(1) Die Behörde darf die Beschlagnahme von Spielautomaten anordnen, sofern der begründete Verdacht besteht, dass fortgesetzt oder wiederholt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des §34 Abs. 1 verstoßen wird.
(2) Die in § 23 Abs. 1 genannten Organe können Spielautomaten auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehreren Bestimmungen des § 34 Abs. 1 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen, oder wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung ist der Aufsteller und Betreiber des Spielautomaten aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden. Darüber hinaus ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Abs. 3) hinzuweisen.
(3) Die Behörde hat in den Fällen des Abs. 2 unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Aufstellers und des Betreibers des Spielautomaten zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme der Aufsteller und der Betreiber des Spielautomaten binnen vier Wochen nicht ermittelt werden kann oder sich dieser nicht binnen vier Wochen meldet oder der Aufsteller und Betreiber des Spielautomaten zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes ist, kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
(4) Beschlagnahmte Spielautomaten sind amtlich zu verwahren. Bereitet die amtliche Verwahrung Schwierigkeiten, so sind die Spielautomaten einer dritten Person in Verwahrung zu geben; sie können aber auch dem bisherigen Inhaber belassen werden, wenn hierdurch der Zweck der Beschlagnahme nicht gefährdet wird. In solchen Fällen ist ein Verbot zu erlassen, über die Spielautomaten zu verfügen, wobei hinsichtlich der Benützung, Pflege und Wertsicherung der Spielautomaten die erforderlichen Bedingungen und Auflagen festzulegen sind. Die Spielautomaten können auch durch amtliche Verschlüsse gesichert werden.
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