Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsDie Durchführung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sowie das Aufstellen und der Betrieb einzelner Glücksspielautomaten für Landesausspielungen mit solchen bedürfen der behördlichen Bewilligung. Darüber hinaus ist eine Standortbewilligung für Automatensalons erforderlich.
(2)Absatz 2Bewilligungen im Sinne des Abs. 1 sind von der Behörde (§ 21 Abs. 2) schriftlich mit Bescheid zu erteilen. Bewilligungen können mit Auflagen und Bedingungen versehen sein, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist und insbesondere der Sicherung der Entrichtung der Abgaben, der Einhaltung glücksspielrechtlicher Bestimmungen, der Geldwäschevorbeugung sowie der Aufsicht dient.Bewilligungen im Sinne des Absatz eins, sind von der Behörde (Paragraph 21, Absatz 2,) schriftlich mit Bescheid zu erteilen. Bewilligungen können mit Auflagen und Bedingungen versehen sein, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist und insbesondere der Sicherung der Entrichtung der Abgaben, der Einhaltung glücksspielrechtlicher Bestimmungen, der Geldwäschevorbeugung sowie der Aufsicht dient.
(3)Absatz 3Im Land Kärnten dürfen insgesamt drei Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (Ausspielbewilligungen) erteilt werden, wobei zu keinem Zeitpunkt die Höchstzahl von insgesamt drei zur gleichen Zeit aufrechten Bewilligungen überschritten werden darf. Die Ausspielbewilligungen dürfen nur für das Aufstellen und den Betrieb von Glücksspielautomaten in Automatensalons vergeben werden. Hierbei darf im Zeitpunkt der Erteilung der Ausspielbewilligungen ein höchstzulässiges Verhältnis von einem Glücksspielautomat pro 1 200 Einwohner im Land Kärnten nicht überschritten werden.
(4)Absatz 4Die Einwohnerzahl des Landes Kärnten im Sinne des Abs. 3 bestimmt sich nach dem für den jeweiligen Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes oder der Volkszählung zum Stichtag 31. Oktober, wobei das zuletzt kundgemachte Ergebnis zum Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung maßgeblich ist.Die Einwohnerzahl des Landes Kärnten im Sinne des Absatz 3, bestimmt sich nach dem für den jeweiligen Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes oder der Volkszählung zum Stichtag 31. Oktober, wobei das zuletzt kundgemachte Ergebnis zum Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung maßgeblich ist.
(5)Absatz 5(entfällt)
In Kraft seit 10.12.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 7 K-SGAG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 K-SGAG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 7 K-SGAG