§ 13 K-SGAG Erlöschen der Glücksspielautomatenbewilligung

K-SGAG - Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die Bewilligung zum Aufstellen und zum Betrieb eines Glücksspielautomaten gemäß § 12 erlischt, abgesehen von § 12 Abs. 8, durch:

a)

den Ablauf der Bewilligungsdauer,

b)

das Erlöschen der Standortbewilligung bei Automatensalons,

c)

die Schließung der Betriebsstätte oder den Wegfall der Gewerbeberechtigung bei Einzelaufstellung,

d)

das Erlöschen der Ausspielbewilligung des Bewilligungsinhabers oder

e)

Fehlfunktionen, die einen Betrieb des Glücksspielautomaten entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes verhindern.

In Kraft seit 06.12.2012 bis 31.12.9999
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