(1) Dieses Gesetz regelt
a) | das Aufstellen und den Betrieb von Glücksspielautomaten zum Zweck der Durchführung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 und § 5 des Glücksspielgesetzes – GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, und | |||||||||
b) | das Aufstellen und den Betrieb von Spielautomaten im Sinne des § 2 Abs. 7 |
soweit deren Regelung jeweils in die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers fällt.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für das Halten von Spielen, soweit diese in die Gewerberechtskompetenz des Bundes fallen und für die Durchführung von Glücksspielen, soweit diese dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen.
(3) Dieses Gesetz gilt weiters nicht für
a) | Spielautomaten im Sinne des § 2 Abs. 7, sofern es sich bei diesen um pratermäßige Veranstaltungen oder Veranstaltungen im Tourneebetrieb im Sinne des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 2010 – K-VAG 2010, LGBl. Nr. 27/2011, handelt, | |||||||||
b) | Spielautomaten, die ihrer Art, Beschaffenheit und Funktion nach ausschließlich zur Unterhaltung von nicht schulpflichtigen Kindern bestimmt sind (zB Kinderreitautomaten), | |||||||||
c) | Spielautomaten, die nicht an einem öffentlich zugänglichen Ort oder in einer öffentlich zugänglichen Einrichtung aufgestellt und betrieben werden, und | |||||||||
d) | Spielautomaten, die zu Schulungs- oder Demonstrationszwecken in Geschäften oder sonstigen Verkaufsstellen aufgestellt und betrieben werden, sofern diese Tätigkeit für den rechtmäßig ausgeübten Handelszweig branchenüblich und erforderlich ist. |
(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, soweit dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, durch Verordnung Spielautomaten, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 erfüllen, zu bestimmen.
(5) Nach anderen landesgesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Kärntner Vergnügungssteuergesetz, LGBl. Nr. 63/1982, bestehende Verpflichtungen bleiben, soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird, von diesem Gesetz unberührt.
(6) Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes Zuständigkeiten des Bundes, insbesondere in den Angelegenheiten des Glücksspielmonopols oder des Gewerberechts, berührt werden, sind diese so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
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