(1) Landes-Aufsichtsorgane dürfen in Ausübung ihres Amtes
a) | Personen, die bei der Begehung einer der in § 34 Abs. 1 und Abs. 3 angeführten Verwaltungsübertretungen betreten werden, zum Nachweis ihrer Identität auffordern, und | |||||||||
b) | alle Maßnahmen setzen, zu denen auch die nach § 23 mit der Überwachung und Überprüfung betrauten Organe der zuständigen Behörden im Sinne des § 21 Abs. 1 bis 3 ermächtigt sind. |
(2) Personen, die von Landes-Aufsichtsorganen zur Bekanntgabe ihrer Identität aufgefordert werden, sind verpflichtet dieser Aufforderung unverzüglich Folge zu leisten.
(3) Landes-Aufsichtsorgane sind bei Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit an die Weisungen der Organe der Behörde, für die sie tätig werden (§ 28), gebunden.
(4) Landes-Aufsichtsorgane unterliegen der Amtsverschwiegenheit nach Art. 20 Abs. 3 B-VG und haben das Spielgeheimnis nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes zu wahren.
(5) Landes-Aufsichtsorgane sind in Ausübung ihres Dienstes Beamte im Sinne des § 74 Abs. 1 Z 4 StGB.
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