§ 39 K-OG

K-OG - Kärntner Objektivierungsgesetz - K-OG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Mit Artikel II des Gesetzes LGBl Nr 50/2000 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

  1. (1) Dieses Gesetz tritt - soweit Abs. 2 nicht anderes anordnet - an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

    Mit Artikel II des Gesetzes LGBl Nr 71/2005 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

    1. (1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

      Mit Artikel II des Gesetzes LGBl Nr 37/2009 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

      1. (1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

        Mit Artikel III und IV des Gesetzes LGBl Nr 14/2010 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

        In der Übergangsbestimmung des Objektivierungsgesetzes vom 28. Mai 2009, LGBl. Nr. 37/2009 wird der Artikel II Abs. 2 wie folgt geändert:

        1. „(2) Anhängige Verfahren zur Betrauung mit Leitungsfunktionen im Landesdienst sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durchzuführen.“ (Artikel III)

          Art. III tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. (Artikel IV)

          Artikel IV
          (LGBl Nr 72/2018)
          Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
          1. (1) Es treten in Kraft:
In Kraft seit 01.09.2022 bis 31.12.9999
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