Beurteilungskriterien
Der Beurteilung der Verwendung in einer Leitungsfunktion sind jedenfalls folgende Kriterien zugrundezulegen:
a) | das Anforderungsprofil (§ 14 Abs 7); | |||||||||
b) | die mit der Leitungsfunktion verbundenen Aufgaben; | |||||||||
c) | Umfang und Qualität der Leistungen; | |||||||||
d) | reibungsloser Ablauf der Geschäfte; | |||||||||
e) | zweckentsprechende und angemessene Beschäftigung der zugeteilten Bediensteten. |
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