§ 17 K-OG Überprüfung

K-OG - Kärntner Objektivierungsgesetz - K-OG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) (entfällt).

(2) Die Landesregierung darf auf Grund besonderer, im Einzelnen darzulegender Gründe, die die Annahme rechtfertigen, dass eine erfolgreiche Verwendung in der Leitungsfunktion nicht mehr gegeben ist, eine Überprüfung durchführen. Folgende Organe dürfen die Durchführung einer Überprüfung nach dem ersten Satz anregen, sofern sie besondere, im Einzelnen darzulegende Gründe, die die Annahme rechtfertigen, dass eine erfolgreiche Verwendung in der Leitungsfunktion nicht mehr gegeben ist, anführen:

a)

bei Leitungsfunktionen gemäß § 13 Abs. 1 lit. a: der Landeshauptmann und die Zentralpersonalvertretung;

b)

bei Leitungsfunktionen gemäß § 13 Abs. 1 lit. b: das (die) nach der Referatseinteilung zuständige(n) Mitglied(er) der Landesregierung, der Landesamtsdirektor (im Falle seiner Verhinderung der Landesamtsdirektor-Stellvertreter) und die Zentralpersonalvertretung;

c)

bei Leitungsfunktionen gemäß § 13 Abs. 1 lit. c: der Landeshauptmann, der Landesamtsdirektor (im Falle seiner Verhinderung der Landesamtsdirektor-Stellvertreter) und die Zentralpersonalvertretung;

d)

bei Leitungsfunktionen gemäß § 13 Abs. 1 lit. f: der Landesamtsdirektor (im Falle seiner Verhinderung der Landesamtsdirektor-Stellvertreter), der unmittelbare Dienstvorgesetzte und die Zentralpersonalvertretung.

(3) Die dienstrechtlichen Bestimmungen über die Leistungsfeststellung und die Abberufung werden durch die §§ 17 bis 20 nicht berührt.

In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17 K-OG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 K-OG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 17 K-OG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17 K-OG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17 K-OG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 16 K-OG
§ 18 K-OG