§ 10 K-OG

K-OG - Kärntner Objektivierungsgesetz - K-OG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Ein Bewerber, der für die Aufnahme in den Landesdienst nicht in Betracht kommt, hat binnen drei Tagen nach Erhalt dieser Information (§ 8 Abs.6) die Möglichkeit, von der Landesregierung Information zu begehren,

a)

wie er in den einzelnen Verfahrensschritten beurteilt wurde und - soweit dies aus den Unterlagen nachvollziehbar hervorgeht - die Begründung für die Benotung;

b)

über seinen Durchschnittswert;

c)

an welcher Stelle der Bewerber auf Grund seines Durchschnittswertes gereiht wurde.

(2) Die Landesregierung hat Fragen nach Abs. 1 längstens innerhalb einer Woche nach ihrem Einlangen nachweislich zu beantworten.

(3) Beträgt der Durchschnittswert eines Bewerbers, der Informationen nach Abs. 1 begehrt, mindestens 3, so hat er die Möglichkeit, von der Landesregierung binnen drei Tagen nach Erhalt der Antwort nach Abs. 2 die amtswegige Überprüfung seiner Beurteilung zu begehren.

(4) Die Landesregierung hat auf Grund des Begehrens nach Abs. 3 die Überprüfung von Amts wegen durchzuführen. Hiebei ist zu überprüfen, ob rechnerische Unstimmigkeiten vorliegen, ob Beurteilungen einzelner Gutachter unbegründet erheblich von Beurteilungen anderer Gutachter abweichen und bei schriftlichen Arbeiten, ob die Beurteilung den festgelegten Beurteilungskriterien entspricht. Ist eine Überprüfung einer schriftlichen Arbeit nicht nachvollziehbar, hat die Landesregierung den Gutachter, dessen Bewertung nicht nachvollziehbar ist, aufzufordern, unverzüglich eine Darstellung zu geben, inwieweit die schriftliche Arbeit den Beurteilungskriterien entspricht.

(5) Kommt die Landesregierung zum Ergebnis, daß eine schriftliche Arbeit unschlüssig beurteilt wurde, oder daß rechnerische Unstimmigkeiten vorliegen, so hat sie die in Betracht kommende Beurteilung richtigzustellen und zu begründen.

(6) Die Landesregierung hat das Ergebnis ihrer Überprüfung einschließlich der Begründung längstens binnen zwei Wochen dem Fragesteller (Abs.3) und den in Klubstärke im Landtag vertretenen Parteien sowie der Zentralpersonalvertretung mitzuteilen. Ergibt sich auf Grund der amtswegigen Überprüfung, daß der Fragesteller (Abs. 3) nunmehr als bester Bewerber in Betracht kommt (§ 8 Abs. 6), so ist dies demjenigen Bewerber, der vor der Überprüfung als bester in Betracht kommender Bewerber verständigt wurde, unter Hinweis auf die durchgeführte Überprüfung mitzuteilen.

(7) Die Bestimmungen des § 9 gelten sinngemäß für die Beobachtung des amtswegigen Überprüfungsverfahrens.

(8) Maßnahmen nach Abs. 1 bis 6 begründen keine Parteistellung von Bewerbern.

In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
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