§ 14 K-OG

K-OG - Kärntner Objektivierungsgesetz - K-OG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsVor der Betrauung mit einer Leitungsfunktion (§ 13) – ausgenommen im Fall der Weiterbestellung gemäß § 16 Abs. 2a – hat die Landesregierung diese Funktion jedenfalls in der Kärntner Landeszeitung auszuschreiben. Die Ausschreibung hat möglichst sechs Monate vor Freiwerden der Funktion, jedenfalls aber zwei Monate nach Freiwerden der Funktion zu erfolgen. Vor der Betrauung mit einer Leitungsfunktion (Paragraph 13,) – ausgenommen im Fall der Weiterbestellung gemäß Paragraph 16, Absatz 2 a, – hat die Landesregierung diese Funktion jedenfalls in der Kärntner Landeszeitung auszuschreiben. Die Ausschreibung hat möglichst sechs Monate vor Freiwerden der Funktion, jedenfalls aber zwei Monate nach Freiwerden der Funktion zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Die Funktion des Landesamtsdirektors (Landesamtsdirektor-Stellvertreters) ist - beschränkt auf rechtskundige Personen - jedenfalls auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) nach dem WZEVI-Gesetz auszuschreiben.
  3. (3)Absatz 3(entfällt)
  4. (4)Absatz 4Die Ausschreibung hat jedenfalls zu enthalten:
    1. a)Litera aden Personenkreis, der sich nach den dienstrechtlichen Vorschriften (§ 6 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994), nach besonderen für die Leitungsfunktion geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie gemäß Abs. 2 um die Leitungsfunktion bewerben kann;den Personenkreis, der sich nach den dienstrechtlichen Vorschriften (Paragraph 6, des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994), nach besonderen für die Leitungsfunktion geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie gemäß Absatz 2, um die Leitungsfunktion bewerben kann;
    2. b)Litera beine Beschreibung der Leitungsfunktion und einen Hinweis auf den Inhalt des § 16 Abs. 2a;eine Beschreibung der Leitungsfunktion und einen Hinweis auf den Inhalt des Paragraph 16, Absatz 2 a, ;,
    3. c)Litera cdas Anforderungsprofil (Abs. 7);das Anforderungsprofil (Absatz 7,);
    4. d)Litera ddie vom Bewerber zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach lit. a und c beizubringenden Unterlagen;die vom Bewerber zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach Litera a und c beizubringenden Unterlagen;
    5. e)Litera eden Hinweis, daß die Beurteilung der Bewerbungsunterlagen einen Bestandteil der Begutachtung im Objektivierungsverfahren (§ 15) bildet;den Hinweis, daß die Beurteilung der Bewerbungsunterlagen einen Bestandteil der Begutachtung im Objektivierungsverfahren (Paragraph 15,) bildet;
    6. f)Litera feinen Hinweis auf den Inhalt des Abs. 6.einen Hinweis auf den Inhalt des Absatz 6,
  5. (5)Absatz 5Die Frist für die Übermittlung einer Bewerbung ist mit mindestens vier Wochen festzusetzen.
  6. (6)Absatz 6Bewerber, die die Bedingungen der Ausschreibung nach Abs. 4 lit. a oder sonstige in der Ausschreibung als verpflichtend angeführte Voraussetzungen nicht erfüllen oder die erforderlichen Unterlagen nicht beibringen, sind in das Objektivierungsverfahren (§ 15) nicht einzubeziehen.Bewerber, die die Bedingungen der Ausschreibung nach Absatz 4, Litera a, oder sonstige in der Ausschreibung als verpflichtend angeführte Voraussetzungen nicht erfüllen oder die erforderlichen Unterlagen nicht beibringen, sind in das Objektivierungsverfahren (Paragraph 15,) nicht einzubeziehen.
  7. (7)Absatz 7Das Anforderungsprofil (Abs. 4 lit. c) hat jedenfalls zu enthalten:Das Anforderungsprofil (Absatz 4, Litera c,) hat jedenfalls zu enthalten:
    1. a)Litera aallgemeine Anforderungen an die Verwendung in Leitungsfunktionen in der Landesverwaltung in fachlicher und persönlicher Hinsicht, insbesondere die Fähigkeit zur Mitarbeiterführung und -motivation, Organisationsvermögen, Koordinations- und Kommunikationsfähigkeit, Durchsetzungsvermögen, Verantwortungsbewußtsein, Entscheidungsfreudigkeit sowie sicheres und repräsentatives Auftreten;
    2. b)Litera bbesondere Anforderungen an die Verwendung in der zu besetzenden Leitungsfunktion in fachlicher und persönlicher Hinsicht, wie spezielle theoretische Kenntnisse, praktische Erfahrungen oder besondere Fähigkeiten.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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