(1) Das Aufstellen und der Betrieb eines Spielautomaten,
a) | dessen Spielinhalt aggressive, gewalttätige, kriminelle, rassistische oder pornographische Darstellungen aufweist, | |||||||||
b) | dessen Spielgeschehen die Tötung oder Verletzung von Menschen oder Tieren in natürlicher Weise darstellt, soweit ein derartiger Spielinhalt nicht bereits von lit. a erfasst, ist oder | |||||||||
c) | dessen Spielinhalt nach allgemeinem sittlichen Empfinden die Menschenwürde grob verletzt, soweit ein derartiger Spielinhalt nicht bereits von lit. a oder b erfasst ist, |
ist untersagt.
(2) Weiters sind das Aufstellen und der Betrieb von Spielautomaten, die Vermögenswerte auszahlen oder ausfolgen, untersagt. Hierbei ist es unerheblich, ob die Vermögenswerte vom Spielautomaten selbst oder auf andere Weise ausgefolgt werden oder Hinweise und Ankündigungen die Erzielung eines Vermögenswertes ausschließen. Freispiele, die beim Betrieb des Spielautomaten erzielt werden, gelten nicht als Vermögenswerte im Sinne des ersten und zweiten Satzes. Die Ablöse von Freispielen in Vermögenswerten ist jedoch unzulässig. Ebenfalls nicht als Vermögenswerte im Sinne des ersten und zweiten Satzes gelten Gegenstände von geringem Wert, die üblicherweise der Unterhaltung von Kindern dienen. Die Landesregierung hat durch Verordnung eine ziffernmäßige Wertgrenze, die diese Gegenstände nicht überschreiten dürfen, festzulegen.
0 Kommentare zu § 6 K-SGAG