(1) Die Funktion als Landes-Aufsichtsorgan endet durch:
a) | Tod; | |||||||||
b) | Verzicht; | |||||||||
c) | Abberufung. |
(2) Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Landesregierung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung kein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.
(3) Die Abberufung eines Landes-Aufsichtsorgans ist mit Bescheid der Landesregierung auszusprechen. Die Abberufung durch die Landesregierung hat zu erfolgen, wenn
a) | die Unterstützung der Behörde (Bezirksverwaltungsbehörde oder Landesregierung) nicht mehr erforderlich ist; | |||||||||
b) | eine der persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung wegfällt oder ihr Fehlen nachträglich bekannt wird; | |||||||||
c) | das Landes-Aufsichtsorgan schwer oder wiederholt gegen seine Pflichten verstößt oder ein mit der Stellung als Organ der öffentlichen Aufsicht unvereinbares Verhalten gezeigt hat. |
(4) Jede Abberufung eines Landes-Aufsichtsorgans ist der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln; die Landespolizeidirektion und der Bundesminister für Finanzen sind von der Abberufung eines Landes-Aufsichtsorgans ebenfalls in Kenntnis zu setzen
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