Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Dieser Abschnitt gilt nicht für die Aufnahme in den Landesdienst in der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG, sofern im 4. Abschnitt dieses Gesetzes oder im Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz – K-LKABG nicht anderes bestimmt ist.
In Kraft seit 22.03.2017 bis 31.12.9999
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