§ 31 K-SGAG Dienstausweis

K-SGAG - Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Landesregierung hat dem Landes-Aufsichtsorgan unmittelbar nach der Angelobung den Dienstausweis auszufolgen.

(2) Das Landes-Aufsichtsorgan hat bei der Ausübung seines Dienstes den Dienstausweis mitzuführen. Der Dienstausweis ist auf Verlangen vorzuweisen.

(3) Der Dienstausweis hat jedenfalls zu enthalten:

a)

den Hinweis, dass es sich um ein Landes-Aufsichtsorgan nach diesem Gesetz handelt,

b)

den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse und ein Lichtbild des Landes-Aufsichtsorgans und

c)

die Geschäfts- oder Aktenzahl und das Datum der Bestellung sowie das Siegel des Landes.

(4) Das Landes-Aufsichtsorgan hat der Landesregierung jede Änderung seines Namens unverzüglich mitzuteilen und gleichzeitig den Dienstausweis zur Änderung vorzulegen. Ebenso ist der Verlust des Dienstausweises unverzüglich zu melden.

(5) Der Dienstausweis ist der Landesregierung unverzüglich zurückzugeben, wenn die Funktion als Landes-Aufsichtsorgan beendet ist.

(6) Die Landesregierung wird ermächtigt, sofern dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist oder die einheitliche Vollziehung dieses Gesetzes erleichtert, durch Verordnung nähere Vorschriften über die Form, Größe und Ausführung des Dienstausweises zu erlassen.

In Kraft seit 25.06.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 31 K-SGAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 31 K-SGAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 31 K-SGAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 31 K-SGAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 31 K-SGAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 30 K-SGAG
§ 32 K-SGAG