(1) Für die Wahrnehmung behördlicher Befugnisse im Zusammenhang mit der Überwachung und Überprüfung des Aufstellens und des Betriebs von Spielautomaten ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
(2) Für die Wahrnehmung behördlicher Befugnisse und Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten ist, mit Ausnahme der in Abs. 3 genannten Verfahren, die Landesregierung zuständig.
(3) Für die Durchführung von Strafverfahren betreffend Verwaltungsübertretungen gemäß § 34 ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
(4) (entfällt)
(5) Dem Bundesminister für Finanzen kommt in allen Verfahren betreffend die Erteilung oder den Entzug einer Ausspielbewilligung, einer Standortbewilligung für Automatensalons oder der Bewilligung von Glücksspielautomaten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Parteistellung zu. Die Landesregierung hat mit dem Bundesminister für Finanzen in Aufsichtsangelegenheiten zusammenzuarbeiten.
(6) (entfällt)
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