§ 30 K-OG § 30

K-OG - Kärntner Objektivierungsgesetz - K-OG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Die Mitglieder der Auswahlkommissionen sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz an keine Weisungen gebunden. Die Mitglieder der Auswahlkommissionen und der Gutachter (§ 28 Abs. 3) müssen den Vorstand der KABEG und die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Der Vorstand der KABEG hat ein Mitglied einer Auswahlkommission oder den Gutachter abzuberufen, wenn die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder das Mitglied/der Gutachter seine Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt.

In Kraft seit 22.03.2017 bis 31.12.9999
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