§ 15 K-SGAG Spielverlauf und Spielprogramme

K-SGAG - Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Bewilligungsinhaber hat für einen spielerschutzorientierten Spielverlauf Sorge zu tragen. Ein spielerschutzorientierter Spielverlauf besteht bei Aufstellung in Automatensalons, unbeschadet der nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes bestehenden Verpflichtungen, wenn

a)

die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens zehn Euro pro Spiel beträgt,

b)

die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 10 000 Euro pro Spiel nicht übersteigen,

c)

jedes Spiel zumindest eine Sekunde dauert und vom Spieler gesondert ausgelöst wird,

d)

keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei jedoch Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach lit. a übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach lit. b überschritten wird,

e)

eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach lit. a oder den Höchstgewinn nach lit. b mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführten Begleitspielen nicht möglich ist,

f)

keine Jackpots ausgespielt werden, und

g)

der Glücksspielautomat nach zwei Stunden ununterbrochener Spieldauer eines Spielers nach Ablauf des bereits begonnen Spiels kein weiteres Spiel zulässt und das aktuelle Guthaben des Spielers auszahlt (Abkühlungsphase); die weitere Spielteilnahme des Spielers richtet sich nach § 17 Abs. 1 lit. b.

(2) Der Bewilligungsinhaber hat für einen spielerschutzorientierten Spielverlauf bei Einzelaufstellung von Glücksspielautomaten Sorge zu tragen. Werden die Glücksspielautomaten in der Betriebsstätte eines Vertragspartners des Bewilligungsinhabers betrieben, hat auch dieser für einen spielerschutzorientierten Spielverlauf Sorge zu tragen. Ein spielerschutzorientierter Spielverlauf besteht bei Einzelaufstellung, wenn unbeschadet der nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes bestehenden Verpflichtungen, wenn

a)

die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens einen Euro pro Spiel beträgt,

b)

die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geltwerten Leistungen) 1 000 Euro pro Spiel nicht überschreiten,

c)

jedes Spiel zumindest zwei Sekunden dauert und vom Spieler gesondert ausgelöst wird,

d)

keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach lit. a übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach lit. b überschritten wird,

e)

eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach lit. a oder den Höchstgewinn nach lit. b mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführten Begleitspielen nicht möglich ist,

f)

keine Jackpots ausgespielt werden und

g)

das Spielen auf Glücksspielautomaten nur höchstens für drei Stunden je Spieler innerhalb von 24 Stunden möglich ist (höchstzulässige Tagesspieldauer).

(3) Die mathematisch ermittelte Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms bei der gewählten Einsatzgröße muss an jedem Glückspielautomaten entsprechend den Vorgaben der glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes angezeigt werden. Die Gewinnausschüttungsquote muss, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, bei Glücksspielautomaten in Automatensalons innerhalb einer Bandbreite von 85 % bis 95 % und bei Einzelaufstellung innerhalb einer Bandbreite von 82 % bis 92 % liegen, und sie darf nur nach vorheriger Bekanntgabe an die Landesregierung geändert werden. Werden dem Spieler in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über der festgelegten Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms liegen.

(4) Spielinhalte mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornografischen Darstellungen sind verboten.

(5) Der Bewilligungsinhaber, im Falle von Einzelaufstellung auch der Vertragspartner, hat sicherzustellen, dass jeder Spieler jederzeit in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spielprogramme der aufgestellten und betriebenen Glücksspielautomaten Einsicht nehmen kann.

In Kraft seit 06.12.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15 K-SGAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 K-SGAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 15 K-SGAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15 K-SGAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15 K-SGAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 14 K-SGAG
§ 16 K-SGAG