§ 20 K-OG

K-OG - Kärntner Objektivierungsgesetz - K-OG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Ergibt die Überprüfung anhand der Beurteilungskriterien nach § 19 eine erfolgreiche Verwendung in der Leitungsfunktion, hat dies die Landesregierung mit Bescheid festzustellen.

(2) Ergibt die Überprüfung anhand der Beurteilungskriterien nach § 19, daß eine erfolgreiche Verwendung in der Leitungsfunktion nicht gegeben ist, hat die Landesregierung die Abberufung aus der Leitungsfunktion mit Bescheid zu verfügen.

In Kraft seit 15.06.2019 bis 31.12.9999
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