§ 28 K-SGAG Aufgaben

K-SGAG - Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Die Landesregierung darf als Organe der öffentlichen Aufsicht Landes-Aufsichtsorgane zur Unterstützung

a)

der Bezirksverwaltungsbehörden

1.

bei der Überwachung und Überprüfung von Spielautomaten,

2.

bei der Einziehung und Beschlagnahme von Spielautomaten,

3.

bei der Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 34, und

b)

der Landesregierung bei der Überwachung und Überprüfung von Glücksspielautomaten bestellen.

In Kraft seit 06.12.2012 bis 31.12.9999
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