§ 25 K-OG § 25

K-OG - Kärntner Objektivierungsgesetz - K-OG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 24 gilt für Personen, die sich um eine Planstelle für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin bewerben, sinngemäß mit der Maßgabe, dass Bewerbern, die bereits bei der KABEG in einem Dienstverhältnis zum Land als Arzt in Basisausbildung oder als Turnusarzt in Ausbildung zum Facharzt stehen, der Vorrang gegeben werden darf, sofern dem weder Vorschriften der Europäischen Union oder Staatsverträge im Rahmen der Europäischen Union noch innerstaatliche Rechtsnormen, insbesondere das Kärntner Antidiskriminierungsgesetz oder das Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz, entgegenstehen.

In Kraft seit 22.03.2017 bis 31.12.9999
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