(1) Spielautomaten, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 34 Abs. 1 verstoßen wird, sind zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 34 Abs. 1 einzuziehen, es sei denn, der Verstoß war geringfügig.
(2) Die Einziehung ist mit selbständigem Bescheid zu verfügen. Dieser ist all jenen der Behörde bekannten Personen zuzustellen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Spielautomaten haben, insbesondere dem Aufsteller und Betreiber des Spielautomaten, oder ein solches geltend machen. Der Bescheid kann von ihnen mit Berufung angefochten werden.
(3) Eingezogene Spielautomaten sind nach Rechtskraft der Einziehung binnen Jahresfrist von der Behörde nachweislich zu vernichten.
0 Kommentare zu § 26 K-SGAG