(1) Die Durchführung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sowie das Aufstellen und der Betrieb einzelner Glücksspielautomaten für Landesausspielungen mit solchen bedürfen der behördlichen Bewilligung. Für Automatensalons ist darüber hinaus eine Standortbewilligung erforderlich.
(2) Bewilligungen im Sinne des Abs. 1 sind von der Behörde (§ 21 Abs. 2) schriftlich mit Bescheid zu erteilen. Bewilligungen können mit Auflagen und Bedingungen versehen sein, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist und insbesondere der Sicherung der Entrichtung der Abgaben, der Einhaltung glücksspielrechtlicher Bestimmungen, der Geldwäschevorbeugung sowie der Aufsicht dient.
(3) Im Land Kärnten dürfen insgesamt drei Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (Ausspielbewilligungen) erteilt werden, wobei zu keinem Zeitpunkt die Höchstzahl von insgesamt drei zur gleichen Zeit aufrechten Bewilligungen überschritten werden darf. Von diesen drei Bewilligungen dürfen zwei Ausspielbewilligungen nur für das Aufstellen und den Betrieb von Glücksspielautomaten in Automatensalons sowie eine Ausspielbewilligung sowohl für das Aufstellen und den Betrieb von Glücksspielautomaten in Automatensalons als auch in Einzelaufstellung vergeben werden. Hierbei darf im Zeitpunkt der Erteilung der Ausspielbewilligungen ein höchstzulässiges Verhältnis von einem Glücksspielautomat pro 1 200 Einwohner im Land Kärnten nicht überschritten werden.
(4) Die Einwohnerzahl des Landes Kärnten im Sinne des Abs. 3 bestimmt sich nach dem für den jeweiligen Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes oder der Volkszählung zum Stichtag 31. Oktober, wobei das zuletzt kundgemachte Ergebnis zum Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung maßgeblich ist.
(5) Der Bewilligungsinhaber darf sich für das Aufstellen und den Betrieb von Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung eines oder mehrerer Vertragspartner bedienen.
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