(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung für die Aufnahme in den Landesdienst oder für die Betrauung mit einer leitenden Funktion, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eine Ausschreibung erfolgt ist.
(2) Soweit bei leitenden Funktionen im Sinne des § 13 vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine befristete Betrauung erfolgt ist, gilt diese Befristung - ausgenommen beim Landesamtsdirektor (Landesamtsdirektor-Stellvertreter) - als nicht beigefügt.
(3) Die Bestimmungen des zweiten Teiles des dritten Abschnittes und § 37 finden auf Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit einer leitenden Funktion nach § 13 betraut worden sind, mit der Maßgabe Anwendung, daß die erstmalige Überprüfung des Erfolges der Verwendung in der leitenden Funktion während des sechsten Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen hat. Dies gilt sinngemäß für Personen nach § 35 Abs. 1.
(4) Detailbeurteilungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstellt worden sind, gelten als Detailbeurteilungen im Sinne des § 29 Abs. 1. Soweit Detailbeurteilungen noch nicht vorliegen, hat die Reihung nach § 29 Abs. 6 auf Grund des Bewerbungsgespräches zu erfolgen.
(5) Die erstmalige Bestellung von Mitgliedern nach § 21 Abs. 2 und § 32 Abs. 3 hat für die restliche Dauer der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch laufenden Funktionsperiode der Landesregierung zu erfolgen.
(6) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 9/2017 anhängige Verfahren nach dem 4. Abschnitt sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.“
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