§ 18 K-OG

K-OG - Kärntner Objektivierungsgesetz - K-OG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

§ 18

Überprüfungsverfahren

 

(1) Zur Überprüfung des Erfolges in der Verwendung in einer Leitungsfunktion hat die Landesregierung mindestens zwei geeignete Gutachter zu bestellen.

 

(2) Der Landesamtsdirektor, im Fall seiner Verhinderung der Landesamtsdirektor-Stellvertreter, ist bei Überprüfungen des Erfolges in der Verwendung in Leitungsfunktionen nach § 13 Abs 1 lit b bis f jedenfalls zum Gutachter zu bestellen. Ein Gutachter sowie für den Fall seiner Verhinderung ein Vertreter sind auf die Dauer der Funktionsperiode der Landesregierung aus einem Personalberatungsbüro zu bestellen.

 

(3) Die Gutachter sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an keine Weisungen gebunden. Die Gutachter müssen die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung hat einen Gutachter abzuberufen, wenn die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder er seine Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt.

 

(4) Im Verfahren zur Überprüfung des Erfolges der Verwendung des Landesamtsdirektors (Landesamtsdirektor-Stellvertreters) ist dem Landeshauptmann als Vorstand des Amtes der Landesregierung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

In Kraft seit 17.03.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 18 K-OG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 K-OG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 18 K-OG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 18 K-OG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 18 K-OG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-OG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 17 K-OG
§ 19 K-OG