Begleitende Kontrolle
(1) Die im Landtag in Klubstärke vertretenen Parteien haben das Recht auf Ausübung einer begleitenden Kontrolle der Tätigkeit der Gutachter durch ein Mitglied des jeweiligen Landtagsklubs oder durch einen dem jeweiligen Landtagsklub zur Dienstleistung zugeteilten Landesbediensteten oder durch einen sonstigen Landesbediensteten, der von der jeweiligen Partei der für die Angelegenheiten des Dienstrechtes zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung namhaft gemacht wurde. Die begleitende Kontrolle umfaßt unter Wahrung des Grundrechtes auf Datenschutz das Recht auf Information und - soweit dies von der Natur der Aufgabenstellung her möglich ist - auf Beobachtung der Verfahrensschritte des Objektivierungsverfahrens.
(2) Abs 1 gilt sinngemäß für einen von der Zentralpersonalvertretung aus ihrer Mitte oder aus dem Kreis der in Betracht kommenden Dienststellenpersonalvertretung entsendeten Landesbediensteten.
0 Kommentare zu § 9 K-OG