§ 24 K-OG

K-OG - Kärntner Objektivierungsgesetz - K-OG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Zur Auswahl von Bewerbern um freie Planstellen für Ärzte in Basisausbildung gemäß § 6a des Ärztegesetzes 1998 ist vom Vorstand eine Auswahlkommission zu bestellen, die aus mindestens zwei Dienstnehmern, die in der KABEG tätig sind, zu bestehen hat.

(2) Aufgrund der Bewerbungsunterlagen hat die Auswahlkommission die fachliche und persönliche Qualifikation der Bewerber unter Berücksichtigung bereits absolvierter Ausbildungen oder Teilen von Ausbildungen und unter Berücksichtigung von nach der Basisausbildung freiwerdenden Ausbildungsstellen zu beurteilen. Die Auswahlkommission hat eine nachvollziehbar begründete Reihung der Bewerber als Besetzungsvorschlag an den Vorstand zu beschließen. Der Beschluss hat einstimmig zu erfolgen. Bei mehr als zwei Kommissionsmitgliedern kommt der Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit zustande. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) § 4 Abs. 3 gilt sinngemäß..

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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