Überprüfungsverfahren
(1) Zur Überprüfung des Erfolges in der Verwendung in einer Leitungsfunktion hat die Landesregierung mindestens zwei geeignete Gutachter zu bestellen.
(2) Der Landesamtsdirektor, im Fall seiner Verhinderung der Landesamtsdirektor-Stellvertreter, ist bei Überprüfungen des Erfolges in der Verwendung in Leitungsfunktionen nach § 13 Abs 1 lit b bis f jedenfalls zum Gutachter zu bestellen. Ein Gutachter sowie für den Fall seiner Verhinderung ein Vertreter sind auf die Dauer der Funktionsperiode der Landesregierung aus einem Personalberatungsbüro zu bestellen.
(3) Die Gutachter sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an keine Weisungen gebunden. Die Gutachter müssen die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung hat einen Gutachter abzuberufen, wenn die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder er seine Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt.
(4) Im Verfahren zur Überprüfung des Erfolges der Verwendung des Landesamtsdirektors (Landesamtsdirektor-Stellvertreters) ist dem Landeshauptmann als Vorstand des Amtes der Landesregierung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
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