§ 29 K-OG § 29

K-OG - Kärntner Objektivierungsgesetz - K-OG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Für die Leiter der Anstaltsapotheken gelten die Bestimmungen des § 28 Abs. 1 bis 6 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Auswahlkommission der ärztliche Leiter als Vorsitzender, der Verwaltungsleiter, der Leiter des Pflegedienstes, ein Primararzt, zwei allgemein berufsberechtigte Apotheker und ein Mitglied aus dem Kreis der Dienstnehmer in der KABEG angehören.

In Kraft seit 22.03.2017 bis 31.12.9999
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