§ 26 K-OG

K-OG - Kärntner Objektivierungsgesetz - K-OG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Unbeschadet eines Erfolgsnachweises gemäß § 26 des Ärztegesetzes 1998 hat durch den jeweiligen Primararzt am Ende der Ausbildung des Turnusarztes zum Facharzt in der jeweiligen Abteilung eine nachvollziehbare und detaillierte schriftliche Beurteilung nach vom ärztlichen Leiter vorher festgelegten einheitlichen Beurteilungskriterien zu erfolgen. Der Primararzt hat seine Beurteilung mit dem Turnusarzt in einem Mitarbeitergespräch zu erörtern.

(2) Ein Primararzt, für dessen Fach sich eine Person zur Ausbildung zum Facharzt beworben hat, hat das Recht, mit Einwilligung des Bewerbers in Detailbeurteilungen anderer Primarärzte Einsicht zu nehmen.

(3) Der Vorstand der KABEG kann Personen, die sich um eine voraussichtlich freiwerdende Ausbildungsstelle zum Facharzt bewerben wollen und die an der Abteilung, an der die Ausbildungsstelle voraussichtlich zu besetzen sein wird, während ihrer Basisausbildung oder während ihrer Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin nicht tätig waren, über ihren Antrag die Möglichkeit einer zweimonatigen Hospitation einräumen, wenn dies aus organisatorischen und personellen Gründen möglich ist. Abs. 1 gilt sinngemäß.

(4) Nach Ablauf der Bewerbungsfrist hat der Primararzt mit jedem Bewerber ein Bewerbergespräch zu führen. Aufgrund der Bewerbungsunterlagen und der Ergebnisse der Bewerbergespräche hat der Primararzt die Bewerber zu reihen und die vorläufige Reihung der Auswahlkommission vorzulegen.

(5) Die vom ärztlichen Leiter zu bestellende Auswahlkommission für Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt besteht aus dem Primararzt, an dessen Abteilung die Ausbildungsstelle zu besetzen ist, wenn ein Ausbildungsassistent bestellt ist, aus diesem, einem Primararzt einer verwandten Fachrichtung und aus einem Facharzt der Abteilung, an der die Ausbildungsstelle zu besetzen ist. Die Einberufung der Auswahlkommission obliegt dem Primararzt, an dessen Abteilung die Ausbildungsstelle zu besetzen ist, der den Vorsitz führt. Der ärztliche Leiter oder ein von ihm entsandter Vertreter sowie ein vom Vorstand nach Anhörung des zuständigen Organes der betrieblichen Arbeitnehmervertretung bestimmter Dienstnehmer in der KABEG dürfen an den Sitzungen der Auswahlkommission als Beobachter teilnehmen.

(6) Die Auswahlkommission hat eine nachvollziehbar begründete Reihung der Bewerber als Besetzungsvorschlag an den Vorstand zu beschließen. Kommt der Beschluss der Auswahlkommission nicht einstimmig zu Stande, so hat jenes Mitglied, das eine von der Mehrheit abweichende Meinung vertritt, dies schriftlich zu begründen. Nach Vorliegen der schriftlichen Begründung hat die Auswahlkommission die Reihung erneut zu beraten. In der zweiten Beratung kommt der Beschluss der Auswahlkommission mit einfacher Stimmenmehrheit zustande. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Der Vorsitzende der Auswahlkommission hat nicht zum Zug gekommenen Bewerbern über ihren Wunsch die Gründe für ihre Reihung mitzuteilen.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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