§ 23 K-OG § 23

K-OG - Kärntner Objektivierungsgesetz - K-OG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Frei werdende Planstellen gemäß den §§ 26 bis 29 sind jedenfalls in der „Kärntner Landeszeitung“, auf der von der KABEG im Internet eingerichteten Website „Stellenausschreibungen“ und nach Möglichkeit in der „Kärntner Ärztezeitung“ auszuschreiben. Frei werdende Planstellen für Primarärzte sind nach Möglichkeit auch in der „Österreichischen Ärztezeitung“ auszuschreiben. Für den Inhalt der Ausschreibung gilt § 5 mit der Maßgabe, dass die Bewerbungsfrist für Planstellen für Primarärzte und Fachärzte mit mindestens vier Wochen festzusetzen ist. Die Ausschreibung hat unverzüglich, jedenfalls aber so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Planstelle längstens nach Ablauf von drei Monaten ab ihrem Freiwerden besetzt werden kann.

(2) Von der Ausschreibung einer Ausbildungsstelle zum Facharzt (§ 26) darf abgesehen werden, wenn die Planstelle mit einer Person besetzt werden kann, die die Basisausbildung (§ 24) oder die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin (§ 25) in einer von der KABEG geführten Landeskrankenanstalt absolviert hat und deren Eignung sich aus den Erfolgsnachweisen gemäß § 26 des Ärztegesetzes 1998 und aus den Detailbeurteilungen gemäß den §§ 24 und 25 ergibt. Handelt es sich bei dieser Person nicht um einen Landesbediensteten, darf das Ende des Dienstverhältnisses zum Land nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.

(3) Von der Ausschreibung einer Facharztplanstelle ist abzusehen, wenn ein Mangel an Fachärzten in der in Betracht kommenden Fachrichtung gemäß der Verordnung der Landesregierung nach § 27
Abs. 4 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 – K-KAO besteht.

In Kraft seit 22.03.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 23 K-OG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23 K-OG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 23 K-OG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 23 K-OG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 23 K-OG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-OG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 22 K-OG
§ 24 K-OG