Die Bewilligung zum Aufstellen und zum Betrieb eines Glücksspielautomaten gemäß § 12 erlischt, abgesehen von § 12 Abs. 8, durch:Die Bewilligung zum Aufstellen und zum Betrieb eines Glücksspielautomaten gemäß Paragraph 12, erlischt, abgesehen von Paragraph 12, Absatz 8,, durch:
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