(1) Die Landesregierung hat dem Landes-Aufsichtsorgan unmittelbar nach der Angelobung den Dienstausweis auszufolgen.
(2) Das Landes-Aufsichtsorgan hat bei der Ausübung seines Dienstes den Dienstausweis mitzuführen. Der Dienstausweis ist auf Verlangen vorzuweisen.
(3) Der Dienstausweis hat jedenfalls zu enthalten:
a) | den Hinweis, dass es sich um ein Landes-Aufsichtsorgan nach diesem Gesetz handelt, | |||||||||
b) | den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse und ein Lichtbild des Landes-Aufsichtsorgans und | |||||||||
c) | die Geschäfts- oder Aktenzahl und das Datum der Bestellung sowie das Siegel des Landes. |
(4) Das Landes-Aufsichtsorgan hat der Landesregierung jede Änderung seines Namens unverzüglich mitzuteilen und gleichzeitig den Dienstausweis zur Änderung vorzulegen. Ebenso ist der Verlust des Dienstausweises unverzüglich zu melden.
(5) Der Dienstausweis ist der Landesregierung unverzüglich zurückzugeben, wenn die Funktion als Landes-Aufsichtsorgan beendet ist.
(6) Die Landesregierung wird ermächtigt, sofern dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist oder die einheitliche Vollziehung dieses Gesetzes erleichtert, durch Verordnung nähere Vorschriften über die Form, Größe und Ausführung des Dienstausweises zu erlassen.
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