(1) Leitungsfunktionen im Sinne dieses Abschnittes sind:
a) | Landesamtsdirektor; Landesamtsdirektor-Stellvertreter; | |||||||||
b) | Leiter einer Abteilung des Amtes der Landesregierung; | |||||||||
c) | Bezirkshauptmann; | |||||||||
d) | entfällt; | |||||||||
e) | entfällt; | |||||||||
f) | Leiter einer sonstigen Organisationseinheit im Bereich der Landesverwaltung, die ausschließlich oder überwiegend Angelegenheiten des Landes als Träger von Privatrechten besorgt. |
(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Leitungsfunktionen nach Abs. 1 lit. f festzulegen.
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