§ 29a K-OG

K-OG - Kärntner Objektivierungsgesetz - K-OG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Ist ein Mitglied einer Auswahlkommission nach den §§ 24 bis 29 im Sinne des § 15 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994 befangen oder länger als drei Wochen verhindert, hat im Fall des § 26 Abs. 5 und des § 27 Abs. 1 der ärztliche Leiter, im Fall der §§ 24, 25, 28 und 29 der Vorstand der KABEG dessen Vertretung zu veranlassen. Der jeweilige Primararzt, an dessen Abteilung die Ausbildungsstelle zum Facharzt oder die Facharztstelle zu besetzen ist, wird durch seinen Stellvertreter vertreten.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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