(1) In Einzelaufstellung dürfen höchstens drei Glücksspielautomaten in derselben Betriebsstätte gleichzeitig aufgestellt und betrieben werden.
(2) Das Aufstellen und der Betrieb von Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung ist nur für die Dauer der Ausspielbewilligung und nur in den Betriebsräumlichkeiten einer Person zulässig, die eine aufrechte Gastgewerbeberechtigung nach § 111 Abs. 1 GewO 1994 besitzt.
(3) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung hat der Behörde unverzüglich
a) | den Namen und die Anschrift (Hauptwohnsitz oder Firmensitz) von Vertragspartnern (§ 2 Abs. 4), | |||||||||
b) | den Standort der Betriebsstätte, und | |||||||||
c) | den Nachweis des Vorliegens einer aufrechten Gewerbeberechtigung nach § 111 Abs. 1 GewO 1994 |
sowie jede Änderung der in lit. a bis c genannten personenbezogenen Daten bekannt zu geben.
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