt zu bleiben.
(7) Ein Antrag auf Standortbewilligung hat neben den in Abs. 4 und 5 geforderten Nachweisen zu enthalten:
a) | den Namen und die Anschrift (Hauptwohnsitz) des zuständigen Geschäftsleiters; | |||||||||
b) | die Anschrift des geplanten Standortes; | |||||||||
c) | die angestrebte Dauer der Standortbewilligung; | |||||||||
d) | die Anzahl der Glücksspielautomaten, die aufgestellt und betrieben werden sollen. |
(8) In der Standortbewilligung sind insbesondere festzusetzen:
a) | die Dauer der Standortbewilligung, wobei diese die Dauer der erteilten Ausspielbewilligung nicht übersteigen darf, und | |||||||||
b) | die Höchstzahl der Glücksspielautomaten, die an diesem Standort gleichzeitig aufgestellt und betrieben werden dürfen. |
(9) Jede Auflassung eines bewilligten Standortes für Automatensalons ist vom Bewilligungsinhaber der Behörde zu melden. Die Meldung hat spätestens vier Wochen vor der geplanten Auflassung zu erfolgen.
(10) Die Behörde hat der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach auch der Landespolizeidirektion, und dem Bundesminister für Finanzen die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und personenbezogenen Daten über die Erteilung und das Erlöschen einer Standortbewilligung zur Verfügung zu stellen.
(11) Während der Betriebszeiten des Automatensalons haben entweder der zuständige Geschäftsleiter oder eine von ihm bestellte verantwortliche Person anwesend zu sein. Zu diesem Zweck hat der Geschäftsleiter eine oder mehrere verantwortliche Personen zu bestellen.
(12) Als verantwortliche Person im Sinne des Abs. 11 und als Geschäftsleiter eines Automatensalons darf nur eine Person bestellt werden, die
a) | aufgrund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet ist, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb eines Automatensalons erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügt und gegen die kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 GewO 1994 vorliegt sowie | |||||||||
b) | der Bestellung nachweislich zugestimmt hat.Auf Verlangen der Behörde hat der Bewilligungsinhaber das Vorliegen dieser Voraussetzungen nachzuweisen. |
(13) Liegen die Voraussetzungen für die Bestellung einer verantwortlichen Person oder eines Geschäftsleiters eines Automatensalons nicht oder nicht mehr vor, hat die Behörde dem Bewilligungsinhaber schriftlich mitzuteilen, dass der Betroffene die erforderliche Eignung nicht besitzt und ihm jede weitere Tätigkeit als verantwortliche Person oder als Geschäftsleiter untersagt ist. Gleichzeitig mit der Untersagung jeder weiteren Tätigkeit ist der Bewilligungsinhaber zur Bestellung einer entsprechend geeigneten verantwortlichen Person oder eines entsprechend geeigneten Geschäftsleiters eines Automatensalons aufzufordern. Hinsichtlich von Geschäftsleitern von Automatensalons hat die Behörde diese Untersagung und Aufforderung gegenüber dem Bewilligungsinhaber mit Bescheid auszusprechen.
(14) Die Bestellung eines neuen Geschäftsleiters oder einer verantwortlichen Person ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(1) Für die Wahrnehmung behördlicher Befugnisse im Zusammenhang mit der Überwachung und Überprüfung des Aufstellens und des Betriebs von Spielautomaten ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
(2) Für die Wahrnehmung behördlicher Befugnisse und Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten ist, mit Ausnahme der in Abs. 3 genannten Verfahren, die Landesregierung zuständig.
(3) Für die Durchführung von Strafverfahren betreffend Verwaltungsübertretungen gemäß § 34 ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
(4) (entfällt)
(5) Dem Bundesminister für Finanzen kommt in allen Verfahren betreffend die Erteilung oder den Entzug einer Ausspielbewilligung, einer Standortbewilligung für Automatensalons oder der Bewilligung von Glücksspielautomaten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Parteistellung zu. Die Landesregierung hat mit dem Bundesminister für Finanzen in Aufsichtsangelegenheiten zusammenzuarbeiten.
(6) (entfällt)
(1) Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben, soweit den
Behörden nach § 21 Abs. 1 und Abs. 2 nicht andere geeignete
Organe zur Verfügung stehen, an der Vollziehung,
a) | des § 23 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 und | |||||||||
b) | des § 34 Abs. 1 und Abs. 3, soweit es sich nicht um betriebstechnische oder bau- und feuerpolizeiliche Angelegenheiten handelt, mitzuwirken durch |
Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung der genannten Bestimmungen erforderlich sind.
(2) Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben den nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Vollziehung dieses Gesetzes im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(3) Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei sind berechtigt durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
a) | die Entfernung von nicht entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes aufgestellten und betriebenen Glücksspielautomaten zur Durchführung von Landesausspielungen zu erwirken, | |||||||||
b) | die Entfernung von nicht entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes aufgestellten und betriebenen Spielautomaten zu erwirken sowie deren Aufstellen und Inbetriebnahme zu unterbinden, und | |||||||||
c) | im Falle der Verweigerung des Zuganges oder der Überprüfungsmöglichkeiten nach § 23 diese zu erwirken. |
(1) Die Behörde darf die Beschlagnahme von Spielautomaten anordnen, sofern der begründete Verdacht besteht, dass fortgesetzt oder wiederholt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des §34 Abs. 1 verstoßen wird.
(2) Die in § 23 Abs. 1 genannten Organe können Spielautomaten auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehreren Bestimmungen des § 34 Abs. 1 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen, oder wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung ist der Aufsteller und Betreiber des Spielautomaten aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden. Darüber hinaus ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Abs. 3) hinzuweisen.
(3) Die Behörde hat in den Fällen des Abs. 2 unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Aufstellers und des Betreibers des Spielautomaten zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme der Aufsteller und der Betreiber des Spielautomaten binnen vier Wochen nicht ermittelt werden kann oder sich dieser nicht binnen vier Wochen meldet oder der Aufsteller und Betreiber des Spielautomaten zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes ist, kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
(4) Beschlagnahmte Spielautomaten sind amtlich zu verwahren. Bereitet die amtliche Verwahrung Schwierigkeiten, so sind die Spielautomaten einer dritten Person in Verwahrung zu geben; sie können aber auch dem bisherigen Inhaber belassen werden, wenn hierdurch der Zweck der Beschlagnahme nicht gefährdet wird. In solchen Fällen ist ein Verbot zu erlassen, über die Spielautomaten zu verfügen, wobei hinsichtlich der Benützung, Pflege und Wertsicherung der Spielautomaten die erforderlichen Bedingungen und Auflagen festzulegen sind. Die Spielautomaten können auch durch amtliche Verschlüsse gesichert werden.
(1) Spielautomaten, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 34 Abs. 1 verstoßen wird, sind zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 34 Abs. 1 einzuziehen, es sei denn, der Verstoß war geringfügig.
(2) Die Einziehung ist mit selbständigem Bescheid zu verfügen. Dieser ist all jenen der Behörde bekannten Personen zuzustellen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Spielautomaten haben, insbesondere dem Aufsteller und Betreiber des Spielautomaten, oder ein solches geltend machen. Der Bescheid kann von ihnen mit Berufung angefochten werden.
(3) Eingezogene Spielautomaten sind nach Rechtskraft der Einziehung binnen Jahresfrist von der Behörde nachweislich zu vernichten.
(1) Beschlagnahmte Spielautomaten, die nicht eingezogen werden und die auch nicht gemäß § 17 Abs. 1 oder Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, für verfallen erklärt werden können, sind dem Aufsteller und Betreiber eines Spielautomaten dann herauszugeben, sofern dieser nicht wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß einer oder mehreren Bestimmungen des § 34 Abs. 1 innerhalb der letzten fünf Jahre bestraft worden ist. Die Herausgabe hat mit dem Hinweis zu erfolgen, dass im Falle einer weiteren Verwaltungsübertretung gemäß einer oder mehreren Bestimmungen des § 34 Abs. 1 der Spielautomat, mit dem gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 34 Abs. 1 verstoßen wird, eingezogen wird.
(2) Sind beschlagnahmte Spielautomaten gemäß Abs. 1 innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nach Rechtskraft der Bestrafung niemandem herauszugeben, so gehen sie in das Eigentum des Landes über.
(3) Geld, das sich in beschlagnahmten Spielautomaten befindet, ist zunächst zur Tilgung von fälligen Abgabenforderungen des Landes und sodann von offenen Geldstrafen des Aufstellers und Betreibers des Spielautomaten zu verwenden, ansonsten auszufolgen.
Die Landesregierung darf als Organe der öffentlichen Aufsicht Landes-Aufsichtsorgane zur Unterstützung
a) | der Bezirksverwaltungsbehörden | |||||||||
1. | bei der Überwachung und Überprüfung von Spielautomaten, | |||||||||
2. | bei der Einziehung und Beschlagnahme von Spielautomaten, | |||||||||
3. | bei der Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 34, und | |||||||||
b) | der Landesregierung bei der Überwachung und Überprüfung von Glücksspielautomaten bestellen. |
(1) Die Landes-Aufsichtsorgane sind mit schriftlichem Bescheid zu bestellen. Es dürfen nur Personen bestellt werden, die die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen und ihrer Bestellung zustimmen.
(2) In der Bestellung ist der Aufgabenbereich des Landes-Aufsichtsorgans festzulegen. Die Bestellungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln; die Landespolizeidirektion und der Bundesminister für Finanzen sind von der Bestellung ebenfalls in Kenntnis zu setzen.
(3) Das Landes-Aufsichtsorgan hat vor der Landesregierung die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.
(1) Als Landes-Aufsichtsorgane dürfen nur volljährige österreichische Staatsbürger bestellt werden, die für die angestrebte Tätigkeit körperlich und geistig geeignet sowie verlässlich sind und die zur Ausübung des Amtes erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen.
(2) Die körperliche und geistige Eignung ist durch Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses nachzuweisen.
(3) Die erforderliche Verlässlichkeit im Sinne des Abs. 1 ist nicht (mehr) gegeben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Landes-Aufsichtsorgan von seinen Befugnissen in einer den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechenden Weise Gebrauch machen wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn diese Person wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung von einem ordentlichen Gericht rechtskräftig verurteilt wurde und die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Zur Beurteilung der Verlässlichkeit ist eine Strafregisterbescheinigung vorzulegen, die nicht älter als drei Monate sein darf.
(4) Fachliche Voraussetzungen für die Bestellung zum Landes-Aufsichtsorgan sind:
a) | die erforderlichen Rechtskenntnisse, insbesondere Kenntnisse über die Bestimmungen dieses Gesetzes, der glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes und des Verwaltungsverfahrensrechts, | |||||||||
b) | die erforderlichen technischen Kenntnisse, die eine Beurteilung ermöglichen, ob Spielautomaten oder Glücksspielautomaten entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes aufgestellt oder betrieben werden, und | |||||||||
c) | die Kenntnis der Befugnisse und Pflichten eines Landes-Aufsichtsorgans. |
(5) Die fachlichen Voraussetzungen sind gegenüber der Landesregierung anlässlich einer Befragung nachzuweisen.
(6) Die Landesregierung darf, sofern dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist oder die einheitliche Vollziehung dieses Gesetzes
erleichtert, durch Verordnung nähere Vorschriften über die persönlichen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und die fachlichen Voraussetzungen gemäß Abs. 4 sowie deren Nachweise (Abs. 5) erlassen.
(1) Die Landesregierung hat dem Landes-Aufsichtsorgan unmittelbar nach der Angelobung den Dienstausweis auszufolgen.
(2) Das Landes-Aufsichtsorgan hat bei der Ausübung seines Dienstes den Dienstausweis mitzuführen. Der Dienstausweis ist auf Verlangen vorzuweisen.
(3) Der Dienstausweis hat jedenfalls zu enthalten:
a) | den Hinweis, dass es sich um ein Landes-Aufsichtsorgan nach diesem Gesetz handelt, | |||||||||
b) | den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse und ein Lichtbild des Landes-Aufsichtsorgans und | |||||||||
c) | die Geschäfts- oder Aktenzahl und das Datum der Bestellung sowie das Siegel des Landes. |
(4) Das Landes-Aufsichtsorgan hat der Landesregierung jede Änderung seines Namens unverzüglich mitzuteilen und gleichzeitig den Dienstausweis zur Änderung vorzulegen. Ebenso ist der Verlust des Dienstausweises unverzüglich zu melden.
(5) Der Dienstausweis ist der Landesregierung unverzüglich zurückzugeben, wenn die Funktion als Landes-Aufsichtsorgan beendet ist.
(6) Die Landesregierung wird ermächtigt, sofern dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist oder die einheitliche Vollziehung dieses Gesetzes erleichtert, durch Verordnung nähere Vorschriften über die Form, Größe und Ausführung des Dienstausweises zu erlassen.
(1) Landes-Aufsichtsorgane dürfen in Ausübung ihres Amtes
a) | Personen, die bei der Begehung einer der in § 34 Abs. 1 und Abs. 3 angeführten Verwaltungsübertretungen betreten werden, zum Nachweis ihrer Identität auffordern, und | |||||||||
b) | alle Maßnahmen setzen, zu denen auch die nach § 23 mit der Überwachung und Überprüfung betrauten Organe der zuständigen Behörden im Sinne des § 21 Abs. 1 bis 3 ermächtigt sind. |
(2) Personen, die von Landes-Aufsichtsorganen zur Bekanntgabe ihrer Identität aufgefordert werden, sind verpflichtet dieser Aufforderung unverzüglich Folge zu leisten.
(3) Landes-Aufsichtsorgane sind bei Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit an die Weisungen der Organe der Behörde, für die sie tätig werden (§ 28), gebunden.
(4) Landes-Aufsichtsorgane unterliegen der Amtsverschwiegenheit nach Art. 20 Abs. 3 B-VG und haben das Spielgeheimnis nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes zu wahren.
(5) Landes-Aufsichtsorgane sind in Ausübung ihres Dienstes Beamte im Sinne des § 74 Abs. 1 Z 4 StGB.
(1) Die Funktion als Landes-Aufsichtsorgan endet durch:
a) | Tod; | |||||||||
b) | Verzicht; | |||||||||
c) | Abberufung. |
(2) Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Landesregierung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung kein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.
(3) Die Abberufung eines Landes-Aufsichtsorgans ist mit Bescheid der Landesregierung auszusprechen. Die Abberufung durch die Landesregierung hat zu erfolgen, wenn
a) | die Unterstützung der Behörde (Bezirksverwaltungsbehörde oder Landesregierung) nicht mehr erforderlich ist; | |||||||||
b) | eine der persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung wegfällt oder ihr Fehlen nachträglich bekannt wird; | |||||||||
c) | das Landes-Aufsichtsorgan schwer oder wiederholt gegen seine Pflichten verstößt oder ein mit der Stellung als Organ der öffentlichen Aufsicht unvereinbares Verhalten gezeigt hat. |
(4) Jede Abberufung eines Landes-Aufsichtsorgans ist der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln; die Landespolizeidirektion und der Bundesminister für Finanzen sind von der Abberufung eines Landes-Aufsichtsorgans ebenfalls in Kenntnis zu setzen
(1) Wer eine der Pflichten der Geldwäscheprävention gemäß § 19 Abs. 1, 2 oder 4 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 22.000 Euro zu bestrafen.
(2) Wenn es sich bei der Verletzung der im § 19 Abs. 1, 2 oder 4 sinngemäß für anwendbar erklärten Bestimmungen des § 5 Z 1 und 2 sowie 4 und 5, § 6 Abs. 1 Z 1 bis 5, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, § 7 Abs. 5 bis 7, § 9 Abs. 3, § 9a Abs. 1, § 11 Abs. 1, 3 und 4, § 16 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 17, § 21 Abs. 1 Z 3, § 23 Abs. 4, § 24 Abs. 1 bis 4 und 6 FM-GwG um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zu 1.000.000 Euro oder bis zu dem zweifachen des aus der Pflichtverletzung gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unter sinngemäßer Anwendung des § 37 Abs. 2 bis 6 FM-GwG die Veröffentlichung der natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes vorzunehmen.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn eine Pflichtverletzung gemäß § 34a Abs. 1 oder 2 zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die alleine oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die aufgrund einer der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:
a) | Befugnis zur Vertretung der juristischen Person, | |||||||||
b) | Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen oder | |||||||||
c) | Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person. |
(2) Juristische Personen können wegen Pflichtverletzungen gemäß § 34a Abs. 1 oder 2 auch dann verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung einer in § 34a Abs. 1 oder 2 genannten Pflichtverletzung zugunsten der juristischen Person durch eine für sie tätige Person ermöglicht hat.
Bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 34a und § 34b gilt anstelle der Frist für die Verfolgungs-verjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) eine Frist von drei Jahren. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt in diesen Fällen fünf Jahre.
(1) Bei der Festsetzung einer Aufsichtsmaßnahme gemäß § 19a Abs. 5 iVm § 31 Abs. 3 Z 1 FM-GwG hat die Landesregierung oder bei der Verhängung einer Geldstrafe gemäß § 34a und § 34b hat die Bezirksverwaltungsbehörde § 38 FM-GwG sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen des VStG bleiben durch diesen Absatz unberührt. Die Landesregierung ist über das Ergebnis des Verwaltungsstrafverfahrens zu informieren.
(2) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 34a Abs. 2 und § 34b iVm § 34a Abs. 2 kann die Landesregierung unbeschadet des § 9 Abs. 7 lit. d die Ausspielbewilligung entziehen. Dabei ist § 38 FM-GwG sinngemäß anzuwenden.
Die von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 34a und § 34b verhängten Geldstrafen fließen dem Land zu.
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) in Kraft gesetzt werden.
(3) Öffentliche Ausschreibungen zur Vergabe von Ausspielbewilligungen zur Durchführung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten dürfen aufgrund dieses Gesetzes bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erfolgen. Die Vergabe einer Ausspielbewilligung darf jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgen.
(4) Der in § 9 Abs. 2 lit. e Z 12 und in § 16 Abs. 4 vorgesehenen Verpflichtung zur Teilnahme an der gemäß § 5 Abs. 4 lit. a Z 8 GSpG vorgesehenen Austauschverpflichtung von Daten über Besuchs- und Spielsperren oder Spielbeschränkungen zwischen Glücksspielanbietern hat der Inhaber einer Ausspielbewilligung erst nach Inkrafttreten der in § 5 Abs. 4 lit. a Z 8 GSpG vorgesehenen bundesgesetzlichen Regelungen zu entsprechen.
(5) Landes-Aufsichtsorgane dürfen aufgrund dieses Gesetzes bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag bestellt werden. Die Bestellung darf jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam werden.
(6) Rechtskräftige Bewilligungen von Spielapparaten und Geldspielapparaten nach den Bestimmungen des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 95, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 89/2012, bleiben bis zu dem im Bewilligungsbescheid angegebenen Zeitpunkt, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2014 aufrecht. Dies gilt auch für sonstige behördliche Anordnungen, sofern sie nach dem Kärntner Veranstaltungsgesetz 1997, LGBl. Nr. 95, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 89/2012, vorgeschrieben worden sind.
(7) Nach den Bestimmungen des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 95, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 89/2012, rechtskräftig bewilligte Spielapparate müssen abweichend von § 4 die dort vorgesehenen Betriebs- und Standorterfordernisse erst nach Erlöschen dieser Berechtigung erfüllen.
(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 dürfen Bewilligungen zur Durchführung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nur insoweit ausgeübt werden, als im selben Ausmaß aufrechte und zum 15. März 2010 tatsächlich ausgeübte Bewilligungen für Geldspielapparate nach dem Kärntner Veranstaltungsgesetz 1997 auslaufen oder vorzeitig
unwiderruflich zurückgelegt werden, wobei für neue Bewilligungen die Höchstzahl der Glücksspielautomaten nach § 7 Abs. 3 nicht überschritten werden darf.
(9) Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21. 7. 1998, S 37, in der Fassung der Richtlinie 2006/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2006, ABl. Nr. L 363 vom 20. 12. 2006, S 81, unterzogen.
(1) Dieses Gesetz tritt, sofern in Absatz 2 nicht anderes bestimmt wird, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel I Z 16 (§ 21 Abs. 4) und Artikel I Z 17 (§ 21 Abs. 6) mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
(3) Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21. 7. 1998, S 37, in der Fassung der Richtlinie 2006/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2006, ABl. Nr. L 363 vom 20. 12. 2006, S 81, unterzogen.
Gesetz über das Aufstellen und den Betrieb von Spielautomaten und Glücksspielautomaten in Kärnten (Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz – K-SGAG)
StF: LGBl Nr 110/2012
Änderung
1. Hauptstück – Allgemeine Bestimmungen | |
– Anwendungsbereich | |
– Begriffsbestimmungen | |
2. Hauptstück – Spielautomaten | |
– Geräte-Identifikation | |
– Betriebs- und Standorterfordernisse | |
– Persönliche Voraussetzungen | |
– Verbotene Spielautomaten | |
3. Hauptstück – Glücksspielautomaten | |
1. Abschnitt – Bewilligungspflicht | |
– Bewilligungspflicht | |
– Betriebspflicht | |
– Ausspielbewilligung | |
– Standortbewilligung für Automatensalons | |
– Einzelaufstellung | |
– Glücksspielautomatenbewilligung | |
– Erlöschen der Glücksspielautomatenbewilligung | |
2. Abschnitt – Spielerschutz bei Glücksspielautomaten | |
– Spielerschutz in Automatensalons und Einzelaufstellung | |
– Spielverlauf und Spielprogramme | |
– Spielgeheimnis und Datenaustauschverpflichtungen | |
– Ergänzender Spielerschutz und Spielsuchtvorbeugung | |
– Besuchs- und Spielordnung | |
3. Abschnitt – Ergänzende Maßnahmen zur Sicherung der Aufsicht | |
und Geldwäschevorbeugung | |
– Maßnahmen zur Geldwäschevorbeugung | |
– Ergänzende Pflichten des Bewilligungsinhabers | |
4. Hauptstück – Behörden, Überwachung und Überprüfung | |
1. Abschnitt – Behörden und Verfahren | |
– Behörden und Rechtsschutz | |
– Mitwirkung von Organen des Wachkörpers Bundespolizei | |
– Überwachung und Überprüfung | |
– Automationsunterstützter Datenverkehr | |
2. Abschnitt – Behördliche Maßnahmen bei Spielautomaten | |
– Beschlagnahme | |
– Einziehung | |
– Herausgabe | |
5. Hauptstück – Landes-Aufsichtsorgane | |
– Aufgaben | |
– Bestellung und Angelobung | |
– Persönliche und fachliche Voraussetzungen | |
– Dienstausweis | |
– Befugnisse | |
– Beendigung der Funktion | |
6. Hauptstück – Straf- und Schlussbestimmungen | |
– Strafbestimmungen | |
– Sprachliche Gleichbehandlung | |
– Verweise | |
– Umsetzungshinweis | |
– Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen |