(1) Spielautomaten dürfen nur aufgestellt und betrieben werden, wenn an ihnen an einer gut sichtbaren Stelle zumindest folgende Informationen angebracht sind:
a) | der Name des Herstellers, | |||||||||
b) | die Modellbezeichnung und, | |||||||||
c) | soweit vorhanden, die Geräte-Seriennummer. |
(2) Weiters müssen auf jedem Spielautomat an einer gut sichtbaren Stelle zumindest der Name und die Anschrift des Aufstellers und Betreibers angebracht sein.
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