Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 34a und § 34b verhängten Geldstrafen fließen dem Land zu.
In Kraft seit 17.12.2019 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 34e K-SGAG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 34e K-SGAG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 34e K-SGAG