§ 3 K-SGAG Geräte-Identifikation

K-SGAG - Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Spielautomaten dürfen nur aufgestellt und betrieben werden, wenn an ihnen an einer gut sichtbaren Stelle zumindest folgende Informationen angebracht sind:

a)

der Name des Herstellers,

b)

die Modellbezeichnung und,

c)

soweit vorhanden, die Geräte-Seriennummer.

(2) Weiters müssen auf jedem Spielautomat an einer gut sichtbaren Stelle zumindest der Name und die Anschrift des Aufstellers und Betreibers angebracht sein.

In Kraft seit 06.12.2012 bis 31.12.9999
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