§ 34b K-SGAG

K-SGAG - Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn eine Pflichtverletzung gemäß § 34a Abs. 1 oder 2 zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die alleine oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die aufgrund einer der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:

a)

Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,

b)

Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen oder

c)

Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.

(2) Juristische Personen können wegen Pflichtverletzungen gemäß § 34a Abs. 1 oder 2 auch dann verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung einer in § 34a Abs. 1 oder 2 genannten Pflichtverletzung zugunsten der juristischen Person durch eine für sie tätige Person ermöglicht hat.

In Kraft seit 17.12.2019 bis 31.12.9999
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