dürfen von den zuständigen Behörden und ihren Organen auch automationsunterstützt verarbeitet werden, soweit diese für die Durchführung von Verfahren, zur Erfüllung von Aufsichts- und Überwachungstätigkeiten oder zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich sind.
(auch automationsunterstützt) übermittelt werden, soweit diese Daten für die Erfüllung der ihnen gesetzlich obliegenden Aufgaben benötigt, eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung dieser Aufgaben bilden und schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzt werden.
0 Kommentare zu § 24 K-SGAG