§ 13 K-SGAG Erlöschen der Glücksspielautomatenbewilligung

K-SGAG - Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025

Die Bewilligung zum Aufstellen und zum Betrieb eines Glücksspielautomaten gemäß § 12 erlischt, abgesehen von § 12 Abs. 8, durch:Die Bewilligung zum Aufstellen und zum Betrieb eines Glücksspielautomaten gemäß Paragraph 12, erlischt, abgesehen von Paragraph 12, Absatz 8,, durch:

  1. a)Litera aden Ablauf der Bewilligungsdauer,
  2. b)Litera bdas Erlöschen der Standortbewilligung bei Automatensalons,
  3. c)Litera cdie Schließung der Betriebsstätte,
  4. d)Litera ddas Erlöschen der Ausspielbewilligung des Bewilligungsinhabers oder
  5. e)Litera eFehlfunktionen, die einen Betrieb des Glücksspielautomaten entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes verhindern.
In Kraft seit 10.12.2024 bis 31.12.9999
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