(1) (entfällt).
(2) Die Landesregierung darf auf Grund besonderer, im Einzelnen darzulegender Gründe, die die Annahme rechtfertigen, dass eine erfolgreiche Verwendung in der Leitungsfunktion nicht mehr gegeben ist, eine Überprüfung durchführen. Folgende Organe dürfen die Durchführung einer Überprüfung nach dem ersten Satz anregen, sofern sie besondere, im Einzelnen darzulegende Gründe, die die Annahme rechtfertigen, dass eine erfolgreiche Verwendung in der Leitungsfunktion nicht mehr gegeben ist, anführen:
a) | bei Leitungsfunktionen gemäß § 13 Abs. 1 lit. a: der Landeshauptmann und die Zentralpersonalvertretung; | |||||||||
b) | bei Leitungsfunktionen gemäß § 13 Abs. 1 lit. b: das (die) nach der Referatseinteilung zuständige(n) Mitglied(er) der Landesregierung, der Landesamtsdirektor (im Falle seiner Verhinderung der Landesamtsdirektor-Stellvertreter) und die Zentralpersonalvertretung; | |||||||||
c) | bei Leitungsfunktionen gemäß § 13 Abs. 1 lit. c: der Landeshauptmann, der Landesamtsdirektor (im Falle seiner Verhinderung der Landesamtsdirektor-Stellvertreter) und die Zentralpersonalvertretung; | |||||||||
d) | bei Leitungsfunktionen gemäß § 13 Abs. 1 lit. f: der Landesamtsdirektor (im Falle seiner Verhinderung der Landesamtsdirektor-Stellvertreter), der unmittelbare Dienstvorgesetzte und die Zentralpersonalvertretung. |
(3) Die dienstrechtlichen Bestimmungen über die Leistungsfeststellung und die Abberufung werden durch die §§ 17 bis 20 nicht berührt.
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