§ 8 K-OG

K-OG - Kärntner Objektivierungsgesetz - K-OG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

§ 8

Begutachtung

 

(1) Die Gutachter haben - und zwar jeder für sich - die Leistungen der Bewerber bei einzelnen Verfahrensschritten des Objektivierungsverfahrens zu bewerten. Erfordert die Beurteilung eines einzelnen Verfahrensschrittes besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten, so erfolgt die Beurteilung nur durch jene(n) Gutachter, die (der) über die entsprechende Qualifikation verfügen (verfügt). Ist als Verfahrensschritt ein Interview vorgesehen, so erfolgt die Beurteilung durch jeden einzelnen Gutachter.

 

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Gutachter die Kriterien der Bewertung der einzelnen Objektivierungsschritte festzulegen. Soweit es sich nicht um die Bewertung von Bewerbergesprächen, Interviews oder um die Bewertung von standardisierten Rechtschreib-, Rechen- und Maschinschreibtests u. ä. handelt, ist sicherzustellen, daß die Bewertung von Aufgabenstellungen der Bewerber durch Gutachter so erfolgen kann, daß ihnen unbekannt bleibt, wessen Leistung sie beurteilen.

 

(3) Jeder Gutachter hat - ausgenommen die Auswertung von Tests - seine Bewertung - bei der Beurteilung schriftlicher Arbeiten einschließlich einer Darstellung, inwieweit die schriftliche Arbeit den Beurteilungskriterien entspricht - schriftlich der für die Angelegenheiten des Dienstrechtes zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung zur Ermittlung des rechnerischen Durchschnittswertes jedes einzelnen Bewerbers zu übergeben.

 

(4) Erreichen zwei oder mehrere Bewerber den gleichen Durchschnittswert, so ist jener Bewerber vorzuziehen, der bei den gemäß § 6 Abs 2 im Anforderungsprofil festgelegten, besonders zu gewichtenden Kriterien die bessere Durchschnittsnote erhalten hat.

 

(5) Besteht ein Verfahrensschritt aus mehreren Teilbereichen zur Beurteilung von fachlichen Qualifikationen, so darf dieser Verfahrensschritt insgesamt nur dann positiv bewertet werden, wenn jeder einzelne Teilbereich positiv beurteilt wurde.

 

(6) Jedem einzelnen Bewerber ist unverzüglich, längstens jedoch innerhalb einer Woche nach dem letzten Verfahrensschritt, schriftlich mitzuteilen, ob er auf Grund seines Durchschnittswertes (Abs 3 und 4) - vorbehaltlich des Ergebnisses einer amtswegigen Überprüfung (§ 10 Abs 3) - als bester in Betracht kommender Bewerber - bei einem Bewerber als in Betracht kommender Bewerber - gereiht worden ist oder nicht. Im übrigen sind alle weiteren Bewerber, die für die Aufnahme in den Landesdienst nicht in Betracht kommen, innerhalb der im ersten Satz vorgesehenen Frist schriftlich davon zu informieren. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß für Bewerbungen auf Grund von Sammelausschreibungen.

 

(7) Mitteilungen nach Abs 6 begründen keine Parteistellung von Bewerbern.

In Kraft seit 01.11.1992 bis 31.12.9999
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