§ 20 K-SGAG Ergänzende Pflichten des Bewilligungsinhabers

K-SGAG - Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
  1. (1)Absatz einsDer Inhaber einer Ausspielbewilligung hat sicherzustellen, dass in seinen Automatensalons keine anderen Glücksspielautomaten als jene, für die er eine entsprechende Bewilligung nach § 12 besitzt, noch andere Glücksspiele angeboten werden.Der Inhaber einer Ausspielbewilligung hat sicherzustellen, dass in seinen Automatensalons keine anderen Glücksspielautomaten als jene, für die er eine entsprechende Bewilligung nach Paragraph 12, besitzt, noch andere Glücksspiele angeboten werden.
  2. (2)Absatz 2Beschäftigte des Inhabers einer Ausspielbewilligung dürfen, außer zu Test- und Wartungszwecken, Glücksspielautomaten in den vom Bewilligungsinhaber betriebenen Automatensalons zu Spielzwecken nicht bedienen. Der Bewilligungsinhaber hat dies entsprechend sicherzustellen.
  3. (3)Absatz 3Der Inhaber einer Ausspielbewilligung hat dem Bundesminister für Finanzen über Spenden an einzelne Spendenempfänger von mehr als 10 000 Euro im Kalenderjahr bis zum 15. März des Folgejahres jährlich zu berichten.
  4. (4)Absatz 4Der Inhaber einer Ausspielbewilligung hat die gemäß § 2 Abs. 3 sechster Satz GSpG auf ihn entfallenden Kosten, die ihm von der Behörde auf der Grundlage einer von der Bundesrechenzentrum GmbH durchzuführenden Abrechnung jährlich mit Bescheid vorgeschrieben werden, dem Bund zu erstatten.Der Inhaber einer Ausspielbewilligung hat die gemäß Paragraph 2, Absatz 3, sechster Satz GSpG auf ihn entfallenden Kosten, die ihm von der Behörde auf der Grundlage einer von der Bundesrechenzentrum GmbH durchzuführenden Abrechnung jährlich mit Bescheid vorgeschrieben werden, dem Bund zu erstatten.
In Kraft seit 10.12.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 20 K-SGAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 K-SGAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 20 K-SGAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 20 K-SGAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 20 K-SGAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 19a K-SGAG
§ 21 K-SGAG