§ 4 K-OG Ausschreibung

K-OG - Kärntner Objektivierungsgesetz - K-OG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024
  1. (1)Absatz einsVor jeder Begründung eines Dienstverhältnisses zum Land Kärnten ist von der Landesregierung eine Ausschreibung durchzuführen, soweit sich aus § 2 sowie Abs. 3 bis 6 nicht anderes ergibt. Die Ausschreibung darf auch in Form einer Sammelausschreibung erfolgen.Vor jeder Begründung eines Dienstverhältnisses zum Land Kärnten ist von der Landesregierung eine Ausschreibung durchzuführen, soweit sich aus Paragraph 2, sowie Absatz 3 bis 6 nicht anderes ergibt. Die Ausschreibung darf auch in Form einer Sammelausschreibung erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Die Ausschreibung hat jedenfalls in der “Kärntner Landeszeitung” zu erfolgen. Nach Möglichkeit ist dafür zu sorgen, daß in die in Kärnten erscheinenden regionalen Tageszeitungen ein Hinweis auf die Ausschreibung in der “Kärntner Landeszeitung” aufgenommen wird.Die Ausschreibung hat jedenfalls in der “Kärntner Landeszeitung” zu erfolgen. Nach Möglichkeit ist dafür zu sorgen, daß in die in Kärnten erscheinenden regionalen Tageszeitungen ein Hinweis auf die Ausschreibung in der “Kärntner Landeszeitung” aufgenommen wird.
  3. (3)Absatz 3Die Ausschreibung darf aus wichtigen dienstlichen Gründen, wie insbesondere bei dringendem Personalbedarf, unterbleiben, wenn das Dienstverhältnis mit einer Person begründet werden soll,
    1. a)Litera adie sich bereits auf Grund einer vorausgegangenen Ausschreibung dem vorgesehenen Objektivierungsverfahren (§ 6) unterzogen hat, und wenndie sich bereits auf Grund einer vorausgegangenen Ausschreibung dem vorgesehenen Objektivierungsverfahren (Paragraph 6,) unterzogen hat, und wenn
    2. b)Litera bdieses Objektivierungsverfahren oder das Ende eines auf Grund dieses Objektivierungsverfahrens begründeten Dienstverhältnisses nicht länger als zwei Jahre zurückliegt, und wenn
    3. c)Litera cdie zu besetzende Planstelle der Planstelle vergleichbar ist, für die die damalige Bewerbung erfolgt ist.
  4. (4)Absatz 4Herrscht ein dringender Bedarf nach Bediensteten mit besonderen Qualifikationen, und ist für die Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes die ehestmögliche Begründung eines Dienstverhältnisses erforderlich, so darf eine weitere Ausschreibung unterbleiben, wenn eine bereits erfolgte Ausschreibung zu keiner Aufnahmeempfehlung geführt hat.
  5. (5)Absatz 5Die Ausschreibung darf weiters unterbleiben, wenn
    1. a)Litera aein projektbezogenes, zeitlich befristetes Dienstverhältnis begründet werden soll oder
    2. b)Litera bein unvorhersehbarer, dringender Personalbedarf nicht nach Abs. 3 gedeckt werden kann, das Dienstverhältnis längstens für die Dauer von einem halben Jahr eingegangen wird und während dieser Zeit die Ausschreibung der Planstelle und das Objektivierungsverfahren durchgeführt werden sollen.ein unvorhersehbarer, dringender Personalbedarf nicht nach Absatz 3, gedeckt werden kann, das Dienstverhältnis längstens für die Dauer von einem halben Jahr eingegangen wird und während dieser Zeit die Ausschreibung der Planstelle und das Objektivierungsverfahren durchgeführt werden sollen.
  6. (6)Absatz 6Die Ausschreibung hat zu unterbleiben bei
    1. a)Litera aFerialpraktikanten,
    2. b)Litera bMitarbeitern im Sekretariat eines Mitgliedes der Landesregierung, die befristet für die Dauer dieser Funktion in den Landesdienst aufgenommen werden,
    3. c)Litera cMitarbeitern in den Klubs und Interessengemeinschaften der im Landtag vertretenen Parteien, die befristet für die Dauer dieser Funktion in den Landesdienst aufgenommen werden,
    4. d)Litera deinem dem Präsidenten des Landtages beigestellten Kraftwagenlenker, der befristet für die Dauer dieser Funktion in den Landesdienst aufgenommen wird,
    5. e)Litera eMitarbeitern, die befristet in den Landesdienst aufgenommen werden und für deren Arbeitsplatz vom Arbeitsmarktservice finanzielle Zuschüsse geleistet werden,
    6. f)Litera fArbeitsplätzen, die im besonderen Maß für Behinderte geeignet sind und durch Personen besetzt werden sollen, die im Besitz einer rechtskräftigen positiven Entscheidung gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes sind,Arbeitsplätzen, die im besonderen Maß für Behinderte geeignet sind und durch Personen besetzt werden sollen, die im Besitz einer rechtskräftigen positiven Entscheidung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes sind,
    7. g)Litera gdem Leiter des Landespressedienstes und dem Leiter des Protokolls des Amtes der Landesregierung, sofern diese befristet für die Dauer der laufenden Gesetzgebungsperiode des Landtages in den Landesdienst aufgenommen werden,
    8. h)Litera hPersonen, die aufgrund eines die Chancengleichheit aller Bewerber gewährleistenden Auswahlverfahrens (Objektivierungsverfahrens) in ein Ausbildungsverhältnis an der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege des Landes Kärnten zur Absolvierung der Ausbildung in einem Pflegeassistenzberuf und für die Dauer dieser Ausbildung in den Landesdienst aufgenommen werden,
    9. i)Litera iPersonen, die im Fall einer Naturkatastrophe oder einer außergewöhnlichen Notsituation im Sinn von Art. 4 Abs. 4 des Österreichischen Stabilitätspakts 2012 – ÖStP 2012 befristet zur Bewältigung dieses Einsatzes aufgenommen werden.Personen, die im Fall einer Naturkatastrophe oder einer außergewöhnlichen Notsituation im Sinn von Artikel 4, Absatz 4, des Österreichischen Stabilitätspakts 2012 – ÖStP 2012 befristet zur Bewältigung dieses Einsatzes aufgenommen werden.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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