Die Landesregierung darf als Organe der öffentlichen Aufsicht Landes-Aufsichtsorgane zur Unterstützung
a) | der Bezirksverwaltungsbehörden | |||||||||
1. | bei der Überwachung und Überprüfung von Spielautomaten, | |||||||||
2. | bei der Einziehung und Beschlagnahme von Spielautomaten, | |||||||||
3. | bei der Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 34, und | |||||||||
b) | der Landesregierung bei der Überwachung und Überprüfung von Glücksspielautomaten bestellen. |
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