§ 5 K-OG

K-OG - Kärntner Objektivierungsgesetz - K-OG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

§ 5

Inhalt der Ausschreibung

 

(1) Die Ausschreibung hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

a)

die Aufnahme- oder Ernennungserfordernisse nach den dienstrechtlichen Bestimmungen;

b)

die vorgesehene Beschäftigungsart und erforderlichenfalls eine Aufgabenbeschreibung;

c)

die vom Bewerber zum Nachweis der Erfüllung der Aufnahme- oder Ernennungserfordernisse beizubringenden Unterlagen;

d)

die vorgesehene Entlohnung;

e)

einen Hinweis auf den Inhalt des Abs 3.

 

(2) Die Frist für die Übermittlung einer Bewerbung ist mit mindestens zwei Wochen festzusetzen.

 

(3) Bewerber, die die Bedingungen der Ausschreibung nach Abs 1 lit a oder sonstige in der Ausschreibung als verpflichtend angeführte Voraussetzungen nicht erfüllen oder die erforderlichen Unterlagen nicht beibringen, sind in das Objektivierungsverfahren nicht einzubeziehen.

 

(4) Ob die österreichische Staatsbürgerschaft Voraussetzung für die Bewerbung um die Aufnahme in den Landesdienst ist, richtet sich nach den Dienstrechtsgesetzen.

In Kraft seit 01.11.1992 bis 31.12.9999
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