§ 9 K-SGAG Ausspielbewilligung

K-SGAG - Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten dürfen

a)

nur in geeigneten Betriebsstätten erfolgen, die entsprechend der Bewilligung Automatensalons oder Einzelaufstellung sein müssen (Abs. 5 lit. b), und die nach ihrer Lage, baulichen Gestaltung und Ausstattung in bau-, feuer-, sicherheits-, gesundheits- und verkehrspolizeilicher Hinsicht so beschaffen sind, dass

1.

eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit, die körperliche Sicherheit von Menschen, das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte ausgeschlossen werden kann,

2.

eine unzumutbare Beeinträchtigung der Nachbarschaft nicht zu erwarten ist

und

b)

nur mit Glücksspielautomaten durchgeführt werden, die den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes entsprechen.

(1a) Der Erteilung einer Ausspielbewilligung hat eine öffentliche Interessentensuche vorauszugehen, welche den Grundsätzen der Transparenz und der Nichtdiskriminierung zu entsprechen hat. Die Interessentensuche ist öffentlich bekannt zu machen, wobei die Bekanntmachung nähere Angaben zu der Ausspielbewilligung sowie zur Interessensbekundung und den dabei verpflichtend vorzulegenden Unterlagen sowie eine angemessene Frist für die Interessensbekundung zu enthalten hat.

(2) Die Ausspielbewilligung zur Durchführung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten darf nur einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat erteilt werden, die jedenfalls folgende ordnungspolitische Anforderungen erfüllt:

a)

der Sitz der Kapitalgesellschaft muss in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleichgestellten Staat liegen;

b)

die Kapitalgesellschaft muss einen oder mehrere Geschäftsleiter bestellen, die aufgrund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und gegen die kein Ausschließungsgrund nach § 13 GewO 1994 vorliegt;

c)

die Kapitalgesellschaft muss über zumindest einen Geschäftsleiter verfügen, der den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hat, die deutsche Sprache beherrscht und aufsichtsrechtlichen Anforderungen unverzüglich Folge leisten kann;

d)

die Kapitalgesellschaft muss dem Bundesminister für Finanzen das Recht einräumen, einen Staatskommissär und einen Stellvertreter mit Kontrollrechten im Sinne des § 76 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zu entsenden;

e)

die Kapitalgesellschaft muss durch geeignete Nachweise darlegen, dass

1.

die Abwicklung des Betriebs der Glücksspielautomaten in einer Form erfolgt, die eine effektive und umfassende ordnungspolitische Aufsicht nach diesem Gesetz und den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes erlaubt,

2.

sie über keine Gesellschafter mit beherrschendem Einfluss verfügt, durch deren Einfluss eine Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht nicht gewährleistet ist,

3.

sie über ein aus rechtmäßiger Mittelherkunft stammendes eingezahltes Stamm- oder Grundkapital von mindestens 8000 Euro je betriebsberechtigtem Glücksspielautomaten verfügt,

4.

sie eine Sicherstellung in der Höhe von zumindest 20 % des Mindeststamm- oder Mindestgrundkapitals erbringt,

5.

sie über eine Eigentümer- oder Konzernstruktur verfügt, die eine wirksame Aufsicht über den Bewilligungsinhaber nicht behindert, wobei die Behörde bei Bedarf zusätzlich einen Nachweis über die konzerninternen Aufgabenbereiche und Verantwortlichkeiten anfordern darf,

6.

sie über eine elektronische Anbindung an das Datenrechenzentrum der Bundesrechenzentrum GmbH im Sinne des § 2 Abs. 3 GSpG und nach der in den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes vorgesehenen Form verfügt,

7.

sie die nach § 2 Abs. 3 GSpG vorgesehenen Datenübertragungen an das Datenrechenzentrum der Bundesrechenzentrum GmbH nach den in den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes vorgesehenen Modalitäten durchführt,

8.

sie eine über einen Zentralcomputer vernetzte Abrechnung aller Glücksspielautomaten durchführt,

9.

sie ihre Mitarbeiter im Umgang mit Spielsucht schult und mit einer oder mehreren Spielerschutzeinrichtungen zusammenarbeitet,

10.

sie über ein Warnsystem mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen, das von der Spielerinformation bis zur Spielersperre, abhängig von der Teilnahme am Spiel mit den vom Bewilligungsinhaber aufgestellten und betriebenen Glücksspielautomaten reicht, verfügt,

11.

ihre Glücksspielautomaten über geeignete Vorkehrungen gegen unberechtigten Zugang von außen sowie gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen elektromagnetische, elektrostatische und durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse verfügen,

12.

sie an der gemäß § 5 Abs. 4 lit. a Z 8 GSpG vorgesehenen Austauschverpflichtung von personenbezogenen Daten über Besuchs- und Spielsperren oder Spielbeschränkungen zwischen Glücksspielanbietern teilnimmt;

f)

die Kapitalgesellschaft muss sich verpflichten, die in den §§ 14, 15, 17 und 18 vorgesehenen Spielerschutzmaßnahmen und spielsuchtvorbeugenden Maßnahmen nach Erteilung der Bewilligung einzuhalten;

g)

die Kapitalgesellschaft muss sich verpflichten, sofern dies in Kärnten landesgesetzlich vorgesehen ist, Zuschläge zur Bundesautomaten-Abgabe entsprechend den landesgesetzlichen Bestimmungen, zu entrichten;

h)

die Kapitalgesellschaft muss sich verpflichten, die in § 19 vorgesehenen Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzuhalten und bei den in § 19a vorgesehenen, die Aufsicht sichernden Maßnahmen mitzuwirken.

(3) Im Falle der Bewerbung um die erstmalige Erteilung einer Ausspielbewilligung genügt es, wenn die betreffende Kapitalgesellschaft die Erfüllung der in Abs. 2 lit. e Z 6 bis Z 12 vorgesehenen Nachweise in Form geeigneter und schlüssiger Konzepte erbringt.

(4) Überschreitet die Zahl der Bewerbungen die Zahl der zu vergebenden Ausspielbewilligungen, so hat die Behörde denjenigen Bewilligungswerbern den Vorzug zu geben, die die Voraussetzungen nach diesem Gesetz am besten erfüllen, insbesondere im Hinblick auf die Kriterien Spielerschutz, Spielsuchtvorbeugung, Infrastruktur, Qualitätssicherung und Erfahrung.

(5) In der Bewilligung sind insbesondere festzusetzen:

a)

die Dauer der Ausspielbewilligung, wobei diese zehn Jahre nicht übersteigen darf;

b)

die Art der Betriebsstätten (Automatensalons, Einzelaufstellung);

c)

die zulässige Anzahl der Glücksspielautomaten sowie die Frist für ihre Aufstellung;

d)

die Verpflichtung, die festgelegte Anzahl an Glücksspielautomaten innerhalb der festgesetzten Frist und entsprechend der erteilten Berechtigung ununterbrochen aufzustellen und in betriebsbereitem Zustand zu halten (Betriebspflicht);

e)

die Verpflichtung, die in Abs. 2 lit. e, f, g und h genannten Anforderungen für die Dauer der Ausspielbewilligung zu erfüllen;

f)

die Verpflichtung zur Auflegung von Rahmenspielbedingungen, wobei diese jedenfalls im Internet zu veröffentlichen und auf Nachfrage den Spielern am Standort der Glücksspielautomaten kostenlos auszuhändigen sind;

g)

die Verpflichtung zur Wahrung des Spielgeheimnisses gemäß § 16, durch den Bewilligungsinhaber, seine Organe, Vertragspartner und die in den Betriebsstätten mit bewilligten Glücksspielautomaten Beschäftigten.

(6) Die Ausspielbewilligung erlischt:

a)

durch Ablauf der Bewilligungsdauer;

b)

durch Zurücklegung der Ausspielbewilligung oder durch Verzicht auf diese vor Ablauf der gemäß Abs. 5 lit. a gesetzten Frist;

c)

mit dem Enden des Bestehens der nach Abs. 2 erforderlichen Rechtsform des Bewilligungsinhabers;

d)

durch behördlichen Entzug der Ausspielbewilligung.

(7) Liegen nach Erteilung der Ausspielbewilligung die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bis 4 nicht mehr vor oder verletzt der Bewilligungsinhaber Bestimmungen dieses Gesetzes, von auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen oder der Bewilligung, so hat die Behörde in nachstehender Reihenfolge folgende Maßnahmen zu setzen:

a)

dem Bewilligungsinhaber ist unter Androhung einer Zwangsstrafe mit Bescheid aufzutragen, den entsprechenden Zustand binnen einer von der Behörde festzusetzenden Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Erfüllung seiner Aufgaben und im Interesse der Spieler angemessen ist;

b)

im Wiederholungsfall ist den Geschäftsleitern des Bewilligungsinhabers oder bei Einzelaufstellung den Vertragspartnern des Bewilligungsinhabers die Geschäftsleitung mit Bescheid ganz oder teilweise zu untersagen;

c)

wird trotz einer Untersagung gemäß lit. b ein den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechender Zustand nicht hergestellt, ist dem Bewilligungsinhaber der weitere Betrieb von Glücksspielautomaten an der betreffenden Betriebsstätte bis zur Behebung des Mangels mit Bescheid zu untersagen;

d)

die Ausspielbewilligung ist mit Bescheid zu entziehen, wenn andere Maßnahmen die Einhaltung dieses Gesetzes nicht sicherstellen können.

(8) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, einen Antrag auf Verhängung von Sanktionen nach Abs. 7 durch die Behörde zu stellen, wenn ein Bewilligungsinhaber gegen ihm obliegende Verpflichtungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, hierauf ergangenen Bescheiden, Erkenntnissen, Beschlüssen oder sonstigen behördlichen Anordnungen verstößt, sofern diese ihre rechtliche Grundlage in § 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 und § 5 GSpG haben.

(9) Die Behörde hat den Bundesminister für Finanzen unverzüglich von jedem Verfahren betreffend die Erteilung oder den Entzug einer Ausspielbewilligung zu verständigen.

In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
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