Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1)Absatz einsFür die Aufnahme in den Landesdienst, ausgenommen im medizinischen Bereich und Leiter der Anstaltsapotheken, gelten die Bestimmungen des 2. Abschnittes mit Ausnahme des § 7 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Landesregierung der Vorstand der KABEG und an die Stelle der für die Angelegenheiten des Dienstrechtes zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung die für Dienstrechtsangelegenheiten zuständige Organisationseinheit der KABEG tritt. Für die Aufnahme in den Landesdienst, ausgenommen im medizinischen Bereich und Leiter der Anstaltsapotheken, gelten die Bestimmungen des 2. Abschnittes mit Ausnahme des Paragraph 7, Absatz 2, zweiter Satz sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Landesregierung der Vorstand der KABEG und an die Stelle der für die Angelegenheiten des Dienstrechtes zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung die für Dienstrechtsangelegenheiten zuständige Organisationseinheit der KABEG tritt.
(2)Absatz 2Herrscht ein dringender Bedarf an Bediensteten mit einer bestimmten Ausbildung im Pflegebereich oder im Bereich der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, der aufgrund der verfügbaren Personen mit dieser Ausbildung nicht oder nur eingeschränkt gedeckt werden kann (Mangelberufe), hat der Vorstand abweichend von Abs. 1 von einer Ausschreibung und einem Objektivierungsverfahren abzusehen und die Aufnahme dieser Personen nach Maßgabe der qualifizierten Bewerber vorzunehmen.Herrscht ein dringender Bedarf an Bediensteten mit einer bestimmten Ausbildung im Pflegebereich oder im Bereich der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, der aufgrund der verfügbaren Personen mit dieser Ausbildung nicht oder nur eingeschränkt gedeckt werden kann (Mangelberufe), hat der Vorstand abweichend von Absatz eins, von einer Ausschreibung und einem Objektivierungsverfahren abzusehen und die Aufnahme dieser Personen nach Maßgabe der qualifizierten Bewerber vorzunehmen.
(3)Absatz 3Personen, die aufgrund eines die Chancengleichheit aller Bewerber gewährleistenden Auswahlverfahrens (Objektivierungsverfahrens) in ein Dienstverhältnis zum Land zur Absolvierung der Ausbildung in einem Pflegeassistenzberuf aufgenommen worden sind und die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, haben sich bei der Bewerbung um eine Planstelle, deren Besetzung nicht nach § 4 Abs. 6 von der Durchführung einer Ausschreibung ausgenommen ist, keinem objektivierten Auswahlverfahren (§ 6 Abs. 1) zu unterziehen, wenn die Bewerbung binnen neun Monaten nach Abschluss der Ausbildung erfolgt.Personen, die aufgrund eines die Chancengleichheit aller Bewerber gewährleistenden Auswahlverfahrens (Objektivierungsverfahrens) in ein Dienstverhältnis zum Land zur Absolvierung der Ausbildung in einem Pflegeassistenzberuf aufgenommen worden sind und die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, haben sich bei der Bewerbung um eine Planstelle, deren Besetzung nicht nach Paragraph 4, Absatz 6, von der Durchführung einer Ausschreibung ausgenommen ist, keinem objektivierten Auswahlverfahren (Paragraph 6, Absatz eins,) zu unterziehen, wenn die Bewerbung binnen neun Monaten nach Abschluss der Ausbildung erfolgt.
In Kraft seit 01.09.2022 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 22 K-OG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 22 K-OG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 22 K-OG