§ 9 K-OG Begleitende Kontrolle

K-OG - Kärntner Objektivierungsgesetz - K-OG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 9

Begleitende Kontrolle

 

(1) Die im Landtag in Klubstärke vertretenen Parteien haben das Recht auf Ausübung einer begleitenden Kontrolle der Tätigkeit der Gutachter durch ein Mitglied des jeweiligen Landtagsklubs oder durch einen dem jeweiligen Landtagsklub zur Dienstleistung zugeteilten Landesbediensteten oder durch einen sonstigen Landesbediensteten, der von der jeweiligen Partei der für die Angelegenheiten des Dienstrechtes zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung namhaft gemacht wurde. Die begleitende Kontrolle umfaßt unter Wahrung des Grundrechtes auf Datenschutz das Recht auf Information und - soweit dies von der Natur der Aufgabenstellung her möglich ist - auf Beobachtung der Verfahrensschritte des Objektivierungsverfahrens.

 

(2) Abs 1 gilt sinngemäß für einen von der Zentralpersonalvertretung aus ihrer Mitte oder aus dem Kreis der in Betracht kommenden Dienststellenpersonalvertretung entsendeten Landesbediensteten.

In Kraft seit 01.11.1992 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 K-OG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 K-OG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 K-OG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 K-OG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 K-OG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 8 K-OG
§ 10 K-OG