§ 14 K-SGAG Spielerschutz in Automatensalons und Einzelaufstellung

K-SGAG - Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung hat für die Einrichtung eines Zutritts- und Identifikationssystems in jedem von ihm betriebenen Automatensalon und in jeder Betriebsstätte mit Einzelaufstellung, in welcher von ihm betriebene Glücksspielautomaten aufgestellt sind, zu sorgen, welches den Anforderungen nach Abs. 2 bis Abs. 5 entspricht.

(2) Der Besuch eines Automatensalons ist nur Personen gestattet, die die Vollendung des achtzehnten Lebensjahres durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben, der den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Z 1 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz entspricht. Die Geschäftsleitung eines Automatensalons hat die Identität jedes Besuchers und die personenbezogenen Daten seines amtlichen Lichtbildausweises, mit dem diese Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten und diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Minderjährigen ist der Aufenthalt in einem Automatensalon für Glücksspielautomaten verboten.

(3) Glücksspielautomaten dürfen in Einzelaufstellung nur in Räumlichkeiten aufgestellt werden, zu denen Minderjährige keinen Zutritt haben.

(4) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung hat sicherzustellen, dass die Glücksspielautomaten nur Personen, die die Vollendung des achtzehnten Lebensjahres im Sinne des Abs. 2 erster Satz nachgewiesen haben und die im Besitz einer gültigen Spielerkarte gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 2 sind, bedient werden können. Physischen Spielerkarten gemäß § 17 Abs. 1 und 2 sind im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 3a biometrische Erkennungsverfahren gleichgestellt.

(5) Personen in Dienstuniform ist der Zutritt zu Automatensalons nur in Ausübung ihres Dienstes gestattet. Die Geschäftsleitung darf hiervon in begründeten Einzelfällen Ausnahmen gestatten.

(6) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung, der Geschäftsleiter eines Automatensalons und der Vertragspartner dürfen Personen ohne Angabe von Gründen vom Besuch der Betriebsstätte ausschließen, sofern dies nicht in der Absicht einer Diskriminierung der betreffenden Person aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer Religion oder Weltanschauung oder ihrer sexuellen Orientierung erfolgt.

(7) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung hat bei der Auswahl seiner Mitarbeiter darauf Bedacht zu nehmen, dass diese durch ihr bisheriges Verhalten die Annahme rechtfertigen, dass sie den ihnen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes obliegenden Verpflichtungen, insbesondere hinsichtlich der Gewährleistung des Spielerschutzes nachkommen werden, sofern ihnen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Aufgaben im Zusammenhang mit dem Spielerschutz zukommen.

(8) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung hat dafür zu sorgen, dass für ihn tätige Mitarbeiter in Automatensalons oder in Standorten mit Einzelaufstellung, denen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Aufgaben im Zusammenhang mit dem Spielerschutz zukommen, in Zusammenarbeit mit zumindest einer Spielerschutzeinrichtung im Umgang mit Spielsucht regelmäßig geschult werden. Die Schulungen sind in Form einer Grundschulung und regelmäßig zu besuchender vertiefender Schulungen zu absolvieren und haben jedenfalls die Bereiche der Spielsuchtproblematik, der Spielsuchtdiagnostik, der Spielsuchtprävention und Möglichkeiten der Spielsuchttherapie zu umfassen. Die Grundschulung hat für jeden Mitarbeiter im Sinne des ersten Satzes mindestens 32 Ausbildungsstunden, für besonders geschulte Mitarbeiter im Sinne des Abs. 10 jedoch mindestens 80 Ausbildungsstunden zu umfassen. Die vertiefenden regelmäßigen Schulungen sind von jedem Mitarbeiter im Sinne des ersten Satzes zumindest alle zwei Jahre in einem Ausmaß von mindestens acht Stunden, von besonders geschulten Mitarbeitern im Sinne des Abs. 10 jedoch jährlich in einem Ausmaß von mindestens 16 Stunden, zu besuchen. Die Landesregierung wird ermächtigt, nähere Bestimmungen über den Aufbau, den Inhalt sowie die Art und Weise der Absolvierung der Schulung durch Verordnung zu erlassen, sofern dies die einheitliche Vollziehung dieses Gesetzes erleichtert. Der Bewilligungsinhaber hat der Landesregierung über die von ihm gesetzten Schulungsmaßnahmen nach diesem Absatz alle zwei Jahre einen Bericht zu erstatten.

(9) Der Bewilligungsinhaber hat in jedem Automatensalon und an allen Standorten mit Einzelaufstellung ein Warnsystem mit abgestuften Maßnahmen, die von der Information der Spieler bis zu deren Sperre – abhängig von der Teilnahme am Spiel mit den vom Bewilligungsinhaber aufgestellten und betriebenen Glücksspielautomaten – reichen, einzurichten. Dieses Warnsystem hat zumindest die in Abs. 10 genannten Maßnahmen und Pflichten zu enthalten.

(10) Entsteht bei einem Spieler die begründete Annahme, dass Häufigkeit und Intensität seiner Teilnahme am Spiel für den Zeitraum, in welchem er mit dieser Intensität und Häufigkeit spielt, das Existenzminimum gefährden, hat der Bewilligungsinhaber sicherzustellen, dass wie folgt vorgegangen wird:

a)

Es sind Auskünfte bei einer unabhängigen Einrichtung einzuholen, die Bonitätsauskünfte erteilt (unabhängige Bonitätsauskünfte):

1.

Wird durch diese Auskünfte die begründete Annahme, dass die fortgesetzte und unveränderte Teilnahme am Spiel das konkrete Existenzminimum dieses Spielers gefährdet, bestätigt, haben besonders geschulte Mitarbeiter mit dem Spieler ein Beratungsgespräch zu führen, in welchem der Spieler auf die Gefahren der Spielteilnahme und der möglichen Gefährdung seines Existenzminimums hingewiesen wird; darüber hinaus sind dem Spieler Informationen über Beratungseinrichtungen anzubieten.

2.

Nimmt der Spieler trotz des Beratungsgesprächs unverändert häufig und intensiv am Spiel teil oder verweigert er dieses Beratungsgespräch, ist ihm die Teilnahme am Spiel mit sämtlichen vom Bewilligungsinhaber aufgestellten und betriebenen Glücksspielautomaten dauernd oder auf eine bestimmte Zeit zu untersagen oder die Anzahl der Spiele einzuschränken.

b)

Ist die Einholung unabhängiger Bonitätsauskünfte nicht möglich oder sind diese nicht aussagekräftig, so hat der Bewilligungsinhaber sicherzustellen, dass wie folgt vorgegangen wird:

1.

durch besonders geschulte Mitarbeiter ist mit dem Spieler ein Beratungsgespräch zu führen, in welchem der Spieler auf die Gefahren der Spielteilnahme und der möglichen Gefährdung des Existenzminimums hingewiesen wird; darüber hinaus sind dem Spieler Informationen über Beratungseinrichtungen anzubieten.

2.

Im Anschluss daran ist der Spieler zu befragen, ob seine Einkommens- und Vermögenssituation derart ist, dass durch seine Teilnahme am Spiel sein konkretes Existenzminimum gefährdet ist.

3.

Wird durch das Beratungsgespräch und die Befragung des Spielers über eine allfällige Gefährdung seines Existenzminimums die begründete Annahme bestätigt, dass die fortgesetzte und nach Häufigkeit und Intensität unveränderte Teilnahme am Spiel sein konkretes Existenzminimum gefährden würde, oder verweigert der Spieler das Beratungsgespräch oder die Auskunft, ob eine Gefährdung seines Existenzminimums vorliegt, ist ihm die Teilnahme am Spiel mit sämtlichen vom Bewilligungsinhaber aufgestellten und betriebenen Glücksspielautomaten dauernd oder auf eine bestimmte Zeit zu untersagen oder die Anzahl der Spiele einzuschränken.

(11) Bei Standorten in Einzelaufstellung hat der Vertragspartner den Inhaber der Ausspielbewilligung von dem Vorliegen einer begründeten Annahme im Sinne des Abs. 10 erster Satz in Kenntnis zu setzen.

(12) Eine über die Einholung der unabhängigen Bonitätsauskünfte, das Beratungsgespräch oder die Befragung des Spielers hinausgehende Überprüfungs- und Nachforschungspflicht des Bewilligungsinhabers besteht nicht.

(13) Verletzt der Bewilligungsinhaber die ihm obliegenden Pflichten und beeinträchtigt der Spieler durch die deshalb unveränderte Teilnahme am Spiel sein konkretes Existenzminimum, haftet der Bewilligungsinhaber für die dadurch während der unveränderten Teilnahme am Spiel eintretenden Verluste.

(14) Die Haftung gemäß Abs. 13 ist innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Verlust gerichtlich geltend zu machen. Die Haftung des Bewilligungsinhabers besteht nicht, sofern der Spieler bei seiner Befragung nicht offensichtlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder wenn dem Bewilligungsinhaber bei der Erfüllung seiner Pflichten nur leichte Fahrlässigkeit vorwerfbar ist.

(15) Unbeschadet der Abs. 9 und 10 hat der Bewilligungsinhaber sicherzustellen, dass jeder Spieler sich auf eigenen Wunsch für unbestimmte Zeit, für einen von ihm selbst bestimmten Zeitraum oder bei Erreichen einer vom Spieler selbst gewählten Verlustobergrenze von der Teilnahme am Spiel in dem jeweiligen Automatensalon oder an dem jeweiligen Standort mit Einzelaufstellung sowie von der Teilnahme am Spiel in allen Automatensalons des Bewilligungsinhabers oder an allen vom Bewilligungsinhaber betriebenen Standorten mit Einzelaufstellung selbst ausschließen kann („Selbstsperre“).

(16) Den Besuchern eines Automatensalons oder eines Standortes mit Einzelaufstellung ist das Mitführen technischer Hilfsmittel, die geeignet sind, sich oder anderen einen Spielvorteil zu verschaffen, nicht gestattet. Ergeben sich begründete Anhaltspunkte dafür, dass eine Person technische Hilfsmittel mit sich führt, hat die Geschäftsleitung diese vom Besuch des Automatensalons auszuschließen.

In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
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