Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsDer Inhaber einer Ausspielbewilligung hat sicherzustellen, dass in seinen Automatensalons keine anderen Glücksspielautomaten als jene, für die er eine entsprechende Bewilligung nach § 12 besitzt, noch andere Glücksspiele angeboten werden.Der Inhaber einer Ausspielbewilligung hat sicherzustellen, dass in seinen Automatensalons keine anderen Glücksspielautomaten als jene, für die er eine entsprechende Bewilligung nach Paragraph 12, besitzt, noch andere Glücksspiele angeboten werden.
(2)Absatz 2Beschäftigte des Inhabers einer Ausspielbewilligung dürfen, außer zu Test- und Wartungszwecken, Glücksspielautomaten in den vom Bewilligungsinhaber betriebenen Automatensalons zu Spielzwecken nicht bedienen. Der Bewilligungsinhaber hat dies entsprechend sicherzustellen.
(3)Absatz 3Der Inhaber einer Ausspielbewilligung hat dem Bundesminister für Finanzen über Spenden an einzelne Spendenempfänger von mehr als 10 000 Euro im Kalenderjahr bis zum 15. März des Folgejahres jährlich zu berichten.
(4)Absatz 4Der Inhaber einer Ausspielbewilligung hat die gemäß § 2 Abs. 3 sechster Satz GSpG auf ihn entfallenden Kosten, die ihm von der Behörde auf der Grundlage einer von der Bundesrechenzentrum GmbH durchzuführenden Abrechnung jährlich mit Bescheid vorgeschrieben werden, dem Bund zu erstatten.Der Inhaber einer Ausspielbewilligung hat die gemäß Paragraph 2, Absatz 3, sechster Satz GSpG auf ihn entfallenden Kosten, die ihm von der Behörde auf der Grundlage einer von der Bundesrechenzentrum GmbH durchzuführenden Abrechnung jährlich mit Bescheid vorgeschrieben werden, dem Bund zu erstatten.
In Kraft seit 10.12.2024 bis 31.12.9999
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