(1) Als Landes-Aufsichtsorgane dürfen nur volljährige österreichische Staatsbürger bestellt werden, die für die angestrebte Tätigkeit körperlich und geistig geeignet sowie verlässlich sind und die zur Ausübung des Amtes erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen.
(2) Die körperliche und geistige Eignung ist durch Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses nachzuweisen.
(3) Die erforderliche Verlässlichkeit im Sinne des Abs. 1 ist nicht (mehr) gegeben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Landes-Aufsichtsorgan von seinen Befugnissen in einer den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechenden Weise Gebrauch machen wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn diese Person wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung von einem ordentlichen Gericht rechtskräftig verurteilt wurde und die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Zur Beurteilung der Verlässlichkeit ist eine Strafregisterbescheinigung vorzulegen, die nicht älter als drei Monate sein darf.
(4) Fachliche Voraussetzungen für die Bestellung zum Landes-Aufsichtsorgan sind:
a) | die erforderlichen Rechtskenntnisse, insbesondere Kenntnisse über die Bestimmungen dieses Gesetzes, der glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes und des Verwaltungsverfahrensrechts, | |||||||||
b) | die erforderlichen technischen Kenntnisse, die eine Beurteilung ermöglichen, ob Spielautomaten oder Glücksspielautomaten entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes aufgestellt oder betrieben werden, und | |||||||||
c) | die Kenntnis der Befugnisse und Pflichten eines Landes-Aufsichtsorgans. |
(5) Die fachlichen Voraussetzungen sind gegenüber der Landesregierung anlässlich einer Befragung nachzuweisen.
(6) Die Landesregierung darf, sofern dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist oder die einheitliche Vollziehung dieses Gesetzes
erleichtert, durch Verordnung nähere Vorschriften über die persönlichen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und die fachlichen Voraussetzungen gemäß Abs. 4 sowie deren Nachweise (Abs. 5) erlassen.
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