Die Bewilligung zum Aufstellen und zum Betrieb eines Glücksspielautomaten gemäß § 12 erlischt, abgesehen von § 12 Abs. 8, durch:
a) | den Ablauf der Bewilligungsdauer, | |||||||||
b) | das Erlöschen der Standortbewilligung bei Automatensalons, | |||||||||
c) | die Schließung der Betriebsstätte oder den Wegfall der Gewerbeberechtigung bei Einzelaufstellung, | |||||||||
d) | das Erlöschen der Ausspielbewilligung des Bewilligungsinhabers oder | |||||||||
e) | Fehlfunktionen, die einen Betrieb des Glücksspielautomaten entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes verhindern. |
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