(1) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung hat für jeden von ihm betriebenen Automatensalon oder für Glücksspielautomaten, die in Betriebsstätten von Vertragspartner aufgestellt sind (Einzelaufstellung) eine Besuchs- und Spielordnung festzusetzen und diese in geeigneter Weise durch Anschlag allen Besuchern der Betriebsstätte zur Kenntnis zu bringen.
(2) Die Besuchs- und Spielordnung hat insbesondere zu enthalten:
a) | die näheren Spielregeln und Spielbedingungen für die in der Bewilligung zugelassenen Glücksspiele sowie die Mindest- und Höchsteinsätze, | |||||||||
b) | die Bedingungen für das Bedienen eines Glücksspielautomaten (Identitätsnachweis und Spielerkarte), | |||||||||
c) | die Spielzeiten, | |||||||||
d) | den Hinweis, dass jedem Spieler auf sein Verlangen hin kostenlos ein Ausdruck oder eine Kopie der Rahmenspielbedingungen gemäß § 9 Abs. 5 lit. f ausgehändigt wird, | |||||||||
e) | einen Hinweis auf die Möglichkeit des Ausschlusses vom Besuch des Automatensalons oder der Betriebsstätte mit Einzelaufstellung gemäß § 14 Abs. 6 und Abs. 10 sowie | |||||||||
f) | einen Hinweis, dass an Glücksspielautomaten oder in unmittelbarer Nähe zu diesen kein Konsum alkoholischer Getränke zulässig ist. |
(3) Die Besuchs- und Spielordnung darf den Bestimmungen dieses Gesetzes und den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes nicht widersprechen. Sie ist der Behörde unverzüglich nach Bekanntmachung im Internet zu übermitteln.
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