§ 34 K-SGAG Strafbestimmungen

K-SGAG - Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, oder eine Verwaltungsübertretung nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes darstellt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer in Bezug auf Spielautomaten:

a)

Spielautomaten entgegen § 3 ohne entsprechende Geräte-Identifikation aufstellt und betreibt;

b)

gegen die Betriebs- und Standorterfordernisse gemäß § 4 Abs. 1 bis Abs. 3 verstößt;

c)

Spielautomaten entgegen § 5 ohne das Vorliegen der erforderlichen persönlichen Voraussetzungen aufstellt oder betreibt, sofern es sich nicht um die in § 5 Abs. 3 lit. c genannten persönlichen Voraussetzungen handelt;

d)

Spielautomaten entgegen einer gemäß § 4 Abs. 4 erfolgten behördlichen Untersagung aufstellt oder betreibt;

e)

gegen das Verbot des § 6 verstößt;

f)

gegen eine ihm obliegende Duldungs- oder Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 23 Abs. 1 bis 3 verstößt;

g)

das Aufstellen und den Betrieb von Spielautomaten ohne entsprechende Geräte-Identifikation (§ 3) oder das Aufstellen und den Betrieb gemäß § 6 verbotener Spielautomaten in seinen Räumlichkeiten duldet.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen.

(3) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, oder eine Verwaltungsübertretung nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes darstellt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer in Bezug auf Glücksspielautomaten

a)

als Bewilligungsinhaber gegen die Betriebspflicht gemäß § 8 verstößt;

b)

als Bewilligungsinhaber gegen Auflagen der Bewilligungen gemäß den §§ 9, 10 oder 12 verstößt;

c)

als Bewilligungsinhaber, als Geschäftsleiter oder als verantwortliche Person die ihm jeweils nach dem 3. Hauptstück (§§ 7 bis 20) dieses Gesetzes obliegenden Pflichten verletzt;

d)

als Vertragspartner eines Bewilligungsinhabers die ihm nach dem 3. Hauptstück (§§ 7 bis 20) dieses Gesetzes obliegenden Pflichten verletzt;

e)

soweit nicht bereits von lit. a bis d erfasst, minderjährigen Personen entgegen § 14 Abs. 2 Zugang zu einem Automatensalon, entgegen § 14 Abs. 3 Zugang zu Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung oder entgegen § 14 Abs. 4 die Spielteilnahme an Glücksspielautomaten ermöglicht;

f)

gegen eine ihm obliegende Duldungs- oder Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 23 Abs. 1 bis 3 verstößt.

(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 3 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 2000 Euro bis zu 21 950 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(5) Der Versuch ist strafbar.

In Kraft seit 25.06.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 34 K-SGAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 34 K-SGAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 34 K-SGAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 34 K-SGAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 34 K-SGAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 33 K-SGAG
§ 34a K-SGAG