1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Zielsetzung
Ziel dieses Gesetzes ist es, das Auswahlverfahren für die Aufnahme in den Landesdienst und für die Betrauung mit Leitungsfunktionen nach einheitlichen objektiven Kriterien zu gestalten.
Ausnahmen vom Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht
a) | für die Aufnahme in den Landesdienst, wenn dienstrechtliche Bestimmungen gesonderte Aufnahmeverfahren enthalten, | |||||||||
b) | für Landeslehrer und für die Betrauung mit Leitungsfunktionen an öffentlichen Pflichtschulen. |
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.
Dieser Abschnitt gilt nicht für die Aufnahme in den Landesdienst in der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG, sofern im 4. Abschnitt dieses Gesetzes oder im Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz – K-LKABG nicht anderes bestimmt ist.
Inhalt der Ausschreibung
(1) Die Ausschreibung hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
a) | die Aufnahme- oder Ernennungserfordernisse nach den dienstrechtlichen Bestimmungen; | |||||||||
b) | die vorgesehene Beschäftigungsart und erforderlichenfalls eine Aufgabenbeschreibung; | |||||||||
c) | die vom Bewerber zum Nachweis der Erfüllung der Aufnahme- oder Ernennungserfordernisse beizubringenden Unterlagen; | |||||||||
d) | die vorgesehene Entlohnung; | |||||||||
e) | einen Hinweis auf den Inhalt des Abs 3. |
(2) Die Frist für die Übermittlung einer Bewerbung ist mit mindestens zwei Wochen festzusetzen.
(3) Bewerber, die die Bedingungen der Ausschreibung nach Abs 1 lit a oder sonstige in der Ausschreibung als verpflichtend angeführte Voraussetzungen nicht erfüllen oder die erforderlichen Unterlagen nicht beibringen, sind in das Objektivierungsverfahren nicht einzubeziehen.
(4) Ob die österreichische Staatsbürgerschaft Voraussetzung für die Bewerbung um die Aufnahme in den Landesdienst ist, richtet sich nach den Dienstrechtsgesetzen.
(1) Die Bewertung jedes Verfahrensschrittes des Objektivierungsverfahrens erfolgt durch Gutachter.
(2) Die Landesregierung hat geeignete Gutachter zu bestellen. Die Leiter von Abteilungen des Amtes der Landesregierung, die Bezirkshauptmänner und sonstige Dienststellenleiter sowie deren Stellvertreter sind jedenfalls zu Gutachtern zu bestellen. Weitere Gutachter sind jedenfalls aus der Mitte der Bediensteten zu bestellen, die der für die Angelegenheiten des Dienstrechtes zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung zur Dienstleistung zugeteilt sind.
(3) Die Landesregierung hat die zur Begutachtung der Verfahrensschritte eines Objektivierungsverfahrens für eine bestimmte Planstelle im Einzelfall berufenen Gutachter heranzuziehen. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die fachliche und persönliche Eignung der Bewerber im Hinblick auf das Anforderungsprofil der Planstellen bestmöglich beurteilt werden kann. Werden gemäß § 6 Abs. 6 im Einzelfall Verfahrensschritte angeordnet, oder steht im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalles kein geeigneter, bereits bestellter Gutachter zur Verfügung, so hat die Landesregierung für dieses Objektivierungsverfahren im Einzelfall einen oder mehrere weitere Gutachter zu bestellen.
(4) Die Gutachter sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an keine Weisungen gebunden. Die Gutachter müssen die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung hat einen Gutachter abzuberufen, wenn die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder er seine Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt.
(5) Gutachter, die nicht Landesbedienstete sind, haben Anspruch auf ein ihrer Sachverständigentätigkeit angemessenes Entgelt und auf Fahrtkostenvergütung und Reisezulage nach den für Landesbeamte geltenden Bestimmungen.
(6) Gutachter, die keine Bediensteten einer Gebietskörperschaft sind, sind von der Landesregierung auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten sowie auf die Einhaltung der Amtsverschwiegenheit anzugeloben. § 7 AVG gilt sinngemäß für Gutachter.
Begutachtung
(1) Die Gutachter haben - und zwar jeder für sich - die Leistungen der Bewerber bei einzelnen Verfahrensschritten des Objektivierungsverfahrens zu bewerten. Erfordert die Beurteilung eines einzelnen Verfahrensschrittes besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten, so erfolgt die Beurteilung nur durch jene(n) Gutachter, die (der) über die entsprechende Qualifikation verfügen (verfügt). Ist als Verfahrensschritt ein Interview vorgesehen, so erfolgt die Beurteilung durch jeden einzelnen Gutachter.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Gutachter die Kriterien der Bewertung der einzelnen Objektivierungsschritte festzulegen. Soweit es sich nicht um die Bewertung von Bewerbergesprächen, Interviews oder um die Bewertung von standardisierten Rechtschreib-, Rechen- und Maschinschreibtests u. ä. handelt, ist sicherzustellen, daß die Bewertung von Aufgabenstellungen der Bewerber durch Gutachter so erfolgen kann, daß ihnen unbekannt bleibt, wessen Leistung sie beurteilen.
(3) Jeder Gutachter hat - ausgenommen die Auswertung von Tests - seine Bewertung - bei der Beurteilung schriftlicher Arbeiten einschließlich einer Darstellung, inwieweit die schriftliche Arbeit den Beurteilungskriterien entspricht - schriftlich der für die Angelegenheiten des Dienstrechtes zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung zur Ermittlung des rechnerischen Durchschnittswertes jedes einzelnen Bewerbers zu übergeben.
(4) Erreichen zwei oder mehrere Bewerber den gleichen Durchschnittswert, so ist jener Bewerber vorzuziehen, der bei den gemäß § 6 Abs 2 im Anforderungsprofil festgelegten, besonders zu gewichtenden Kriterien die bessere Durchschnittsnote erhalten hat.
(5) Besteht ein Verfahrensschritt aus mehreren Teilbereichen zur Beurteilung von fachlichen Qualifikationen, so darf dieser Verfahrensschritt insgesamt nur dann positiv bewertet werden, wenn jeder einzelne Teilbereich positiv beurteilt wurde.
(6) Jedem einzelnen Bewerber ist unverzüglich, längstens jedoch innerhalb einer Woche nach dem letzten Verfahrensschritt, schriftlich mitzuteilen, ob er auf Grund seines Durchschnittswertes (Abs 3 und 4) - vorbehaltlich des Ergebnisses einer amtswegigen Überprüfung (§ 10 Abs 3) - als bester in Betracht kommender Bewerber - bei einem Bewerber als in Betracht kommender Bewerber - gereiht worden ist oder nicht. Im übrigen sind alle weiteren Bewerber, die für die Aufnahme in den Landesdienst nicht in Betracht kommen, innerhalb der im ersten Satz vorgesehenen Frist schriftlich davon zu informieren. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß für Bewerbungen auf Grund von Sammelausschreibungen.
(7) Mitteilungen nach Abs 6 begründen keine Parteistellung von Bewerbern.
Begleitende Kontrolle
(1) Die im Landtag in Klubstärke vertretenen Parteien haben das Recht auf Ausübung einer begleitenden Kontrolle der Tätigkeit der Gutachter durch ein Mitglied des jeweiligen Landtagsklubs oder durch einen dem jeweiligen Landtagsklub zur Dienstleistung zugeteilten Landesbediensteten oder durch einen sonstigen Landesbediensteten, der von der jeweiligen Partei der für die Angelegenheiten des Dienstrechtes zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung namhaft gemacht wurde. Die begleitende Kontrolle umfaßt unter Wahrung des Grundrechtes auf Datenschutz das Recht auf Information und - soweit dies von der Natur der Aufgabenstellung her möglich ist - auf Beobachtung der Verfahrensschritte des Objektivierungsverfahrens.
(2) Abs 1 gilt sinngemäß für einen von der Zentralpersonalvertretung aus ihrer Mitte oder aus dem Kreis der in Betracht kommenden Dienststellenpersonalvertretung entsendeten Landesbediensteten.
(1) Ein Bewerber, der für die Aufnahme in den Landesdienst nicht in Betracht kommt, hat binnen drei Tagen nach Erhalt dieser Information (§ 8 Abs.6) die Möglichkeit, von der Landesregierung Information zu begehren,
a) | wie er in den einzelnen Verfahrensschritten beurteilt wurde und - soweit dies aus den Unterlagen nachvollziehbar hervorgeht - die Begründung für die Benotung; | |||||||||
b) | über seinen Durchschnittswert; | |||||||||
c) | an welcher Stelle der Bewerber auf Grund seines Durchschnittswertes gereiht wurde. |
(2) Die Landesregierung hat Fragen nach Abs. 1 längstens innerhalb einer Woche nach ihrem Einlangen nachweislich zu beantworten.
(3) Beträgt der Durchschnittswert eines Bewerbers, der Informationen nach Abs. 1 begehrt, mindestens 3, so hat er die Möglichkeit, von der Landesregierung binnen drei Tagen nach Erhalt der Antwort nach Abs. 2 die amtswegige Überprüfung seiner Beurteilung zu begehren.
(4) Die Landesregierung hat auf Grund des Begehrens nach Abs. 3 die Überprüfung von Amts wegen durchzuführen. Hiebei ist zu überprüfen, ob rechnerische Unstimmigkeiten vorliegen, ob Beurteilungen einzelner Gutachter unbegründet erheblich von Beurteilungen anderer Gutachter abweichen und bei schriftlichen Arbeiten, ob die Beurteilung den festgelegten Beurteilungskriterien entspricht. Ist eine Überprüfung einer schriftlichen Arbeit nicht nachvollziehbar, hat die Landesregierung den Gutachter, dessen Bewertung nicht nachvollziehbar ist, aufzufordern, unverzüglich eine Darstellung zu geben, inwieweit die schriftliche Arbeit den Beurteilungskriterien entspricht.
(5) Kommt die Landesregierung zum Ergebnis, daß eine schriftliche Arbeit unschlüssig beurteilt wurde, oder daß rechnerische Unstimmigkeiten vorliegen, so hat sie die in Betracht kommende Beurteilung richtigzustellen und zu begründen.
(6) Die Landesregierung hat das Ergebnis ihrer Überprüfung einschließlich der Begründung längstens binnen zwei Wochen dem Fragesteller (Abs.3) und den in Klubstärke im Landtag vertretenen Parteien sowie der Zentralpersonalvertretung mitzuteilen. Ergibt sich auf Grund der amtswegigen Überprüfung, daß der Fragesteller (Abs. 3) nunmehr als bester Bewerber in Betracht kommt (§ 8 Abs. 6), so ist dies demjenigen Bewerber, der vor der Überprüfung als bester in Betracht kommender Bewerber verständigt wurde, unter Hinweis auf die durchgeführte Überprüfung mitzuteilen.
(7) Die Bestimmungen des § 9 gelten sinngemäß für die Beobachtung des amtswegigen Überprüfungsverfahrens.
(8) Maßnahmen nach Abs. 1 bis 6 begründen keine Parteistellung von Bewerbern.
Aufnahmeempfehlung
(1) Das Ergebnis des Objektivierungsverfahrens einschließlich einer amtswegigen Überprüfung nach § 10 gilt - sofern eine Aufnahmeempfehlung nicht nach Abs 2 ausgeschlossen ist - hinsichtlich der Aufnahme des an erster Stelle gereihten Bewerbers als Aufnahmeempfehlung in den Landesdienst; dies gilt sinngemäß für die Aufnahme auf Grund einer Sammelausschreibung.
(2) Das Ergebnis des Objektivierungsverfahrens gilt nicht als Aufnahmeempfehlung, wenn sich für alle Bewerber - hat sich nur ein Bewerber dem Objektivierungsverfahren unterzogen, für diesen - eine Durchschnittsnote ergeben hat, die schlechter als die Note 3 ist. In diesem Fall ist der Landesregierung das Ergebnis des Objektivierungsverfahrens zur Kenntnis zu bringen.
(3) Entscheidet die Landesregierung über die Aufnahme eines Bewerbers in den Landesdienst entgegen der Aufnahmeempfehlung (Abs 1) oder im Falle des Abs 2 ohne Aufnahmeempfehlung, so hat sie derartige Entscheidungen einschließlich ihrer Begründung dem Kärntner Landtag unter Wahrung des Grundrechtes auf Datenschutz vierteljährlich zur Kenntnis zu bringen. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Landesregierung von der Durchführung einer Ausschreibung gemäß § 4 Abs 3 bis 5 absieht.
(4) Wurde im Objektivierungsverfahren eine Person an erster Stelle gereiht, die bereits Landesbediensteter ist, so gilt das Ergebnis des Objektivierungsverfahrens als Empfehlung für die Besetzung der ausgeschriebenen Planstelle: Abs 1 letzter Halbsatz sowie Abs 2 und 3 gelten sinngemäß.
(1) Leitungsfunktionen im Sinne dieses Abschnittes sind:
a) | Landesamtsdirektor; Landesamtsdirektor-Stellvertreter; | |||||||||
b) | Leiter einer Abteilung des Amtes der Landesregierung; | |||||||||
c) | Bezirkshauptmann; | |||||||||
d) | entfällt; | |||||||||
e) | entfällt; | |||||||||
f) | Leiter einer sonstigen Organisationseinheit im Bereich der Landesverwaltung, die ausschließlich oder überwiegend Angelegenheiten des Landes als Träger von Privatrechten besorgt. |
(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Leitungsfunktionen nach Abs. 1 lit. f festzulegen.
(1) Die Betrauung mit einer Leitungsfunktion (§ 13) – ausgenommen im Fall der Weiterbestellung gemäß § 16 Abs. 2a – darf nur nach Durchführung eines Objektivierungsverfahrens erfolgen.
(2) Im Objektivierungsverfahren sind durch mindestens zwei von der Landesregierung zu bestellende geeignete Gutachter schriftlich zu beurteilen:
a) | die Bewerbungsunterlagen; | |||||||||
b) | eine schriftliche Arbeit (Abs. 4); | |||||||||
c) | das Abschneiden des Bewerbers in einem Hearing (Abs. 5). |
(3) Die Gutachter haben ihrer Beurteilung das Anforderungsprofil (§ 14 Abs. 7) für die zu besetzende Leitungsfunktion zugrundezulegen.
(4) Die schriftliche Arbeit und die zu ihrer Beurteilung heranzuziehenden Beurteilungskriterien sind - aufgrund des Anforderungsprofiles (§ 14 Abs. 7) - so festzulegen, daß eine Beurteilung sowohl in fachlicher als auch in persönlicher Hinsicht ermöglicht wird.
(5) Das Hearing ist für jeden Bewerber einzeln durchzuführen. Die Fragen sind im Hearing - unter Zugrundelegung des Anforderungsprofiles (§ 14 Abs. 7) - so zu stellen, daß eine Beurteilung sowohl in fachlicher als auch in persönlicher Hinsicht möglich ist und für jeden Bewerber Chancengleichheit, insbesondere im Hinblick auf dieselben Fragen und Zusatzfragen sowie auf die Art der Fragestellung, gewahrt bleibt. Das für die Angelegenheiten des Dienstrechtes zuständige Mitglied der Landesregierung hat die sonstigen Mitglieder der Landesregierung einzuladen, am Hearing teilzunehmen oder einen Vertreter aus dem Kreis der Landtagsabgeordneten, der einem Landtagsklub zur Dienstleistung zugeteilten Personen oder der sonstigen Landesbediensteten zu entsenden. Ein von der Zentralpersonalvertretung aus ihrer Mitte entsendeter Landesbediensteter hat das Recht, am Hearing als Beobachter teilzunehmen.
(6) Jeder Gutachter hat eine Reihung der Bewerber vorzunehmen, es sei denn, er gelangt zur Auffassung, daß keiner der Bewerber für die Leitungsfunktion in Betracht kommt. Die Reihung oder die Aussage, daß kein Bewerber für die Leitungsfunktion in Betracht kommt, ist zu begründen.
(7) Mindestens ein Gutachter muß zur Beurteilung in fachlicher Hinsicht geeignet sein. Gutachter dürfen aus Personalberatungsbüros herangezogen werden. Bei der Bestellung der Gutachter ist auf ein ausgewogenes Verhältnis der Geschlechter Bedacht zu nehmen.
(8) Die Gutachter sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an keine Weisungen gebunden. Die Gutachter müssen die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung hat einen Gutachter abzuberufen, wenn die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder er seine Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt.
(1) Die Betrauung mit einer Leitungsfunktion (§ 13) erfolgt durch die Landesregierung.
(2) Sofern die Reihung (§ 15 Abs. 6) der Mehrheit der bestellten Gutachter hinsichtlich des an erster Stelle gereihten Bewerbers übereinstimmt, gilt dies als Empfehlung für die Betrauung dieses Bewerbers mit der Leitungsfunktion durch die Landesregierung. Entscheidet die Landesregierung über die Betrauung eines Bewerbers entgegen der Empfehlung gemäß dem ersten Satz, so hat sie derartige Entscheidungen einschließlich ihrer Begründung dem Kärntner Landtag unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(2a) Die erstmalige Betrauung mit einer Leitungsfunktion hat befristet auf die Dauer von fünf Jahren zu erfolgen. Eine weitere Betrauung mit der Leitungsfunktion im Anschluss daran (Weiterbestellung) hat befristet auf die Dauer von fünf Jahren zu erfolgen. Eine weitere Betrauung mit der Leitungsfunktion (Weiterbestellung) im Anschluss daran hat unbefristet zu erfolgen.
(2b) Spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bestellungsdauer nach Abs. 2a erster und zweiter Satz hat die Landesregierung folgenden Organen Gelegenheit zu geben, innerhalb von drei Wochen eine schriftliche Stellungnahme zum Erfolg der bisherigen Funktionsausübung zu erstatten:
a) | bei Leitungsfunktionen gemäß § 13 Abs. 1 lit. a: dem Landeshauptmann und der Zentralpersonalvertretung; | |||||||||
b) | bei Leitungsfunktionen gemäß § 13 Abs. 1 lit. b: dem Landeshauptmann, dem (den) nach der Referatseinteilung zuständigen Mitglied(ern) der Landesregierung, dem Landesamtsdirektor (im Falle seiner Verhinderung dem Landesamtsdirektor-Stellvertreter) und der Zentralpersonalvertretung; | |||||||||
c) | bei Leitungsfunktionen gemäß § 13 Abs. 1 lit. c: dem Landeshauptmann, dem Landesamtsdirektor (im Falle seiner Verhinderung dem Landesamtsdirektor-Stellvertreter) und der Zentralpersonalvertretung; | |||||||||
d) | bei Leitungsfunktionen gemäß § 13 Abs. 1 lit. f: dem Landesamtsdirektor (im Falle seiner Verhinderung dem Landesamtsdirektor-Stellvertreter), dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten und der Zentralpersonalvertretung. | |||||||||
Dem Inhaber der Funktion ist Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung zu den erstatteten Stellungnahmen innerhalb von drei Wochen zu geben. |
(2c) Teilt die Landesregierung dem Inhaber der Funktion nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Befristung nach Abs. 2a erster und zweiter Satz nachweislich schriftlich mit, dass die Absicht besteht, ihn weiter zu bestellen, endet die Betrauung mit der Leitungsfunktion mit dem Ablauf der Befristung.
(3) Der Bewerber hat keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Leitungsfunktion. Er hat keine Parteistellung. Dies gilt auch für Weiterbestellungen gemäß Abs. 2a. Eine Weiterbestellung bedarf der schriftlichen Zustimmung des Inhabers der Leitungsfunktion.
(4) Gleichzeitig mit der Betrauung mit einer Leitungsfunktion gemäß § 13 Abs. 1 ist der Bewerber in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Land aufzunehmen, sofern noch kein Dienstverhältnis zum Land besteht. Der 2. Abschnitt gilt für die Fälle des ersten Satzes nicht. Das privatrechtliche Dienstverhältnis ist in diesen Fällen mit der Dauer der Betrauung mit der Leitungsfunktion zu befristen.
(5) Die Landesregierung hat alle Bewerber, die nach § 14 Abs. 6 in ein Objektivierungsverfahren einbezogen worden sind, über die erfolgte Betrauung mit einer Leitungsfunktion formlos zu verständigen.
(1) (entfällt).
(2) Die Landesregierung darf auf Grund besonderer, im Einzelnen darzulegender Gründe, die die Annahme rechtfertigen, dass eine erfolgreiche Verwendung in der Leitungsfunktion nicht mehr gegeben ist, eine Überprüfung durchführen. Folgende Organe dürfen die Durchführung einer Überprüfung nach dem ersten Satz anregen, sofern sie besondere, im Einzelnen darzulegende Gründe, die die Annahme rechtfertigen, dass eine erfolgreiche Verwendung in der Leitungsfunktion nicht mehr gegeben ist, anführen:
a) | bei Leitungsfunktionen gemäß § 13 Abs. 1 lit. a: der Landeshauptmann und die Zentralpersonalvertretung; | |||||||||
b) | bei Leitungsfunktionen gemäß § 13 Abs. 1 lit. b: das (die) nach der Referatseinteilung zuständige(n) Mitglied(er) der Landesregierung, der Landesamtsdirektor (im Falle seiner Verhinderung der Landesamtsdirektor-Stellvertreter) und die Zentralpersonalvertretung; | |||||||||
c) | bei Leitungsfunktionen gemäß § 13 Abs. 1 lit. c: der Landeshauptmann, der Landesamtsdirektor (im Falle seiner Verhinderung der Landesamtsdirektor-Stellvertreter) und die Zentralpersonalvertretung; | |||||||||
d) | bei Leitungsfunktionen gemäß § 13 Abs. 1 lit. f: der Landesamtsdirektor (im Falle seiner Verhinderung der Landesamtsdirektor-Stellvertreter), der unmittelbare Dienstvorgesetzte und die Zentralpersonalvertretung. |
(3) Die dienstrechtlichen Bestimmungen über die Leistungsfeststellung und die Abberufung werden durch die §§ 17 bis 20 nicht berührt.
Überprüfungsverfahren
(1) Zur Überprüfung des Erfolges in der Verwendung in einer Leitungsfunktion hat die Landesregierung mindestens zwei geeignete Gutachter zu bestellen.
(2) Der Landesamtsdirektor, im Fall seiner Verhinderung der Landesamtsdirektor-Stellvertreter, ist bei Überprüfungen des Erfolges in der Verwendung in Leitungsfunktionen nach § 13 Abs 1 lit b bis f jedenfalls zum Gutachter zu bestellen. Ein Gutachter sowie für den Fall seiner Verhinderung ein Vertreter sind auf die Dauer der Funktionsperiode der Landesregierung aus einem Personalberatungsbüro zu bestellen.
(3) Die Gutachter sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an keine Weisungen gebunden. Die Gutachter müssen die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung hat einen Gutachter abzuberufen, wenn die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder er seine Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt.
(4) Im Verfahren zur Überprüfung des Erfolges der Verwendung des Landesamtsdirektors (Landesamtsdirektor-Stellvertreters) ist dem Landeshauptmann als Vorstand des Amtes der Landesregierung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Beurteilungskriterien
Der Beurteilung der Verwendung in einer Leitungsfunktion sind jedenfalls folgende Kriterien zugrundezulegen:
a) | das Anforderungsprofil (§ 14 Abs 7); | |||||||||
b) | die mit der Leitungsfunktion verbundenen Aufgaben; | |||||||||
c) | Umfang und Qualität der Leistungen; | |||||||||
d) | reibungsloser Ablauf der Geschäfte; | |||||||||
e) | zweckentsprechende und angemessene Beschäftigung der zugeteilten Bediensteten. |
(1) Ergibt die Überprüfung anhand der Beurteilungskriterien nach § 19 eine erfolgreiche Verwendung in der Leitungsfunktion, hat dies die Landesregierung mit Bescheid festzustellen.
(2) Ergibt die Überprüfung anhand der Beurteilungskriterien nach § 19, daß eine erfolgreiche Verwendung in der Leitungsfunktion nicht gegeben ist, hat die Landesregierung die Abberufung aus der Leitungsfunktion mit Bescheid zu verfügen.
Der 4. Abschnitt gilt für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG. Der Vorstand der KABEG ist mit der Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten dieses Abschnittes im Sinne des § 27 des Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetzes – K-LKABG betraut. § 11 gilt mit der Maßgabe, dass der Vorstand der KABEG verpflichtet ist, der Landesregierung und dem Aufsichtsrat der KABEG Entscheidungen gemäß § 11 Abs. 3 vierteljährlich zur Kenntnis zu bringen. Dies gilt in gleicher Weise, wenn der Vorstand der KABEG von der Durchführung einer Ausschreibung gemäß § 4 Abs. 3 bis 5, gemäß § 22 Abs. 2 oder gemäß § 23 Abs. 2 oder 3 absieht. Die Landesregierung hat die ihr vom Vorstand der KABEG nach dem dritten und vierten Satz zur Kenntnis gebrachten Entscheidungen einschließlich ihrer Begründung unter Wahrung des Grundrechtes auf Datenschutz unverzüglich dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.
(1) Frei werdende Planstellen gemäß den §§ 26 bis 29 sind jedenfalls in der „Kärntner Landeszeitung“, auf der von der KABEG im Internet eingerichteten Website „Stellenausschreibungen“ und nach Möglichkeit in der „Kärntner Ärztezeitung“ auszuschreiben. Frei werdende Planstellen für Primarärzte sind nach Möglichkeit auch in der „Österreichischen Ärztezeitung“ auszuschreiben. Für den Inhalt der Ausschreibung gilt § 5 mit der Maßgabe, dass die Bewerbungsfrist für Planstellen für Primarärzte und Fachärzte mit mindestens vier Wochen festzusetzen ist. Die Ausschreibung hat unverzüglich, jedenfalls aber so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Planstelle längstens nach Ablauf von drei Monaten ab ihrem Freiwerden besetzt werden kann.
(2) Von der Ausschreibung einer Ausbildungsstelle zum Facharzt (§ 26) darf abgesehen werden, wenn die Planstelle mit einer Person besetzt werden kann, die die Basisausbildung (§ 24) oder die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin (§ 25) in einer von der KABEG geführten Landeskrankenanstalt absolviert hat und deren Eignung sich aus den Erfolgsnachweisen gemäß § 26 des Ärztegesetzes 1998 und aus den Detailbeurteilungen gemäß den §§ 24 und 25 ergibt. Handelt es sich bei dieser Person nicht um einen Landesbediensteten, darf das Ende des Dienstverhältnisses zum Land nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.
(3) Von der Ausschreibung einer Facharztplanstelle ist abzusehen, wenn ein Mangel an Fachärzten in der in Betracht kommenden Fachrichtung gemäß der Verordnung der Landesregierung nach § 27
Abs. 4 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 – K-KAO besteht.
(1) Zur Auswahl von Bewerbern um freie Planstellen für Ärzte in Basisausbildung gemäß § 6a des Ärztegesetzes 1998 ist vom Vorstand eine Auswahlkommission zu bestellen, die aus mindestens zwei Dienstnehmern, die in der KABEG tätig sind, zu bestehen hat.
(2) Aufgrund der Bewerbungsunterlagen hat die Auswahlkommission die fachliche und persönliche Qualifikation der Bewerber unter Berücksichtigung bereits absolvierter Ausbildungen oder Teilen von Ausbildungen und unter Berücksichtigung von nach der Basisausbildung freiwerdenden Ausbildungsstellen zu beurteilen. Die Auswahlkommission hat eine nachvollziehbar begründete Reihung der Bewerber als Besetzungsvorschlag an den Vorstand zu beschließen. Der Beschluss hat einstimmig zu erfolgen. Bei mehr als zwei Kommissionsmitgliedern kommt der Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit zustande. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) § 4 Abs. 3 gilt sinngemäß..
§ 24 gilt für Personen, die sich um eine Planstelle für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin bewerben, sinngemäß mit der Maßgabe, dass Bewerbern, die bereits bei der KABEG in einem Dienstverhältnis zum Land als Arzt in Basisausbildung oder als Turnusarzt in Ausbildung zum Facharzt stehen, der Vorrang gegeben werden darf, sofern dem weder Vorschriften der Europäischen Union oder Staatsverträge im Rahmen der Europäischen Union noch innerstaatliche Rechtsnormen, insbesondere das Kärntner Antidiskriminierungsgesetz oder das Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz, entgegenstehen.
(1) Unbeschadet eines Erfolgsnachweises gemäß § 26 des Ärztegesetzes 1998 hat durch den jeweiligen Primararzt am Ende der Ausbildung des Turnusarztes zum Facharzt in der jeweiligen Abteilung eine nachvollziehbare und detaillierte schriftliche Beurteilung nach vom ärztlichen Leiter vorher festgelegten einheitlichen Beurteilungskriterien zu erfolgen. Der Primararzt hat seine Beurteilung mit dem Turnusarzt in einem Mitarbeitergespräch zu erörtern.
(2) Ein Primararzt, für dessen Fach sich eine Person zur Ausbildung zum Facharzt beworben hat, hat das Recht, mit Einwilligung des Bewerbers in Detailbeurteilungen anderer Primarärzte Einsicht zu nehmen.
(3) Der Vorstand der KABEG kann Personen, die sich um eine voraussichtlich freiwerdende Ausbildungsstelle zum Facharzt bewerben wollen und die an der Abteilung, an der die Ausbildungsstelle voraussichtlich zu besetzen sein wird, während ihrer Basisausbildung oder während ihrer Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin nicht tätig waren, über ihren Antrag die Möglichkeit einer zweimonatigen Hospitation einräumen, wenn dies aus organisatorischen und personellen Gründen möglich ist. Abs. 1 gilt sinngemäß.
(4) Nach Ablauf der Bewerbungsfrist hat der Primararzt mit jedem Bewerber ein Bewerbergespräch zu führen. Aufgrund der Bewerbungsunterlagen und der Ergebnisse der Bewerbergespräche hat der Primararzt die Bewerber zu reihen und die vorläufige Reihung der Auswahlkommission vorzulegen.
(5) Die vom ärztlichen Leiter zu bestellende Auswahlkommission für Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt besteht aus dem Primararzt, an dessen Abteilung die Ausbildungsstelle zu besetzen ist, wenn ein Ausbildungsassistent bestellt ist, aus diesem, einem Primararzt einer verwandten Fachrichtung und aus einem Facharzt der Abteilung, an der die Ausbildungsstelle zu besetzen ist. Die Einberufung der Auswahlkommission obliegt dem Primararzt, an dessen Abteilung die Ausbildungsstelle zu besetzen ist, der den Vorsitz führt. Der ärztliche Leiter oder ein von ihm entsandter Vertreter sowie ein vom Vorstand nach Anhörung des zuständigen Organes der betrieblichen Arbeitnehmervertretung bestimmter Dienstnehmer in der KABEG dürfen an den Sitzungen der Auswahlkommission als Beobachter teilnehmen.
(6) Die Auswahlkommission hat eine nachvollziehbar begründete Reihung der Bewerber als Besetzungsvorschlag an den Vorstand zu beschließen. Kommt der Beschluss der Auswahlkommission nicht einstimmig zu Stande, so hat jenes Mitglied, das eine von der Mehrheit abweichende Meinung vertritt, dies schriftlich zu begründen. Nach Vorliegen der schriftlichen Begründung hat die Auswahlkommission die Reihung erneut zu beraten. In der zweiten Beratung kommt der Beschluss der Auswahlkommission mit einfacher Stimmenmehrheit zustande. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Der Vorsitzende der Auswahlkommission hat nicht zum Zug gekommenen Bewerbern über ihren Wunsch die Gründe für ihre Reihung mitzuteilen.
(1) Die vom ärztlichen Leiter zu bestellende Auswahlkommission für Fachärzte besteht aus dem Primararzt, an dessen Abteilung die Facharztstelle zu besetzen ist, einem Primararzt einer verwandten Fachrichtung und aus einem Mitglied aus dem Kreis der Fachärzte in der KABEG. Das Mitglied aus dem Kreis der Fachärzte in der KABEG darf nicht an der Abteilung tätig sein, an der die Facharztstelle zu besetzen ist. Die Einberufung der Auswahlkommission obliegt dem Primararzt, an dessen Abteilung die Facharztstelle zu besetzen ist, der den Vorsitz führt. Der ärztliche Leiter oder ein von ihm entsandter Vertreter sowie ein vom Vorstand nach Anhörung des zuständigen Organes der betrieblichen Arbeitnehmervertretung bestimmter Dienstnehmer in der KABEG dürfen an den Sitzungen der Auswahlkommission als Beobachter teilnehmen.
(2) § 26 Abs. 4, 6 und 7 gelten sinngemäß.
(1) Der Vorstand hat dem Objektivierungsverfahren für Primarärzte ein Anforderungsprofil im Sinne des Versorgungsauftrages der entsprechenden Abteilung zugrunde zu legen.
(2) Die Reihung der Bewerber erfolgt durch eine vom Vorstand der KABEG zu bestellende Auswahlkommission. Der Auswahlkommission gehören der ärztliche Leiter als Vorsitzender, der Verwaltungsleiter, der Leiter des Pflegedienstes, zwei Primarärzte, ein Facharzt und ein Mitglied aus dem Kreis der Dienstnehmer in der KABEG an. Die Auswahlkommission gibt ihren Vorschlag gemäß Abs. 5 mit einfacher Stimmenmehrheit ab, wobei der ärztliche Leiter zuletzt abstimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ärztlichen Leiters den Ausschlag. Der Vorstand oder ein von ihm entsandter Vertreter sowie ein vom Vorstand nach Anhörung des zuständigen Organes der betrieblichen Arbeitnehmervertretung bestimmter Dienstnehmer in der KABEG dürfen an den Sitzungen der Auswahlkommission als Beobachter teilnehmen.
(3) Die Auswahlkommission bestellt auf Vorschlag des ärztlichen Leiters einen externen Gutachter. Dieser Gutachter hat anhand der Bewerbungsunterlagen eine vorläufige nachvollziehbare Reihung der Bewerber durchzuführen und die Reihung der Auswahlkommission vorzulegen. § 7 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß. Der Gutachter nimmt an der Beratung der Auswahlkommission mit beratender Stimme teil.
(4) Die Auswahlkommission hat mit allen Bewerbern ein Hearing durchzuführen. Im Hearing sind die Fragen so zu gestalten, dass für alle Bewerber in gleicher Weise eine Beurteilung in fachlicher und persönlicher Hinsicht möglich ist und Chancengleichheit gewahrt bleibt. Das Hearing ist für jeden Bewerber einzeln durchzuführen.
(5) Die Auswahlkommission hat aufgrund der Ergebnisse der einzelnen Verfahrensschritte eine nachvollziehbar begründete Reihung der Bewerber als Besetzungsvorschlag an den Vorstand zu beschließen.
(6) Die Bestellung zum Primararzt hat befristet auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erfolgen. Erfolgt die Bestellung auf eine bestimmte längere Zeit, auf unbestimmte Zeit oder ohne Zeitangabe, ist sie für fünf Jahre wirksam. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Im Fall der wiederholten Bestellung zum Primararzt darf der Vorstand von der Ausschreibung der Funktion absehen. Der Vorstand der KABEG hat eine Person, die zum Primararzt bestellt wird und die nicht bereits in einem Dienstverhältnis zum Land steht, zugleich mit der Bestellung in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Land aufzunehmen. Dieses Dienstverhältnis ist bei der ersten Bestellung mit deren Dauer zu befristen.
(7) Abs. 1 bis 6 gelten für Departmentleiter und Leiter von Instituten für Pathologie in gleicher Weise.
Für die Leiter der Anstaltsapotheken gelten die Bestimmungen des § 28 Abs. 1 bis 6 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Auswahlkommission der ärztliche Leiter als Vorsitzender, der Verwaltungsleiter, der Leiter des Pflegedienstes, ein Primararzt, zwei allgemein berufsberechtigte Apotheker und ein Mitglied aus dem Kreis der Dienstnehmer in der KABEG angehören.
Ist ein Mitglied einer Auswahlkommission nach den §§ 24 bis 29 im Sinne des § 15 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994 befangen oder länger als drei Wochen verhindert, hat im Fall des § 26 Abs. 5 und des § 27 Abs. 1 der ärztliche Leiter, im Fall der §§ 24, 25, 28 und 29 der Vorstand der KABEG dessen Vertretung zu veranlassen. Der jeweilige Primararzt, an dessen Abteilung die Ausbildungsstelle zum Facharzt oder die Facharztstelle zu besetzen ist, wird durch seinen Stellvertreter vertreten.
Die Mitglieder der Auswahlkommissionen sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz an keine Weisungen gebunden. Die Mitglieder der Auswahlkommissionen und der Gutachter (§ 28 Abs. 3) müssen den Vorstand der KABEG und die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Der Vorstand der KABEG hat ein Mitglied einer Auswahlkommission oder den Gutachter abzuberufen, wenn die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder das Mitglied/der Gutachter seine Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt.
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung für die Aufnahme in den Landesdienst oder für die Betrauung mit einer leitenden Funktion, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eine Ausschreibung erfolgt ist.
(2) Soweit bei leitenden Funktionen im Sinne des § 13 vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine befristete Betrauung erfolgt ist, gilt diese Befristung - ausgenommen beim Landesamtsdirektor (Landesamtsdirektor-Stellvertreter) - als nicht beigefügt.
(3) Die Bestimmungen des zweiten Teiles des dritten Abschnittes und § 37 finden auf Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit einer leitenden Funktion nach § 13 betraut worden sind, mit der Maßgabe Anwendung, daß die erstmalige Überprüfung des Erfolges der Verwendung in der leitenden Funktion während des sechsten Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen hat. Dies gilt sinngemäß für Personen nach § 35 Abs. 1.
(4) Detailbeurteilungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstellt worden sind, gelten als Detailbeurteilungen im Sinne des § 29 Abs. 1. Soweit Detailbeurteilungen noch nicht vorliegen, hat die Reihung nach § 29 Abs. 6 auf Grund des Bewerbungsgespräches zu erfolgen.
(5) Die erstmalige Bestellung von Mitgliedern nach § 21 Abs. 2 und § 32 Abs. 3 hat für die restliche Dauer der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch laufenden Funktionsperiode der Landesregierung zu erfolgen.
(6) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 9/2017 anhängige Verfahren nach dem 4. Abschnitt sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.“
(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Verweisungen in diesem Gesetz auf das Ärztegesetz 1998 sind als Verweisungen auf das Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 172/2021, zu verstehen.
(3) Verweisungen in diesem Gesetz auf das Behinderteneinstellungsgesetz sind als Verweisungen auf das Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 78/2021, zu verstehen.
(4) Verweisungen in diesem Gesetz auf das Berufsausbildungsgesetz sind als Verweisungen auf das Berufsausbildungsgesetz – BAG, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2021, zu verstehen.
Mit Artikel II des Gesetzes LGBl Nr 50/2000 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
Mit Artikel II des Gesetzes LGBl Nr 71/2005 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
Mit Artikel II des Gesetzes LGBl Nr 37/2009 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
Mit Artikel III und IV des Gesetzes LGBl Nr 14/2010 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
In der Übergangsbestimmung des Objektivierungsgesetzes vom 28. Mai 2009, LGBl. Nr. 37/2009 wird der Artikel II Abs. 2 wie folgt geändert:
Art. III tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. (Artikel IV)
Artikel IV Gesetz vom 9. Juli 1992 über die Objektivierung des
Auswahlverfahrens bei der Aufnahme in den Landesdienst und bei der
Betrauung mit Leitungsfunktionen (Kärntner Objektivierungsgesetz -
K-OG)
StF: LGBl Nr 98/1992
Änderung
LGBl Nr 92/1997 (VfGH)
LGBl Nr 43/2017 in Bearbeitung
1. Abschnitt (Allgemeine Bestimmungen) | |
Zielsetzung | |
Ausnahmen vom Geltungsbereich |
2. Abschnitt (Aufnahme in den Landesdienst) | |
Geltungsbereich | |
Ausschreibung | |
Inhalt der Ausschreibung | |
Objektivierungsverfahren | |
Gutachter | |
Begutachtung | |
Begleitende Kontrolle | |
Rechte von nicht berücksichtigten Bewerbern | |
Aufnahmeempfehlung |
3. Abschnitt (Betrauung mit Leitungsfunktionen im Landesdienst, ausgenommen in der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG, Beurteilung der Verwendung in Leitungsfunktionen) |
1. | Teil (Allgemeines) |
Geltungsbereich | |
Leitungsfunktionen |
2. | Teil (Betrauung mit Leitungsfunktionen) |
Ausschreibung | |
Objektivierungsverfahren | |
Betrauung |
3. | Teil (Beurteilung der Verwendung in Leitungsfunktionen) |
Regelmäßige Überprüfung | |
Überprüfungsverfahren | |
Beurteilungskriterien | |
Ergebnis der Überprüfung |
4. Abschnitt (Objektivierung in der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG) | |
1. | Teil (Allgemeines) |
Geltungsbereich | |
2. | Teil (Objektivierung, ausgenommen im medizinischen Bereich und der Leiter der Anstaltsapotheken) |
Aufnahme von Bediensteten | |
3. | Teil (Objektivierung im medizinischen Bereich und der Leiter der Anstaltsapotheke) |
Ausschreibung | |
Basisausbildung | |
Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin | |
Ausbildung zum Facharzt | |
Fachärzte | |
Primarärzte | |
Leiter der Anstaltsapotheke | |
Weisungsfreiheit | |
entfällt | |
entfällt | |
entfällt | |
entfällt | |
entfällt | |
entfällt | |
entfällt |
5. Abschnitt (Übergangs- und Schlußbestimmungen) |
Übergangsbestimmungen | |
Verweisungen | |
Inkrafttreten |
Mit Artikel II des Gesetzes LGBl Nr 50/2000 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
(1) Dieses Gesetz tritt - soweit Abs. 2 nicht anderes anordnet - an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
(2) § 15 Abs. 8 und § 18 Abs. 3 des Kärntner Objektivierungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes treten an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten § 16 Abs. 2, § 21 Abs. 4, § 36 Abs. 5 und § 37 Abs. 3 des Kärntner Objektivierungsgesetzes, LGBl Nr 98/1992, in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 92/1997, außer Kraft.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren nach dem 3. Abschnitt des Kärntner Objektivierungsgesetzes, LGBl Nr 98/1992, in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 92/1997, sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.
(4) Die Bestimmungen des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes, LGBl Nr 56/1994, in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 14/1995, bleiben unberührt.
(5) Verweisungen auf das Kärntner Objektivierungsgesetz in § 29 und § 50 Abs. 6 des Krankenanstalten-Betriebsgesetzes, LGBl Nr 44/1993, idF des Landesverfassungsgesetzes LGBl Nr 86/1996, gelten als Verweisungen auf das Kärntner Objektivierungsgesetz, LGBl Nr 98/1992, in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 92/1997.
Mit Artikel II des Gesetzes LGBl Nr 71/2005 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren zur Betrauung mit Leitungsfunktionen im Landesdienst sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.
Mit Artikel II des Gesetzes LGBl Nr 37/2009 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren zur Betrauung mit Leitungsfunktionen im Landesdienst sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.
Mit Artikel III und IV des Gesetzes LGBl Nr 14/2010 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
In der Übergangsbestimmung des Objektivierungsgesetzes vom 28. Mai 2009, LGBl. Nr. 37/2009 wird der Artikel II Abs. 2 wie folgt geändert:
„(2) Anhängige Verfahren zur Betrauung mit Leitungsfunktionen im Landesdienst sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durchzuführen.“ (Artikel III)
Art. III tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. (Artikel IV)