Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, oder eine Verwaltungsübertretung nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes darstellt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer in Bezug auf Spielautomaten:
a)Litera aSpielautomaten entgegen § 3 ohne entsprechende Geräte-Identifikation aufstellt und betreibt;Spielautomaten entgegen Paragraph 3, ohne entsprechende Geräte-Identifikation aufstellt und betreibt;
b)Litera bgegen die Betriebs- und Standorterfordernisse gemäß § 4 Abs. 1 bis Abs. 3 verstößt;gegen die Betriebs- und Standorterfordernisse gemäß Paragraph 4, Absatz eins bis Absatz 3, verstößt;
c)Litera cSpielautomaten entgegen § 5 ohne das Vorliegen der erforderlichen persönlichen Voraussetzungen aufstellt oder betreibt, sofern es sich nicht um die in § 5 Abs. 3 lit. c genannten persönlichen Voraussetzungen handelt;Spielautomaten entgegen Paragraph 5, ohne das Vorliegen der erforderlichen persönlichen Voraussetzungen aufstellt oder betreibt, sofern es sich nicht um die in Paragraph 5, Absatz 3, Litera c, genannten persönlichen Voraussetzungen handelt;
d)Litera dSpielautomaten entgegen einer gemäß § 4 Abs. 4 erfolgten behördlichen Untersagung aufstellt oder betreibt;Spielautomaten entgegen einer gemäß Paragraph 4, Absatz 4, erfolgten behördlichen Untersagung aufstellt oder betreibt;
e)Litera egegen das Verbot des § 6 verstößt;gegen das Verbot des Paragraph 6, verstößt;
f)Litera fgegen eine ihm obliegende Duldungs- oder Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 23 Abs. 1 bis 3 verstößt;gegen eine ihm obliegende Duldungs- oder Mitwirkungsverpflichtung gemäß Paragraph 23, Absatz eins bis 3 verstößt;
g)Litera gdas Aufstellen und den Betrieb von Spielautomaten ohne entsprechende Geräte-Identifikation (§ 3) oder das Aufstellen und den Betrieb gemäß § 6 verbotener Spielautomaten in seinen Räumlichkeiten duldet.das Aufstellen und den Betrieb von Spielautomaten ohne entsprechende Geräte-Identifikation (Paragraph 3,) oder das Aufstellen und den Betrieb gemäß Paragraph 6, verbotener Spielautomaten in seinen Räumlichkeiten duldet.
(2)Absatz 2Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen.Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen.
(3)Absatz 3Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, oder eine Verwaltungsübertretung nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes darstellt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer in Bezug auf Glücksspielautomaten
a)Litera aals Bewilligungsinhaber gegen die Betriebspflicht gemäß § 8 verstößt;als Bewilligungsinhaber gegen die Betriebspflicht gemäß Paragraph 8, verstößt;
b)Litera bals Bewilligungsinhaber gegen Auflagen der Bewilligungen gemäß den §§ 9, 10 oder 12 verstößt;als Bewilligungsinhaber gegen Auflagen der Bewilligungen gemäß den Paragraphen 9,, 10 oder 12 verstößt;
c)Litera cals Bewilligungsinhaber, als Geschäftsleiter oder als verantwortliche Person die ihm jeweils nach dem 3. Hauptstück (§§ 7 bis 20) dieses Gesetzes obliegenden Pflichten verletzt;als Bewilligungsinhaber, als Geschäftsleiter oder als verantwortliche Person die ihm jeweils nach dem 3. Hauptstück (Paragraphen 7 bis 20) dieses Gesetzes obliegenden Pflichten verletzt;
d)Litera d(entfällt)
e)Litera esoweit nicht bereits von lit. a bis c erfasst, minderjährigen Personen entgegen § 14 Abs. 2 Zugang zu einem Automatensalon oder entgegen § 14 Abs. 4 die Spielteilnahme an Glücksspielautomaten ermöglicht;soweit nicht bereits von Litera a bis c erfasst, minderjährigen Personen entgegen Paragraph 14, Absatz 2, Zugang zu einem Automatensalon oder entgegen Paragraph 14, Absatz 4, die Spielteilnahme an Glücksspielautomaten ermöglicht;
f)Litera fgegen eine ihm obliegende Duldungs- oder Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 23 Abs. 1 bis 3 verstößt;gegen eine ihm obliegende Duldungs- oder Mitwirkungsverpflichtung gemäß Paragraph 23, Absatz eins bis 3 verstößt;
g)Litera gseine Spielerkarte einer anderen Person überlässt oder eine fremde Spielerkarte benützt (§ 17 Abs. 2a).seine Spielerkarte einer anderen Person überlässt oder eine fremde Spielerkarte benützt (Paragraph 17, Absatz 2 a,).
(4)Absatz 4Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 3 lit. a bis f sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 2000 Euro bis zu 21 950 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz 3, Litera a bis f sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 2000 Euro bis zu 21 950 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(4a)Absatz 4 aVerwaltungsübertretungen gemäß Abs. 3 lit. g sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen.Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz 3, Litera g, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen.
(5)Absatz 5Der Versuch ist strafbar.
In Kraft seit 10.12.2024 bis 31.12.9999
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