(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) in Kraft gesetzt werden.
(3) Öffentliche Ausschreibungen zur Vergabe von Ausspielbewilligungen zur Durchführung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten dürfen aufgrund dieses Gesetzes bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erfolgen. Die Vergabe einer Ausspielbewilligung darf jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgen.
(4) Der in § 9 Abs. 2 lit. e Z 12 und in § 16 Abs. 4 vorgesehenen Verpflichtung zur Teilnahme an der gemäß § 5 Abs. 4 lit. a Z 8 GSpG vorgesehenen Austauschverpflichtung von Daten über Besuchs- und Spielsperren oder Spielbeschränkungen zwischen Glücksspielanbietern hat der Inhaber einer Ausspielbewilligung erst nach Inkrafttreten der in § 5 Abs. 4 lit. a Z 8 GSpG vorgesehenen bundesgesetzlichen Regelungen zu entsprechen.
(5) Landes-Aufsichtsorgane dürfen aufgrund dieses Gesetzes bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag bestellt werden. Die Bestellung darf jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam werden.
(6) Rechtskräftige Bewilligungen von Spielapparaten und Geldspielapparaten nach den Bestimmungen des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 95, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 89/2012, bleiben bis zu dem im Bewilligungsbescheid angegebenen Zeitpunkt, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2014 aufrecht. Dies gilt auch für sonstige behördliche Anordnungen, sofern sie nach dem Kärntner Veranstaltungsgesetz 1997, LGBl. Nr. 95, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 89/2012, vorgeschrieben worden sind.
(7) Nach den Bestimmungen des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 95, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 89/2012, rechtskräftig bewilligte Spielapparate müssen abweichend von § 4 die dort vorgesehenen Betriebs- und Standorterfordernisse erst nach Erlöschen dieser Berechtigung erfüllen.
(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 dürfen Bewilligungen zur Durchführung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nur insoweit ausgeübt werden, als im selben Ausmaß aufrechte und zum 15. März 2010 tatsächlich ausgeübte Bewilligungen für Geldspielapparate nach dem Kärntner Veranstaltungsgesetz 1997 auslaufen oder vorzeitig
unwiderruflich zurückgelegt werden, wobei für neue Bewilligungen die Höchstzahl der Glücksspielautomaten nach § 7 Abs. 3 nicht überschritten werden darf.
(9) Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21. 7. 1998, S 37, in der Fassung der Richtlinie 2006/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2006, ABl. Nr. L 363 vom 20. 12. 2006, S 81, unterzogen.
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